# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „ACAB“ ist nicht strafbar
> „All Cops are Bastards“ beleidigt nach Karlsruher Ansicht keine einzelnen
> Polizisten. Die Hassparole drücke nur allgemeine Ablehnung der Polizei
> aus.
IMG Bild: Geht klar: Mit ACAB ist eine Behörde gemeint, nicht der einzelne Beamte, entschied das Bundesverfassungsgericht
BERLIN taz | Wer das Kürzel ACAB öffentlich zur Schau stellt, macht sich
nicht wegen Kollektivbeleidigung von Polizisten schuldig. Das entschied
jetzt das Bundesverfassungsgericht und hob die Verurteilung von zwei
Fußballfans auf. ACAB steht für die Hassparole „All Cops are Bastards“
(„Alle Polizisten sind Bastarde“).
Im Oktober 2012 hatte ein Münchener Fan im Stadion eine Hose getragen, auf
deren Gesäßpartie die Großbuchstaben ACAB gedruckt waren. Das Amtsgericht
München verurteilte ihn daraufhin zu 300 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung
der bei dem Fußballspiel eingesetzen Bereitschaftspolizisten. Der Fan habe
damit rechnen müssen, dass die Beamten die unflätige Parole lesen.
Der zweite Fall spielte in Karlsruhe. Schon 2010 hatte ein Fan gemeinsam
mit anderen im Stadion die Buchstaben ACAB in die Höhe gehalten. Auch er
wurde wegen Beleidigung verurteilt. Das Landgericht Karlsruhe hielt 600
Euro Strafe für angemessen.
Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob nun beide Verurteilungen auf,
weil sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten. Zwar sei es
möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu
beleidigen, so Karlsruhe. Wenn das Kollektiv aber sehr groß ist, sei in der
Regel nicht mehr der einzelne, sondern nur noch das Kollektiv gemeint, hier
die Polizei als Institution.
## Gericht schreibt eigene Rechtsprechung fort
Die Bezeichnung „all Cops“ (alle Polizisten) könne auch nicht einfach auf
die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Dies wäre nur dann
möglich, wenn die ACAB-Parole gezielt bestimmten Polizisten
entgegengehalten werde. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in
dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass
gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. Beide Fälle müssen jetzt
neu verhandelt werden.
Die Verfassungsrichter schrieben damit ihre eigene Rechtsprechung fort,
wonach die „allgemeine Ablehnung“ der Polizei von der Meinungsfreiheit
geschützt ist. Im April 2015 hatte Karlsruhe entschieden, dass der
Anstecker „fck cps“ (fuck cops) keine Beleidigung einzelner Polizisten
darstelle.
Az. 1 BvR 257/14 u.a.
24 Jun 2016
## AUTOREN
DIR Christian Rath
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