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       # taz.de -- Abgeschobener Islamist Sami A.: Einreisesperre gilt wohl nicht
       
       > Der Rechtstreit um die Abschiebung des Islamisten Sami A. wird immer
       > komplexer – hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
       
   IMG Bild: War nicht informiert, als Sami A. bereits im Flieger saß: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
       
       Gegen den [1][am 13. Juli nach Tunesien abgeschobenen Islamisten Sami A.]
       gilt eine Wiedereinreisesperre. Trotzdem verlangt das Verwaltungsgericht
       (VG) Gelsenkirchen nach wie vor seine Rückholung. Die Abschiebung, so das
       Gericht, sei rechtswidrig gewesen und müsse rückgängig gemacht werden. Nun
       ist die Beschwerde der Stadt Bochum dagegen am Oberverwaltungsgericht (OVG)
       in Münster anhängig. Was bedeutet die Wiedereinreisesperre für das laufende
       Verfahren?
       
       1. Seit wann gilt das Einreiseverbot?
       
       Die Wiedereinreisesperre gilt ab dem Moment einer Abschiebung – im Fall von
       Sami A. also seit dem 13. Juli. Der Kölner Stadtanzeiger hatte am Montag
       berichtet, die Ausländerbehörde Bochum habe über das nordrhein-westfälische
       Landeskriminalamt eine sogenannte „Einreiseverweigerung“ ausschreiben
       lassen. Die Stadt Bochum berichtigte, es sei ein automatischer
       Verwaltungsakt. Die Wiedereinreisesperre gilt für alle Länder des
       Schengenraums.
       
       2. Verhindert das Einreiseverbot eine Rückholung von Sami A.?
       
       Das ist unwahrscheinlich. Die Wiedereinreisesperre gilt ja seit dem 13.
       Juli. Dementsprechend haben die Gerichte sie in ihren bisherigen
       Entscheidungen bereits berücksichtigt. Doch das VG Gelsenkirchen hatte
       festgehalten, Bochum könne sich nicht auf eine „tatsächliche oder
       rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung“ berufen. Denn: Sofern die
       Abschiebung rechtswidrig war, wäre auch die aus ihr folgende
       Wiedereinreisesperre nichtig. Eine vorherige Beschwerde der Stadt Bochum
       gegen das verhängte [2][Zwangsgeld von 10.000 Euro] hatte das OVG Münster
       bereits im Juli zurückgewiesen.
       
       3. Was ist nun zu erwarten?
       
       Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete am Montag um 23.59 Uhr.
       Das OVG ist in diesem Eilverfahren die letzte Beschwerdeinstanz. Sollte es
       sich der Einschätzung der Vorinstanz anschließen, bliebe der Stadt Bochum
       nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Doch selbst wenn alle
       Instanzen auf einer Rückholung bestehen, dürfte die Umsetzung schwierig
       werden: Die tunesischen Behörden ermitteln gegen Sami A. und haben seinen
       Pass einbehalten.
       
       4. Warum ist die Stadt Bochum zuständig?
       
       Vor seiner Abschiebung wohnte Sami A. in Bochum. Somit gilt die Stadt als
       verantwortlich, obwohl sie von der anstehenden Abschiebung gar nichts
       wusste. Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) hatte die Verantwortung
       für das Vorgehen übernommen: Die Abschiebung von Sami A. habe sein
       Ministerium organisiert. Das VG Gelsenkirchen war nicht über den Termin in
       Kenntnis gesetzt worden, und der Beschluss über das Abschiebeverbot war
       eingegangen, als Sami A. bereits im Flieger saß.
       
       13 Aug 2018
       
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