# taz.de -- Abgeschobener Islamist Sami A.: Einreisesperre gilt wohl nicht
> Der Rechtstreit um die Abschiebung des Islamisten Sami A. wird immer
> komplexer – hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
IMG Bild: War nicht informiert, als Sami A. bereits im Flieger saß: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Gegen den [1][am 13. Juli nach Tunesien abgeschobenen Islamisten Sami A.]
gilt eine Wiedereinreisesperre. Trotzdem verlangt das Verwaltungsgericht
(VG) Gelsenkirchen nach wie vor seine Rückholung. Die Abschiebung, so das
Gericht, sei rechtswidrig gewesen und müsse rückgängig gemacht werden. Nun
ist die Beschwerde der Stadt Bochum dagegen am Oberverwaltungsgericht (OVG)
in Münster anhängig. Was bedeutet die Wiedereinreisesperre für das laufende
Verfahren?
1. Seit wann gilt das Einreiseverbot?
Die Wiedereinreisesperre gilt ab dem Moment einer Abschiebung – im Fall von
Sami A. also seit dem 13. Juli. Der Kölner Stadtanzeiger hatte am Montag
berichtet, die Ausländerbehörde Bochum habe über das nordrhein-westfälische
Landeskriminalamt eine sogenannte „Einreiseverweigerung“ ausschreiben
lassen. Die Stadt Bochum berichtigte, es sei ein automatischer
Verwaltungsakt. Die Wiedereinreisesperre gilt für alle Länder des
Schengenraums.
2. Verhindert das Einreiseverbot eine Rückholung von Sami A.?
Das ist unwahrscheinlich. Die Wiedereinreisesperre gilt ja seit dem 13.
Juli. Dementsprechend haben die Gerichte sie in ihren bisherigen
Entscheidungen bereits berücksichtigt. Doch das VG Gelsenkirchen hatte
festgehalten, Bochum könne sich nicht auf eine „tatsächliche oder
rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung“ berufen. Denn: Sofern die
Abschiebung rechtswidrig war, wäre auch die aus ihr folgende
Wiedereinreisesperre nichtig. Eine vorherige Beschwerde der Stadt Bochum
gegen das verhängte [2][Zwangsgeld von 10.000 Euro] hatte das OVG Münster
bereits im Juli zurückgewiesen.
3. Was ist nun zu erwarten?
Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete am Montag um 23.59 Uhr.
Das OVG ist in diesem Eilverfahren die letzte Beschwerdeinstanz. Sollte es
sich der Einschätzung der Vorinstanz anschließen, bliebe der Stadt Bochum
nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Doch selbst wenn alle
Instanzen auf einer Rückholung bestehen, dürfte die Umsetzung schwierig
werden: Die tunesischen Behörden ermitteln gegen Sami A. und haben seinen
Pass einbehalten.
4. Warum ist die Stadt Bochum zuständig?
Vor seiner Abschiebung wohnte Sami A. in Bochum. Somit gilt die Stadt als
verantwortlich, obwohl sie von der anstehenden Abschiebung gar nichts
wusste. Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) hatte die Verantwortung
für das Vorgehen übernommen: Die Abschiebung von Sami A. habe sein
Ministerium organisiert. Das VG Gelsenkirchen war nicht über den Termin in
Kenntnis gesetzt worden, und der Beschluss über das Abschiebeverbot war
eingegangen, als Sami A. bereits im Flieger saß.
13 Aug 2018
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DIR Anett Selle
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