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       # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Kein Familiennachzug für Syrer
       
       > Der Eilantrag eines 17-Jährigen, der demnächst volljährig wird, scheitert
       > in Karlsruhe. Offen bleibt, ob das Gesetz verfassungswidrig ist.
       
   IMG Bild: Ein Mitglied des Berliner Flüchtlingsrats hält ein Statement hoch
       
       KARLSRUHE taz | Ein 17-jähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling kann seine
       Familie nicht nach Deutschland holen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte
       am Mittwoch einen entsprechenden Eilantrag ab. Ob das entgegenstehende
       Gesetz verfassungswidrig ist, könne erst im Hauptsache-Verfahren
       entschieden werden.
       
       Der 17-jährige lebt seit September 2015 in Deutschland und erhielt den
       subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge. Laut Gesetz ist der
       Familiennachzug für subsidiär Geschützte bis März 2018 ausgesetzt. Die
       Anwältin des Klägers hält die gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs
       jedoch für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in der Verfassung
       garantierten Schutz des Familienlebens. Da der Jugendliche am Freitag
       volljährig wird, stellte er einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht,
       weil er sonst seine Rechte verliere.
       
       In seiner Eilentscheidung ließ Karlsruhe nun offen, ob das restriktive
       Gesetz verfassungswidrig ist. Die Klage des 17-Jährigen sei weder
       unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsmäßigkeit des
       Gesetzes könne aber nicht im Eilverfahren geprüft werden.
       
       Die Richter nahmen deshalb – wie bei Eilanträgen üblich – eine
       Folgenabwägung vor. Danach sprach gegen einen Erfolg des Eilantrags, dass
       der Familiennachzug zu Minderjährigen nur ein begrenztes Aufenthaltsrecht
       gibt, das mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit endet. Hier wäre es also nur
       noch um wenige Tage gegangen. Zwar sei damit zu rechnen, dass die Eltern
       dann aufgrund der Lage in Syrien nicht dorthin zurückkehren müssten. Es sei
       aber nicht der Sinn der Familienzusammenführung, Angehörigen die Stellung
       von Asylanträgen in Deutschland zu ermöglichen.
       
       Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen ließen die Richter
       nicht gelten. In der Verfassungsbeschwerde war zwar die Rede davon, dass er
       unter Depressionen leide und das Zusammenleben mit seiner Familie seinen
       Zustand stabilisieren könne. Allerdings stammte die vorgelegte
       Stellungnahme einer Psychologin schon vom 10. Dezember 2016. Sie sei also
       „nicht hinreichend aktuell“, so die Richter. Wie sich die Situation des
       Jugendlichen weiter entwickelt habe, dazu enthalte die Klage keine
       Informationen.
       
       Immerhin halten es die Verfassungsrichter für denkbar, bei der im Gesetz
       vorgesehenen Härtefall-Regelung auch die Situation des in Deutschland
       lebenden Flüchtlings zu berücksichtigen. In der Klage war kritisiert
       worden, dass es in der Praxis nur auf Härtefälle der Angehörigen im Ausland
       ankomme. Doch auch das muss letztlich noch in einem Karlsruher
       Hauptsacheverfahren geklärt werden.
       
       Die Verfassungsbeschwerde des 17-Jährigen ist mit Eintritt der
       Volljährigkeit am Freitag erledigt. Nach Informationen der taz liegen aber
       noch zwei weitere Verfassungsbeschwerden zum Familiennachzug vor.
       
       Az.: 2 BvR 1758/17
       
       12 Oct 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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