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       # taz.de -- Schockbilder beim Zigarettenverkauf: Gruselfreie Kippen-Automaten
       
       > Rauchgegner wollten eine Entscheidung mit Signalwirkung, unterlagen aber
       > vor Gericht: Nur Verpackungen müssen Warnhinweise und Schockbilder
       > zeigen.
       
   IMG Bild: Tote, impotente oder kranke Menschen: Auf Schachteln Pflicht, auf Automaten aber nicht
       
       Tabakautomaten in Supermärkten müssen keine Schockbilder und Warnhinweise
       zeigen. Dies entschied jetzt das Landgericht München I und lehnte eine
       Klage des Verbands „Pro Rauchfrei“ ab.
       
       Seit 2004 müssen Zigarettenhersteller auf die Verpackungen Warnhinweise
       drucken, etwa „Rauchen ist tödlich“. Seit Mai 2016 sind zusätzlich auch
       unterschiedliche Schockbilder obligatorisch, etwa das Foto einer
       Lungenoperation. Zusammen müssen Warnhinweise und Schockbilder den Großteil
       der Frontseite einer Verpackung bedecken.
       
       Tabakhändler erhielten deshalb von den Herstellern „Produktkarten“ ohne
       derartige Warnhinweise, die sie im Regal vor die schlimm anzusehenden
       Zigarettenpackungen steckten. Nichtraucherverbände machten deshalb Druck,
       um diese Praxis zu verbieten. Tatsächlich änderte die Bundesregierung
       [1][im Mai 2017 auf Druck des Bundesrats die Tabakerzeugnis-Verordnung]:
       Während es bisher hieß, Warnhinweise dürfen zum Zeitpunkt des
       Inverkehrbringens nicht verdeckt werden, wurde nun präzisiert, dass dieses
       Verdeckungsverbot schon beim „Anbieten zum Verkauf“ gelte.
       
       Zigarettenautomaten in Supermärkten [2][zeigen aber nach wie vor oft nur
       die bloße Markenbezeichnung] – ohne Warnhinweise. Der Verband „Pro
       Rauchfrei“ sah auch darin ein unzulässiges „Verdecken“ der Warnhinweise und
       Schockbilder. Er erhob daher eine Verbandsklage gegen den Betreiber von
       zwei Münchener Supermärkten. Hiermit wollte er ein bundesweites Signal
       senden.
       
       Das Signal ging nun aber nach hinten los. Denn das Landgericht München I
       lehnte die Klage in vollem Umfang ab. Das Tabakerzeugnis-Gesetz regele nur
       die Gestaltung von „Packungen und Außenverpackungen“, nicht die
       Verkaufsmodalitäten, zum Beispiel in Tabakautomaten. Soweit in der
       konkretisierenden Verordnung auch die Gestaltung von Automaten geregelt
       werden sollte, war dies nicht von der Ermächtigung im Gesetz gedeckt und
       daher „unwirksam“ und „nichtig“. Die Unterlassungsklage des Verbands konnte
       deshalb nicht auf die Änderung von 2017 gestützt werden.
       
       Daneben berief sich „Pro Rauchfrei“ noch auf das Verbot irreführender
       Werbung im „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Die Warnhinweise
       würden den Kunden „vorenthalten“ oder jedenfalls zu spät zur Verfügung
       gestellt. Das Landgericht teilte zwar die Ansicht, dass es sich bei den
       Warnhinweisen um „wesentliche“ Informationen handele. Diese Hinweise
       bekomme der Kunde aber, sobald er am Automat auf die entsprechende
       Sortenwahltaste drückt und dann eine mit Hinweisen und Schockbildern
       versehene Packung ausgespuckt wird. Die endgültige Kaufentscheidung sei in
       diesem Moment noch nicht getroffen worden, so die Richter, sondern erst
       wenn die Packung an der Kasse zum Bezahlen vorgelegt wird. Die
       Informationen kämen also noch rechtzeitig.
       
       Ähnlich wie das Landgericht München I hat im März bereits das Landgericht
       Berlin entschieden. (Az.: 17 HK O 17753/17)
       
       5 Jul 2018
       
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