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       # taz.de -- Überwachung von Arbeitnehmern: Keylogger nur bei konkretem Verdacht
       
       > Tastatureingaben von Mitarbeitern dürfen nicht grundlos und heimlich
       > aufgezeichnet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
       
   IMG Bild: Am besten Geheimschrift verwenden: Arbeitgeber brauchen einen Grund für Überwachung
       
       Karlsruhe taz | Arbeitgeber dürfen nicht ins Blaue hinein die
       Computertätigkeit ihrer Beschäftigten überwachen und auswerten. Das
       entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es kassierte
       dabei eine fristlose Kündigung, die auf Informationen beruhte, die mit
       Hilfe eines sogenannten Keyloggers gesammelt wurden.
       
       Ein Keylogger ist eine Software, die jede Tastatureingabe an einem Computer
       registriert. Im konkreten Fall ging es um eine Medienagentur in
       Castrop-Rauxel, die Apps, Filme und Holographieanwendungen produziert.
       
       Ein 32-Jähriger war dort seit 2011 als Webentwickler beschäftigt, wurde
       aber im Mai 2015 wegen „Arbeitszeitbetrugs“ fristlos gekündigt. Er habe in
       seiner Arbeitszeit für eine andere Firma gearbeitet und ein privates
       Raumschiff-Computerspiel programmiert.
       
       Der Webentwickler räumte ein, dass er regelmäßig dem Logistikunternehmen
       seines Vaters bei der Auftragsverwaltung geholfen habe, allerdings nicht
       mehr als zehn Minuten am Tag. Am Computerspiel habe er nur in den Pausen
       programmiert oder wenn es Leerlauf bei seinen Aufgaben gab. Seinem
       Arbeitgeber sei dadurch jedenfalls kein Schaden entstanden.
       
       ## Keyloggerdaten rechtlich nicht verwertbar
       
       Die Medienagentur ließ das nicht gelten und rechnete ihm anhand der
       Keyloggerdaten vor, dass er an manchen Tagen fast nur mit dem Computerspiel
       beschäftigt war – wenn er nicht gerade Aufträge für seinen Vater erledigte.
       
       Die gute Beweislage nutzte dem Unternehmen aber nichts, denn die Daten des
       Keyloggers sind rechtlich nicht verwertbar, wie nun das
       Bundesarbeitsgericht entschied. Die Beschäftigten eines Unternehmens
       dürften nicht einfach so mit Keyloggern überwacht werden.
       
       Möglich sei ein solcher Einsatz nur, wenn es bereits einen „auf den
       Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer
       Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ gibt. Das
       BAG berief sich dabei auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (§32).
       
       ## Offener Einsatz nicht geklärt
       
       Das Bundesarbeitsgericht wertete den Einsatz des Keyloggers als „verdeckte“
       Überwachung. Zwar hatte die Firma nach Einführung eines neuen
       Highspeed-Internet-Netzwerkes angekündigt, dass nun der „gesamte
       Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Dass
       dabei aber jede einzelne Tastatureingabe erfasst wird, sei nicht klar
       gewesen. Ob der offene Einsatz von Keyloggern erlaubt wäre, musste in
       diesem Verfahren nicht geklärt werden.
       
       Der Webentwickler kann nun wieder für die Medienagentur arbeiten. Denn die
       von ihm eingeräumten Privattätigkeiten genügten nicht für eine fristlose
       Kündigung, so das BAG. Schließlich sei er zuvor nicht abgemahnt worden.
       (Az.: 2 AZR 681/16)
       
       27 Jul 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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