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       # taz.de -- Störerhaftung bei WLAN: Immer noch nicht abgeschafft
       
       > Das Wirtschaftsministerium reformiert die Haftung für WLAN-Betreiber
       > erneut. Das Ergebnis ist so umstritten wie die bisherigen Versuche.
       
   IMG Bild: Offene WLANs bleiben risikoreich
       
       BERLIN taz | Nicht einmal ein Jahr nach der letzten Änderung gibt es einen
       neuen Anlauf: Mit einem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium
       die Haftung von WLAN-Betreibern neu regeln. Das Ziel laut
       Gesetzesbegründung: Rechtssicherheit für Anbieter von offenen WLANs. Denn:
       „WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur
       und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen.“
       
       Doch ob die Änderungen des Referentenentwurfs, die nicht einmal drei Seiten
       umfassen, tatsächlich Verbesserungen sind, ist umstritten. Judith
       Steinbrecher, Juristin des Verbands Bitkom, lobt, dass das Kostenrisiko für
       WLAN-Betreiber, das ihnen bislang bei einer Abmahnung droht, wegfallen
       solle. Auch Martin Madej vom Verbraucherzentrale Bundesverband findet, dass
       damit das größte Risiko für Betreiber von offenen WLANs beseitigt ist.
       Volker Tripp vom Verein Digitale Gesellschaft kritisiert den Entwurf
       hingegen als „Mogelpackung“: „Damit wird die Störerhaftung nicht
       abgeschafft.“
       
       Die Störerhaftung bezeichnet das umstrittene Konstrukt, nach dem etwa
       Anbieter eines offenen WLAN in Haftung genommen werden können, wenn Dritte
       darüber eine Rechtsverletzung begehen. Der Bundestag hatte erst im
       vergangenen Jahr eine Neuregelung im Telemediengesetz beschlossen.
       
       Doch in der Zwischenzeit hat sich der Europäische Gerichtshof mit dem Thema
       befasst. Daher, so geht es aus der Gesetzesbegründung hervor, sah man
       Reformbedarf. Nach dem EuGH-Urteil wollte man Rechtsunsicherheiten
       beseitigen.
       
       Doch Tripp kritisiert: Gerichte könnten WLAN-Anbieter auch weiterhin in die
       Haftung nehmen und beispielsweise zur Sperrung von Webseiten oder einzelnen
       Ports verpflichten. In dem Entwurf heißt es, dass Rechteinhaber
       „insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen“ können,
       um eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der
       entsprechende Absatz erstreckt sich nicht nur auf WLAN-Betreiber, sondern
       auch auf Zugangs-Provider, also etwa die Telekom. Sie zu Sperren zu
       verpflichten war bislang lediglich in der Rechtsprechung üblich geworden.
       
       27 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Svenja Bergt
       
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