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       # taz.de -- Eingeschränkter Schutz für SyrerInnen: Gericht stärkt umstrittene Bamf-Praxis
       
       > Anders als noch vor zwei Jahren bekommen SyrerInnen meist nur noch
       > subsidiären Schutz. Ein Gericht hat eine Klage dagegen nun
       > zurückgewiesen.
       
   IMG Bild: Enttäuscht: der klagende Syrer (l.) und ein Dolmetscher (r.) nach dem Urteil in Münster
       
       Münster afp | Im Rechtsstreit über den Status syrischer Flüchtlinge hat mit
       dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein weiteres Obergericht die
       Praxis des Flüchtlingsbundesamts (Bamf) bestätigt, Syrern nur
       eingeschränkten Schutz zuzubilligen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
       der syrische Staat zurückkehrende Asylbewerber allein wegen deren
       Aufenthalts in Deutschland oder illegalen Verlassens ihres Heimatlands als
       Gegner verfolge, befand das OVG am Dienstag. (Az. 14 A 2316/16.A)
       
       Im vorliegenden Fall ging es um einen 48-jährigen syrischen Familienvater,
       der im September 2015 aus der seinerzeit belagerten syrischen Stadt Aleppo
       über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland geflohen war und hier Asyl
       beantragt hatte. Das Bamf erkannte dem Syrer lediglich den sogenannten
       subsidiären Schutzstatus zu.
       
       Dieser schützt zwar vor Abschiebung, Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz
       dürfen ihre Familien aber erst nach geraumer Zeit nachholen. Die
       entsprechende Entscheidungspraxis des Bundesamts geht auf das Asylpaket II
       zurück.
       
       Der Syrer klagte gegen die Bamf-Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht
       Münster, das ihm daraufhin den vollen Schutzstatus als Flüchtling
       zuerkannte. Dieses Urteil änderte das OVG nun ab: Es gebe keine
       Erkenntnisse, dass zurückkehrende syrische Asylbewerber wegen ihres
       Asylantrags und Aufenthalts in Deutschland sowie eventuell wegen illegalen
       Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und
       verfolgt würden.
       
       Dies sei auch angesichts von Millionen syrischer Flüchtlinge und der
       mehreren hunderttausend syrischen Asylbewerber in Europa auszuschließen,
       urteilte der OVG-Senat. „Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren
       Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne
       nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe“,
       hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
       
       Die Revision gegen ihr Urteil ließen die Münsteraner Richter nicht zu.
       Dagegen kann der klagende Syrer Beschwerde einlegen, über die das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden müsste.
       
       In den vergangenen Monaten hatten bereits weitere Oberverwaltungsgerichte
       die aktuelle Entscheidungspraxis des Bamf bestätigt, darunter das OVG
       Schleswig im vergangenen November. Das Bundesamt hatte im vergangenen Jahr
       insgesamt mehr als 90.000 Syrern nur den eingeschränkten Schutz zuerkannt.
       In über 30.000 Fällen klagten die Betroffenen dagegen.
       
       Die in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte urteilten in den
       Streitfällen bislang unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgericht forderte
       inzwischen eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht
       ein.
       
       21 Feb 2017
       
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