# taz.de -- Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld: Endlich entschädigt
> Hinterbliebene haben bald Schmerzensgeld-Anspruch, falls ein Angehöriger
> durch Verschulden eines anderen getötet wird. Zahlen soll der
> Verursacher.
IMG Bild: Nun kommen Angehörige zu ihrem Recht
Freiburg taz | Nach langen Verhandlungen will die Große Koalition nun doch
einen Schmerzensgeldanspruch für Hinterbliebene einführen. Das kündigte
Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD, an diesem Wochenende
an. Der Gesetzentwurf liegt der taz vor.
Dabei geht es vor allem um den Fall, dass jemand durch Verschulden eines
anderen getötet wurde – sei es absichtlich bei einem Mord oder fahrlässig
bei einem Verkehrsunfall. Bisher haben die Angehörigen nur dann Anspruch
auf ein Schmerzensgeld, wenn ein medizinisch erheblicher „Schockschaden“
entstanden ist. Für die „normale“ Trauer ist bisher kein Schmerzensgeld
vorgesehen. Dass der Gesetzgeber hier nachbessern muss, ist schon seit
Jahren Konsens aller Bundestagsparteien. Eine Regelung wurde im
Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Kurz vor Ende der Wahlperiode haben die Koalitionäre nun offensichtlich
ihre Detailverhandlungen abgeschlossen. Danach soll im Bürgerlichen
Gesetzbuch der Anspruch auf ein neues „Hinterbliebenengeld“ eingeführt
werden (Paragraf 844 Absatz 3). Den Anspruch sollen nicht nur verheiratete
und nahe Verwandte haben, sondern auch sonstige „nahestehende Personen“.
Anspruchsberechtigt kann also auch der überlebende Partner eines
unverheirateten Paares sein oder der soziale Vater, wenn das in die
Beziehung mitgebrachte Kind der Partnerin getötet wurde. Damit geht die
Koalition über den Koalitionsvertrag hinaus, bei dem nur von „nahen
Angehörigen“ die Rede war.
Eine konkrete Summe ist in dem Gesetzentwurf nicht genannt. Die SPD wollte
ursprünglich einen „Korridor“ von 30.000 bis 60.000 Euro definieren. Das
hatte die Union abgelehnt. Nun heißt es, dass der Schädiger eine
„angemessene“ Entschädigung für das zugefügte seelische Leid bezahlen muss.
Konkret müssen also – wie üblich – Gerichte entscheiden, was „angemessen“
ist.
Das Gesetz erfasst im übrigen auch Todesfälle, bei denen der Verursacher
ohne Verschulden haftet. Eine solche „Gefährdungshaftung“ gibt es etwa im
Arzneimittelgesetz, im Gentechnikgesetz, im Atomgesetz, im
Straßenverkehrsgesetz und im Produkthaftungsgesetz. Bei Flugzeugunfällen
soll der Anspruch nicht rückwirkend gelten.
27 Nov 2016
## AUTOREN
DIR Christian Rath
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