URI: 
       # taz.de -- Proteste gegen G 20: Camp nicht vollständig verboten
       
       > Das Bundesverfassungsgericht kassiert das Verbot des Protestcamps. Zelte
       > zur Übernachtung müssen von der Stadt Hamburg jedoch nicht geduldet
       > werden.
       
   IMG Bild: Polizeibeamte während einer Mahnwache für das Protestcamp im Hamburger Stadtpark
       
       Karlsruhe afp | Das zum G-20-Gipfel in Hamburg geplante Protestcamp darf
       nicht vollständig verboten werden. Nach einem Beschluss des
       Bundesverfassungsgerichts vom Mittwochabend erzielten die Gegner des Camps
       zwar einen Teilerfolg, denn die Stadt muss Zelte, die allein der
       Übernachtung dienen, nicht dulden. Andere Teile des Camps seien aber
       vorerst wie eine normale Demonstration nach den Regeln des
       Versammlungsrechts geschützt (Az.: 1 BvR 1387/17).
       
       Als Konsequenz muss das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) neu über
       das Verbot entscheiden. Die Gegner des G-20-Gipfels wollten vom 30. Juni
       bis 9. Juli im Hamburger Stadtpark ein Protestcamp mit rund 3000
       Schlafzelten für etwa zehntausend Teilnehmer errichten. In dem Camp sollten
       auch Veranstaltungen stattfinden.
       
       Die Stadt hatte das Camp verboten, das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte
       dies am 23. Juni bestätigt. In den Hamburger Grünanlagen sei das Zelten
       verboten. Auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könnten
       sich die Protestcamper hier nicht berufen. Denn nach dem Konzept der
       Veranstalter habe das Protestcamp überwiegend nicht auf die
       Meinungskundgabe gerichtete Elemente. So sei insbesondere das mit einer
       erheblichen Infrastruktur verbundene Übernachten auf dem Gelände keine
       Meinungskundgabe.
       
       Hiergegen legten die G-20-Gegner Verfassungsbeschwerde ein. Zunächst hatte
       nun ihr Eilantrag Erfolg. Eine inhaltliche Entscheidung ist damit noch
       nicht verbunden, betonte das Bundesverfassungsgericht. Auch seien
       Beschränkungen oder gar ein Verbot des Camps nicht ausgeschlossen.
       
       Die Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht von vornherein
       offensichtlich unbegründet, erklärten die Karlsruher Richter zur
       Begründung. Das Camp könne jedenfalls in Teilen verfassungsrechtlich als
       Versammlung geschützt sein.
       
       ## Anderer Ort möglich
       
       Bis zu dem Gipfel am 7. und 8. Juli sei eine abschließende
       verfassungsrechtliche Prüfung allerdings nicht mehr möglich. Stelle sich
       dann nachträglich heraus, dass das Camp zumindest teilweise zulässig war,
       würde das „Versammlungsrecht bei einem besonders herausragenden politischen
       Großereignis nachhaltig entwertet“. Dem stehe bei einem Erfolg der Stadt
       ein „nachhaltiger Schaden“ der Parkanlagen gegenüber.
       
       Bei einer Abwägung müssten solche Schäden zwar möglichst verhindert, dabei
       das Camp aber „möglichst weitgehend ermöglicht“ werden. Gegebenenfalls
       könne die Stadt den Protestcampern auch einen anderen Ort zuweisen und die
       Größe des Camps entsprechend beschränken. Insbesondere müsse die Stadt
       keine Zelte dulden, die allein der Übernachtung dienen.
       
       Nicht zu entscheiden hatte das Bundesverfassungsgericht, ob das Protestcamp
       auch aus Sicherheitsgründen weiter beschränkt oder gegebenenfalls sogar
       ganz verboten werden kann.
       
       29 Jun 2017
       
       ## TAGS
       
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Hamburg
   DIR Bundesverfassungsgericht
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
   DIR Schwerpunkt G20 in Hamburg 
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
   DIR Nordamerika und Australien zu G 20: Kampf ums Klima – aber nicht nur
       
       Sie sind nicht einig, müssen es aber hinkriegen. Was erwarten Australien,
       Kanada und die USA vom Gipfel?
       
   DIR Rabiate Razzia bei G-20-Gegnern: Jetzt wird der Staat wütend
       
       Der Staatsschutz durchsucht die Wohnung von zwei Aktivisten. Sie sollen im
       taz-Interview einen Brandanschlag auf die Messehallen gebilligt haben.
       
   DIR Juristischer Streit um G-20-Protestcamp: Protestieren ja, schlafen nein
       
       Das Bundesverfassungsgericht erkennt Protestcamps als Demonstration an. Die
       Behörden haben aber viel Entscheidungsraum für Auflagen.
       
   DIR Kommentar Urteil über G-20-Protestcamp: Das oberste Gericht ziert sich
       
       Die Camps gab es schon früher und eigentlich ist die Rechtslage klar: Die
       Demonstranten können Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt selbst bestimmen.
       
   DIR Protest gegen G-20-Treffen: Der Gipfel gegen den Gipfel
       
       Der Protest in Hamburg formiert sich: Ein Bündnis von 75 Organisationen
       ruft kurz vor dem G-20-Treffen zum Gegengipfel auf.
       
   DIR Gericht zu G-20-Protest: Kein Camp im Stadtpark
       
       Nächste Runde im Camp-Streit: Die Übernachtung im Stadtpark sei keine
       schützenswerte Meinungsäußerung, also auch keine Dauerkundgebung.
       
   DIR Urteil zum Protestcamp gegen G-20-Gipfel: Kein polizeilicher Notstand
       
       Ein Verwaltungsgericht hat gegen das allgemeine Demonstrationsverbot
       entschieden: Die Gipfelgegner dürfen im Stadtpark zelten.