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       # taz.de -- Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld: Endlich entschädigt
       
       > Hinterbliebene haben bald Schmerzensgeld-Anspruch, falls ein Angehöriger
       > durch Verschulden eines anderen getötet wird. Zahlen soll der
       > Verursacher.
       
   IMG Bild: Nun kommen Angehörige zu ihrem Recht
       
       Freiburg taz | Nach langen Verhandlungen will die Große Koalition nun doch
       einen Schmerzensgeldanspruch für Hinterbliebene einführen. Das kündigte
       Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD, an diesem Wochenende
       an. Der Gesetzentwurf liegt der taz vor.
       
       Dabei geht es vor allem um den Fall, dass jemand durch Verschulden eines
       anderen getötet wurde – sei es absichtlich bei einem Mord oder fahrlässig
       bei einem Verkehrsunfall. Bisher haben die Angehörigen nur dann Anspruch
       auf ein Schmerzensgeld, wenn ein medizinisch erheblicher „Schockschaden“
       entstanden ist. Für die „normale“ Trauer ist bisher kein Schmerzensgeld
       vorgesehen. Dass der Gesetzgeber hier nachbessern muss, ist schon seit
       Jahren Konsens aller Bundestagsparteien. Eine Regelung wurde im
       Koalitionsvertrag festgeschrieben.
       
       Kurz vor Ende der Wahlperiode haben die Koalitionäre nun offensichtlich
       ihre Detailverhandlungen abgeschlossen. Danach soll im Bürgerlichen
       Gesetzbuch der Anspruch auf ein neues „Hinterbliebenengeld“ eingeführt
       werden (Paragraf 844 Absatz 3). Den Anspruch sollen nicht nur verheiratete
       und nahe Verwandte haben, sondern auch sonstige „nahestehende Personen“.
       
       Anspruchsberechtigt kann also auch der überlebende Partner eines
       unverheirateten Paares sein oder der soziale Vater, wenn das in die
       Beziehung mitgebrachte Kind der Partnerin getötet wurde. Damit geht die
       Koalition über den Koalitionsvertrag hinaus, bei dem nur von „nahen
       Angehörigen“ die Rede war.
       
       Eine konkrete Summe ist in dem Gesetzentwurf nicht genannt. Die SPD wollte
       ursprünglich einen „Korridor“ von 30.000 bis 60.000 Euro definieren. Das
       hatte die Union abgelehnt. Nun heißt es, dass der Schädiger eine
       „angemessene“ Entschädigung für das zugefügte seelische Leid bezahlen muss.
       Konkret müssen also – wie üblich – Gerichte entscheiden, was „angemessen“
       ist.
       
       Das Gesetz erfasst im übrigen auch Todesfälle, bei denen der Verursacher
       ohne Verschulden haftet. Eine solche „Gefährdungshaftung“ gibt es etwa im
       Arzneimittelgesetz, im Gentechnikgesetz, im Atomgesetz, im
       Straßenverkehrsgesetz und im Produkthaftungsgesetz. Bei Flugzeugunfällen
       soll der Anspruch nicht rückwirkend gelten.
       
       27 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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