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       # taz.de -- Videoüberwachung auf Bahnhöfen: Gesichtserkennung ohne Gesetz?
       
       > In Bahnhöfen soll die Polizei nach Verdächtigen suchen – mit
       > Biometriefahndung. Ob das rechtlich erlaubt ist, da sind sich
       > Polizeirechtler uneinig.
       
   IMG Bild: Kameras gibt es schon. Doch werden die Bilder noch nicht mit Fahndungsdateien abgeglichen
       
       Freiburg taz | Ende August machte Innenminister Thomas de Maizière (CDU)
       einen spektakulären Vorschlag: In Bahnhöfen und auf Flughäfen solle die
       Polizei mithilfe von Gesichtserkennungssoftware nach Verdächtigen fahnden.
       „Die Behörden müssen technisch können, was ihnen rechtlich erlaubt ist“,
       sagte er damals.
       
       Schon 2006 hat das Bundeskriminalamt einen Modellversuch am Mainzer
       Hauptbahnhof durchgeführt. Damals war die Technik noch nicht so weit. Zu
       wenige Testpersonen wurden erkannt, vor allem morgens und abends bei
       schummerigem Licht. De Maizière hofft nun offensichtlich auf technische
       Fortschritte. Das Innenministerium hat bereits eine Projektgruppe
       eingerichtet, „um neueste Videoanalysesysteme auf ihren Nutzen zu testen“.
       
       Doch wie sieht es rechtlich aus? Ist wirklich schon alles erlaubt, was die
       Polizei bald können soll? Der Linke-Abgeordnete Andrej Hunko fragte bei der
       Bundesregierung nach, welches Gesetz denn den massenhaften Einsatz von
       Gesichtserkennungssoftware erlaube.
       
       Die Antwort kam von Innenstaatssekretärin Emily Haber. Sie verwies auf
       Paragraf 27 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). „Die Bundespolizei kann
       selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen“, heißt es
       da. Es geht also um Videoüberwachung. Doch die Aufzeichnung von Bildern ist
       etwas anderes als deren Auswertung durch einen Abgleich mit der
       Fahndungsdatei.
       
       Das fand auch Andrej Hunko: „Wenn alle Vorübergehenden mit
       Polizeidatenbanken gerastert werden, dürfte das zu vielen falschen Treffern
       und damit zu vielen falschen Verdächtigungen führen – das ist ein massiver
       Grundrechtseingriff, der von diesem Paragrafen wohl kaum gedeckt ist.“
       
       Sicherheitshalber fragte Hunko aber noch beim Wissenschaftlichen Dienst des
       Bundestags nach. Resultat: Polizeirechtler sind noch völlig uneinig, ob das
       Bundespolizeigesetz derzeit eine Biometriefahndung erlaubt.
       
       Auch Staatssekretärin Haber war weniger vollmundig als ihr Minister. Die
       eingerichtete Projektgruppe prüfe durchaus auch einen „Handlungsbedarf“ des
       Gesetzgebers.
       
       14 Sep 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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   DIR Michael Müller
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