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       # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „ACAB“ ist nicht strafbar
       
       > „All Cops are Bastards“ beleidigt nach Karlsruher Ansicht keine einzelnen
       > Polizisten. Die Hassparole drücke nur allgemeine Ablehnung der Polizei
       > aus.
       
   IMG Bild: Geht klar: Mit ACAB ist eine Behörde gemeint, nicht der einzelne Beamte, entschied das Bundesverfassungsgericht
       
       BERLIN taz | Wer das Kürzel ACAB öffentlich zur Schau stellt, macht sich
       nicht wegen Kollektivbeleidigung von Polizisten schuldig. Das entschied
       jetzt das Bundesverfassungsgericht und hob die Verurteilung von zwei
       Fußballfans auf. ACAB steht für die Hassparole „All Cops are Bastards“
       („Alle Polizisten sind Bastarde“).
       
       Im Oktober 2012 hatte ein Münchener Fan im Stadion eine Hose getragen, auf
       deren Gesäßpartie die Großbuchstaben ACAB gedruckt waren. Das Amtsgericht
       München verurteilte ihn daraufhin zu 300 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung
       der bei dem Fußballspiel eingesetzen Bereitschaftspolizisten. Der Fan habe
       damit rechnen müssen, dass die Beamten die unflätige Parole lesen.
       
       Der zweite Fall spielte in Karlsruhe. Schon 2010 hatte ein Fan gemeinsam
       mit anderen im Stadion die Buchstaben ACAB in die Höhe gehalten. Auch er
       wurde wegen Beleidigung verurteilt. Das Landgericht Karlsruhe hielt 600
       Euro Strafe für angemessen.
       
       Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob nun beide Verurteilungen auf,
       weil sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten. Zwar sei es
       möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu
       beleidigen, so Karlsruhe. Wenn das Kollektiv aber sehr groß ist, sei in der
       Regel nicht mehr der einzelne, sondern nur noch das Kollektiv gemeint, hier
       die Polizei als Institution.
       
       ## Gericht schreibt eigene Rechtsprechung fort
       
       Die Bezeichnung „all Cops“ (alle Polizisten) könne auch nicht einfach auf
       die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Dies wäre nur dann
       möglich, wenn die ACAB-Parole gezielt bestimmten Polizisten
       entgegengehalten werde. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in
       dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass
       gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. Beide Fälle müssen jetzt
       neu verhandelt werden.
       
       Die Verfassungsrichter schrieben damit ihre eigene Rechtsprechung fort,
       wonach die „allgemeine Ablehnung“ der Polizei von der Meinungsfreiheit
       geschützt ist. Im April 2015 hatte Karlsruhe entschieden, dass der
       Anstecker „fck cps“ (fuck cops) keine Beleidigung einzelner Polizisten
       darstelle.
       
       Az. 1 BvR 257/14 u.a.
       
       24 Jun 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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