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       # taz.de -- „Nein heißt nein“ im Sexualstrafrecht: Bundesrat billigt Gesetz
       
       > Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden,
       > gelten künftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv
       > wehrt.
       
   IMG Bild: Nein heißt nein: Protestschild auf einem „Slutwalk“ 2012 in Berlin
       
       Berlin afp | Im Sexualstrafrecht gilt künftig das Prinzip „Nein heißt
       nein“: Der Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag im Juli
       beschlossene Gesetz, mit dem eine sexuelle Handlung auch dann als
       Vergewaltigung gewertet wird, wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.
       
       Die Straftat liegt künftig auch dann vor, wenn das Opfer durch Worte oder
       Gesten zum Ausdruck bringt, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht
       einverstanden ist. In dem neu gefassten Paragrafen 177 des Strafgesetzbuchs
       heißt es: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle
       Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder
       diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
       einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
       fünf Jahren bestraft.“
       
       Mit der Neuregelung wird auf Fälle reagiert, in denen Frauen vergewaltigt
       wurden, ohne dass die Täter bestraft werden konnten. Das neue Gesetz soll
       dazu beitragen, dass sich mehr Opfer zu einer Anzeige entschließen und
       weniger Strafverfahren eingestellt werden.
       
       Im Zuge der Neuregelung wird auch der Straftatbestand „Sexuelle
       Belästigung“ eingeführt, der sich gegen Grapscher richtet. Speziell
       geahndet werden mit der Neuregelung auch sexuelle Straftaten, die aus
       Gruppen heraus begangen werden. Damit reagiert der Bundestag auf die Kölner
       Übergriffe aus der Silvesternacht. Dabei hatten überwiegend
       nordafrikanische Männer massenhaft Frauen angegriffen.
       
       23 Sep 2016
       
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