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       # taz.de -- Kolumne Flimmern und Rauschen: Ein paar Selbstverständlichkeiten
       
       > Bei der Rollenverteilung von DemonstrantInnen, den Medien und der Polizei
       > ist ein bisschen was durcheinander geraten.
       
   IMG Bild: Pressefreiheit und Deutschland gehören unter einen Hut – da haben die Nazis mal recht
       
       Wir unterbrechen unser Programm für eine wichtige Durchsage: In Sachsen ist
       nicht alles braun. Allerdings ist es schon ein bisschen schade, wenn man
       solche Selbstverständlichkeiten ausdrücklich belegen und erklären muss.
       (Obwohl – wenn man dabei in den Genuss von Kraftklub, Feine Sahne
       Fischfilet, den Hosen usw. kommt, hat das auch was.)
       
       Zu diesen wieder erklärungsbedürftig gewordenen Selbstverständlichkeiten
       gehörte zuletzt auch die Rollenverteilung von DemonstrantInnen,
       MedienvertreterInnen und der Polizei. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung
       der [1][Vorkommnisse in Dresden vor zwei Wochen] ist das ZDF offenbar noch
       nicht wirklich zufriedengestellt. Dresdens Polizeipräsident hatte in einer
       sehr deutlichen öffentlichen Erklärung zwar sein Unverständnis über die
       Behinderung der Arbeit des „Frontal 21“-Teams zu Protokoll gegeben.
       
       Wer nun beim ZDF nachhakt, ob fürs Zweite die Sache damit erledigt sei,
       bekommt allerdings unterschiedliche Antworten. Die genaue Untersuchung des
       Vorfalls dauert jedenfalls bei der sächsischen Polizei noch an. Das ZDF hat
       hier – leider ohne bislang größere Beachtung – nochmal auf die
       Selbstverständlichkeiten hingewiesen. Diese sind übrigens, wir sind
       schließlich in Deutschland, seit 1993 sehr konkret und verbindlich in einem
       vom Presserat, den Verlegerverbänden, ARD, ZDF, den Privatsendern
       mitgetragenen Beschluss der Innenministerkonferenz festgeschrieben.
       
       ## Verhaltensgrundsätze gelten seit 1993
       
       In „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von
       Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien
       Ausübung der Berichterstattung“ vom 23. November 1993 heißt es: „Es gehört
       zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse
       von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle,
       Demonstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus
       unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die
       Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in
       welcher Form sie berichten.“
       
       Was die Berichterstattung über polizeiliche Maßnahmen, auch während
       Demonstrationen etc. angeht, ist festgelegt, dass das „Fotografieren und
       Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken“
       unterliegt, „auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner
       Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen
       zulässig“. Für gegen Medienvertreter gerichtete Maßnahmen dürfte das erst
       recht gelten. Zumal in diesem Dokument auch ganz grundsätzlich nochmal
       diese Selbstverständlichkeit festgehalten ist: „Die Polizei unterstützt bei
       ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei
       ihrer Informationsgewinnung.“
       
       Daran hat sich auch zum 25. Geburtstag des Beschlusses nichts geändert –
       und den Freistaat Sachsen gab es 1993 auch schon.
       
       4 Sep 2018
       
       ## LINKS
       
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   DIR Steffen Grimberg
       
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