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       # taz.de -- Nach Tunesien abgeschobener Islamist: Rückholfrist von Sami A. läuft ab
       
       > Der Ausländerbehörde Bochum drohen 10.000 Euro Strafe. Nach tunesischen
       > Angaben ist noch kein Ersuchen auf Rücküberstellung eingegangen.
       
   IMG Bild: Sami A. wurde vom Flughafen Düsseldorf abgeschoben. Der Ausländerbehörde Bochum droht jetzt eine Strafe
       
       Am Dienstag läuft eine Frist ab, die das Verwaltungsgericht (VG)
       Gelsenkirchen der Ausländerbehörde Bochum gesetzt hat. Wenn die Behörde den
       abgeschobenen Islamisten Sami A. bis dahin nicht aus Tunesien zurückholt,
       muss sie 10.000 Euro Zwangsgeld bezahlen. Die Lage ist allerdings komplex.
       
       Zur Erinnerung: Am 12. Juli entschied das VG Gelsenkirchen, dass Sami A.
       nicht nach Tunesien abgeschoben werden darf. Tunesien habe keine
       diplomatische Zusicherung abgegeben, dass A. menschenwürdig behandelt wird.
       Dieser Beschluss wurde allerdings erst am nächsten Morgen zugestellt, als
       Sami A. schon im Flieger saß.
       
       Die Gelsenkirchener Richter fühlten sich von den Behörden getäuscht, weil
       ihnen trotz Nachfrage die unmittelbar bevorstehende Abschiebung
       verheimlicht worden war. Noch am gleichen Tag beschlossen sie, dass Sami A.
       wegen der groben Rechtsfehler unverzüglich nach Deutschland zurückzuholen
       ist.
       
       Elf Tage später, am 24. Juli, stellte das VG fest, dass die
       Ausländerbehörde „in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben
       nichts Substantielles unternommen hat“, um eine Rückführung des
       abgeschobenen Tunesiers nach Deutschland zu bewirken. Deshalb wurde das
       Zwangsgeld angedroht. Gegen diesen Beschluss sind noch Rechtsmittel zum
       Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
       
       Gegen den Rückholbeschluss vom 13. Juli hatte die Stadt Bochum bereits
       Beschwerde zum OVG Münster eingelegt, diese zunächst aber nicht begründet.
       Das VG Gelsenkirchen weist darauf hin, dass sein Rückholbeschluss vom 13.
       Juli umzusetzen ist, solange er nicht aufgehoben wurde.
       
       ## Sami A. wurde bereits aus Haft entlassen
       
       Die Behörde könnte sich zwar darauf berufen, es sei objektiv „unmöglich“,
       Sami A. nach Deutschland zurückzuholen, weil Tunesien ihn nicht ausreisen
       lässt. Dieses Argument will das VG Gelsenkirchen aber nicht gelten lassen,
       solange die Behörde gar keine „tauglichen Schritte“ unternommen hat.
       Tatsächlich ist nach tunesischen Angaben noch kein deutsches Ersuchen auf
       Rücküberstellung eingegangen. Am Freitag wurde A. in Tunesien [1][sogar aus
       dem Gewahrsam entlassen.]
       
       Dass Sami A. tunesischer Staatsbürger ist, würde nach Angaben der
       Nachrichtenagentur dpa eine Auslieferung nicht blockieren, wenn es in
       Deutschland Terrorvorwürfe gibt. Allerdings ist A. in Deutschland nur als
       „Gefährder“ eingestuft, dem ein Anschlag zugetraut wird. Strafrechtliche
       Ermittlungen gegen A. gibt es derzeit aber nicht.
       
       Die einfachste Lösung wäre, wenn Tunesien eine diplomatische Zusicherung
       abgibt, dass Sami A. menschenwürdig behandelt werde. Dann wäre wohl die
       Rechtswidrigkeit der Abschiebung geheilt und die Rückholung nach
       Deutschland nicht mehr erforderlich.
       
       29 Jul 2018
       
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