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       # taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Urheberrecht gilt auch für Schüler
       
       > Eigentlich wollte eine Schülerin nur ein Referat über Córdoba halten.
       > Jetzt muss ihre Schule Schadensersatz an einen Fotografen zahlen.
       
   IMG Bild: Eine Szene aus der spanischen Stadt Córdoba. Die taz hat das Nutzungsrecht an diesem Bild
       
       Wenn eine Schule Referate mit urheberrechtlich geschützten Photos online
       veröffentlicht, verstößt sie gegen das Urheberrecht und muss Schadensersatz
       zahlen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem
       Grundsatzurteil.
       
       Der Fall spielte in Waltrop, einer Kleinstadt im Ruhrgebiet. Eine Schülerin
       der Spanisch-AG an der örtlichen Gesamtschule hatte ein Referat über die
       Stadt Córdoba verfasst. Zur Illustration nutzte sie ein Photo der Stadt
       (mit der berühmtem römischen Brücke im Vordergrund). Das Photo hatte sie
       auf der Webseite des Online-Reisemagazins „Schwarzaufweiß“ gefunden, das
       sie auch als Quelle angab. Ihr Lehrer fand das Referat gut und
       veröffentlichte es auf der Homepage der Schule.
       
       Dort fand es der Berufsfotograf Dirk Renckhoff, von dem das Córdoba-Foto
       einst stammte. Er verlangte von der Schule, das Photo zu entfernen, sowie
       400 Euro Schadensersatz. Die Schule weigerte sich aber zu zahlen,
       schließlich habe auf der Seite des Reisemagazins keine Urheberangabe
       gestanden.
       
       Über den Bundesgerichtshof landete der Streit beim EuGH in Luxemburg. Das
       EU-Gericht stellte darauf ab, dass es sich bei der Veröffentlichung auf der
       Schulseite um eine neue „öffentliche Wiedergabe“ handelte, für die eine
       Zustimmung des Fotografen erforderlich war.
       
       ## Urteil zugunsten von Fotografen
       
       Der EuGH-Generalanwalt hatte das in seinem vorbereitenden Gutachten noch
       verneint, da sich die Schulseite an das gleiche Publikum – die gesamte
       Internet-Öffentlichkeit – richte wie die Reiseseite. Das ließ der EuGH aber
       nicht gelten. Hauptziel des europäisch harmonisierten Urheberrechts sei es,
       ein „hohes Schutzniveau“ für die Urheber sicherzustellen. Deshalb sei der
       Begriff des „neuen Publikums“ so auszulegen, dass sich jede
       Veröffentlichung auf einer anderen Webseite auch an ein neues Publikum
       richte. Nur so könne ein Fotograf verhindern, dass seine Bilder ohne
       Honorar auf anderen Seiten benutzt werden.
       
       Das Land Nordrhein-Westfalen hatte als Schulträger argumentiert, dass hier
       ja keine kommerzielle Nutzung stattfand und die Veröffentlichung des
       Referats auf der Schulwebseite der Bildung diente. Doch auch hier
       interpretierte der EuGH das Urheberrecht enger. Es genüge, dass Fotos und
       andere geschützte Werke „zur Veranschaulichung im Unterricht“ benutzt
       werden dürfen. Die Veröffentlichung auf der Schul-Webseite sei davon nicht
       gedeckt. (Az.: C-161/17)
       
       7 Aug 2018
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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