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       # taz.de -- Nach Äußerungen zum Shoah-Gedenken: Mehrere Anzeigen gegen Höcke
       
       > Hat der AfDler NS-Verbrechen verharmlost? Ja, sagen SPDler und Linke und
       > werfen ihm Volksverhetzung vor. Durchkommen werden sie damit nicht.
       
   IMG Bild: Es mag furchtbar sein, was er fordert – ein Volksverhetzer ist Björn Höcke aber wohl nicht
       
       Freiburg taz | Mehrere Bundestagsabgeordnete haben Björn Höcke inzwischen
       angezeigt. Der erste war Diether Dehm von der Linken, es folgten seine
       Fraktionsvorsitzenden Sarah Wagenknecht und Dietmar Bartsch sowie die
       SPD-Frau Michaela Engelmeier.
       
       Alle werfen Höcke „Volksverhetzung“ vor. Als „Volksverhetzung“ werden im
       Strafgesetzbuch (§ 130) mehrere Delikte zusammengefasst. Bei der
       klassischen Volksverhetzung geht es um die Aufstachelung zum Hass gegen
       bestimmte Bevölkerungsgruppen und die Verletzung der Menschenwürde durch
       Beschimpfung bestimmter Gruppen.
       
       Seit 1994 wird als Volksverhetzung auch bestraft, wenn der Holocaust
       geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird. Seit 2005 ist darüber hinaus
       jede Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Herrschaft
       strafbar. Schutzgut ist stets der „öffentliche Frieden“.
       
       Diether Dehm erkennt in Höckes Rede gleich zweifach eine Volksverhetzung.
       Zum einen rufe Höcke zum Hass gegen alle auf, die die antifaschistische
       Erinnerungskultur bewahren wollen. Zum anderen verharmlose Höcke die
       NS-Verbrechen. „Wer eine erinnerungspolitische Wende um 180 Grad fordert
       und nur noch das Schöne, Große und Gute der deutschen Geschichte zeigen
       will, der will logischerweise zugleich die NS-Verbrechen ausblenden und
       verdrängen“, erklärte Dehm auf Nachfrage.
       
       Juristisch wird er damit wohl nicht durchkommen. Höckes Rede enthält zwar
       massive Kritik an der deutschen Erinnerungskultur, aber keine Aufrufe zum
       Hass gegen einzelne Personen oder Gruppen. Es kommt nicht darauf an, was
       Höcke denkt, sondern was er gesagt hat.
       
       Auch eine Verharmlosung der NS-Verbrechen im strafrechtlichen Sinne liegt
       nicht vor. Höcke bestreitet nicht die Zahl der Todesopfer oder die Qualität
       des Völkermords. Er will nur nicht mehr daran erinnern.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 in seinem Wunsiedel-Beschluss den
       Volksverhetzungsparagrafen geprüft und dabei eine zurückhaltende Auslegung
       gefordert. Die mögliche Konfrontation mit „beunruhigenden Meinungen“ gehöre
       zum freiheitlichen Staat, so die Richter des Ersten Senats. Der Schutz vor
       einer „Vergiftung des geistigen Klimas“, so heiß es weiter, sei ebenso
       wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung
       ihres Rechtsbewusstseins durch eine „offenkundig falsche Interpretation der
       Geschichte“.
       
       19 Jan 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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