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       # taz.de -- Urteil zu Stadionverboten: Bei Gewaltverdacht möglich
       
       > Stadionverbote können auch vorsorglich verhängt werden, entschied das
       > Bundesverfassungsgericht. Allerdings gibt es Bedingungen.
       
   IMG Bild: Protest: Stadionverbote sind bei Fußballfans durchaus unbliebt
       
       Karlsruhe taz | Über Fußballfans, die sich in einem gewaltbereiten Umfeld
       bewegen, können bundesweite Stadionverbote verhängt werden. Konkrete
       Straftaten müssen dazu nicht nachgewiesen werden. Das hat jetzt der Erste
       Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Karlsruhe wies dabei die
       Klage eines Fans von Bayern München ab, dem 2006 ein zweijähriges
       bundesweites Stadionverbot erteilt worden war.
       
       Anlass waren Auseinandersetzungen der Bayern-Ultra-Gruppe „Schickeria“ mit
       Duisburger Fans gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den damals
       16-Jährigen ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet,
       stellte es aber alsbald wegen Geringfügigkeit ein.
       
       Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass sich Fußballvereine zwar auf
       ihr Hausrecht berufen können, Stadionverbote ohne sachlichen Grund aber
       unzulässig seien. Da sich die Spiele an ein großes Publikum „ohne Ansehen
       der Person“ wendeten, gelte die „mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“
       und die „Sozialbindung des Eigentums“.
       
       Als „sachlicher Grund“ könnten aber nicht nur frühere Straftaten gelten, so
       Karlsruhe, sondern auch die Sorge, dass ein Fan in Zukunft stören werde.
       Ein Indiz hierfür könne etwa die „wissentliche“ Anwesenheit in einem „zu
       Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld, aus dem heraus auch tatsächlich
       erhebliche Gewalttaten begangen“ wurden, sein.
       
       Die Vereine müssten vor der Verhängung von Stadionverboten die Betroffenen
       allerdings in der Regel persönlich anhören, so die Richter. Außerdem müsse
       ein Verbot auf Verlangen begründet werden.
       
       27 Apr 2018
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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