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       # taz.de -- Urteil zu Hartz IV und Wohnungskosten: Schlechter wohnen
       
       > Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer Frau ab. Diese klagte
       > auf die vollständige Übernahme ihrer Unterkunftskosten.
       
   IMG Bild: Wie teuer und wie groß darf eine Wohnung für Hartz-IV-Bezieher sein?
       
       Freiburg taz | Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf unbegrenzte
       Übernahme von Wohnungskosten. Das entschied jetzt das
       Bundesverfassungsgericht. Die Regeln im Sozialgesetzbuch II genügten den
       Anforderungen des Grundgesetzes.
       
       Hartz IV-Bezieher bekommen vom Jobcenter neben dem eigentlichen Regelbedarf
       in Höhe von derzeit 409 Euro auch ihre Unterkunftskosten ersetzt, soweit
       diese „angemessen“ sind. Sind die Kosten zu hoch, müssen sich die
       Betroffenen eine günstigere Wohnung suchen. Solange sie keine finden,
       bekommt er aber ihre tatsächlich anfallenden Wohnkosten ersetzt.
       
       Geklagt hatte eine Frau aus Freiburg, die allein in einer Wohnung mit einer
       Fläche von 77 Quadratmetern wohnte. Im Jahr 2011 betrug ihre Gesamtmiete
       inklusive Heizung 706 Euro pro Monat. Das Jobcenter wollte aber nur 461
       Euro als „angemessen“ erstatten. Im Laufe des Klageverfahrens wurde der
       Betrag noch um 50 Euro erhöht, einen Anspruch auf vollständige
       Kostenübernahme lehnten die Sozialgerichte jedoch ab.
       
       Auch beim Bundesverfassungsgericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das
       Grundgesetz gewährleiste nur ein ein menschenwürdiges Existenzminimum. Wenn
       die Rechtsprechung auf das „untere Preissegment“ im Wohnungsmarkt abstelle,
       sei dies nicht zu beanstanden.
       
       ## Welche Kosten sind „angemessen“?
       
       Daneben kritisierte die Frau auch, dass der Gesetzgeber nicht konkret
       definiert habe, welche Kosten der Unterkunft „angemessen“ seien. Auch das
       Sozialgericht Mainz hat in zwei Vorlagebeschlüssen bemängelt, dass das
       Gesetz nicht bestimmt genug sei.
       
       Diese Kritik wies das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ab und verwies auf
       die Vielfalt der Lebenssituationen. Für die Angemessenheit komme es nicht
       nur auf die konkrete Lage des Leistungsempfängers an, sondern auch auf die
       Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt und darauf, welche verlässlichen
       Informationen über Miethöhen verfügbar sind.
       
       Gesetz und Rechtsprechung gäben genügend Anhaltspunkte, wie die
       angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln sind, betonten die
       Verfassungsrichter. So könnten die Bundesländer die Landkreise und
       kreisfreien Städte ermächtigen, die Angemessenheit der Kosten der
       Unterkunft und Heizung in einer Satzung näher zu bestimmen. Von dieser
       Möglichkeit haben bisher aber nur Schleswig-Holstein und Hessen Gebrauch
       gemacht. Wenn keine Satzung vorliegt, verlange das Bundessozialgericht,
       dass die Kommunen in einem „schlüssigen Konzept“ berechnen, was vor Ort
       „angemessen“ ist.
       
       Wenn kein „schlüssiges Konzept“ vorliege, dann dürfe sich die Kommune auch
       an der staatlichen Wohngeldtabelle orientieren, die allerdings nicht die
       aktuellen Kosten wiedergibt.; wobei die Tabellenhöchstwerte um einen
       Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen sind. Mehr Präzision könne
       nicht verlangt werden.
       
       Az.: 1 BvR 617/14 und 1 BvL 2/15
       
       14 Nov 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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