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       # taz.de -- BVerfG entscheidet zu Vereinsverboten: Durch verbotene Zwecke geprägt
       
       > Die Richter in Karlsruhe haben entschieden: Drei Vereine von Rockern,
       > Nazis und Hamas-Unterstützern waren und bleiben verboten.
       
   IMG Bild: Geschlossenes Auftreten durch gemeinsame Kleidung: die Hells Angels
       
       FREIBUG taz | Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte Vereinsverbote gegen
       eine Rockerbande, eine Nazi-Hilfsorganisation und einen
       Hamas-Unterstützungsverein. Das Gericht nutzte den Beschluss, um die
       [1][Anforderungen an Vereinsverbote zu präzisieren]. So sind sie nur
       möglich, wenn der Verein durch verbotene Zwecke „geprägt“ ist und spezielle
       Betätigungsverbote nicht genügen würden.
       
       Vereine können in Deutschland durch die Innenminister von Bund und Ländern
       verboten werden. Voraussetzung ist laut Grundgesetz, dass sie entweder „den
       Strafgesetzen zuwiderlaufen“ oder „sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
       richten“ oder gegen die „Völkerverständigung“.
       
       2011 verbot der hessische Innenminister das Hells-Angels-Chapter
       Frankfurt-Westend, das einen Großteil des Frankfurter Rotlichtviertels
       kontrollierte. Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt das Verbot und
       entsprechende Gerichtsentscheidungen. Die Drogen- und Gewaltdelikte
       einzelner Rocker seien der Vereinigung zu Recht zugerechnet worden.
       
       Über die gemeinsame Kleidung („Kutte“) und das geschlossene Auftreten der
       Mitglieder werde die Gefährlichkeit der Organisation deutlich. Das Motto
       „you don’t respect our life, we don’t respect your laws“ sei mehr als ein
       von der Meinungsfreiheit geschützter Slogan und drücke das
       Selbstverständnis der Gruppe aus.
       
       ## Die HNG betreute Rechtsterroristen
       
       Das Chapter habe den Eindruck vermittelt, es decke und billige die
       Straftaten seiner Mitglieder. Im Vereinshaus hätten verbotene Waffen und
       Munition gelagert. Die Besuche von Hells Angels bei Inhaftierten seien zwar
       nicht verboten, die Rockergruppe habe sie aber „geschäftsmäßig konzipiert“.
       
       Der Bundesinnenminister verbot 2011 die Hilfsorganisation für nationale
       politische Gefangene (HNG). Die 1979 gegründete Organisation mit rund 600
       Mitgliedern betreute NS-Kriegsverbrecher, Rechtsterroristen und
       Holocaust-Leugner. Karlsruhe billigte jetzt die Feststellung, dass sich die
       Ziele der Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.
       
       Die Richter betonten, dass hier keine Gesinnung verboten werde. Die bloße
       Ablehnung der Demokratie sei im freiheitlichen Staat durchaus erlaubt.
       Verbotswürdig sei dies erst, wenn sich eine „kämpferisch-aggressive“
       Haltung wie bei der HNG zeige. Die Ausübung von Gewalt sei hierfür nicht
       erforderlich, auch keine konkrete Gefahr für die Demokratie.
       
       ## Spenden für den Hamas-Terror
       
       Die HNG habe sich nicht nur allgemein mit dem Nationalsozialismus
       identifiziert, sondern gerade auch mit dessen Gewaltverbrechen. Die
       Aktivitäten der HNG hätten sich auch gegen die Strafgesetze gerichtet. Die
       Organisation habe rechtsextremistische Straftäter „glorifiziert“ und sie
       habe versucht, solche Gefangene weiter zu radikalisieren, in der Erwartung,
       dass sie nach ihrer Entlassung neue Straftaten begehen.
       
       Schon 2010 war die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH)
       verboten worden, weil sie sich gegen die Völkerverständigung gerichtet
       habe. Die IHH hatte unter deutschen Muslimen Spenden in Millionenhöhe
       gesammelt und an Sozialeinrichtungen weitergeleitet, die der islamistischen
       Hamas nahestehen. Damit habe die IHH den Terror der Hamas gefördert.
       
       Die humanitäre Hilfe habe die Hamas, die den Gazastreifen beherrscht,
       entlastet und ihr Akzeptanz beschafft. Auch diese Argumentation billigte
       das Bundesverfassungsgericht. Allerdings müssten bei humanitären
       Hilfsvereinen besonders strenge Anforderungen beachtet werden. Möglich ist
       ein Verbot nur, wenn Hilfe in Konfliktgebieten „nicht neutral“ sei und der
       Verein dies auch beabsichtige oder zumindest billige, wie die IHH.
       
       21 Aug 2018
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-069.html
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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