# taz.de -- „Nein heißt nein“ im Sexualstrafrecht: Bundesrat billigt Gesetz
> Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden,
> gelten künftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv
> wehrt.
IMG Bild: Nein heißt nein: Protestschild auf einem „Slutwalk“ 2012 in Berlin
Berlin afp | Im Sexualstrafrecht gilt künftig das Prinzip „Nein heißt
nein“: Der Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag im Juli
beschlossene Gesetz, mit dem eine sexuelle Handlung auch dann als
Vergewaltigung gewertet wird, wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.
Die Straftat liegt künftig auch dann vor, wenn das Opfer durch Worte oder
Gesten zum Ausdruck bringt, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht
einverstanden ist. In dem neu gefassten Paragrafen 177 des Strafgesetzbuchs
heißt es: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle
Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder
diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.“
Mit der Neuregelung wird auf Fälle reagiert, in denen Frauen vergewaltigt
wurden, ohne dass die Täter bestraft werden konnten. Das neue Gesetz soll
dazu beitragen, dass sich mehr Opfer zu einer Anzeige entschließen und
weniger Strafverfahren eingestellt werden.
Im Zuge der Neuregelung wird auch der Straftatbestand „Sexuelle
Belästigung“ eingeführt, der sich gegen Grapscher richtet. Speziell
geahndet werden mit der Neuregelung auch sexuelle Straftaten, die aus
Gruppen heraus begangen werden. Damit reagiert der Bundestag auf die Kölner
Übergriffe aus der Silvesternacht. Dabei hatten überwiegend
nordafrikanische Männer massenhaft Frauen angegriffen.
23 Sep 2016
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