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       # taz.de -- Gericht untersagt Pressemitteilung: Heimatministerium fern der Wahrheit
       
       > Das Bremer Oberverwaltungsgericht stoppt Verleumdungen des
       > Bundesinnenministeriums gegen die frühere Chefin der Bremer Außenstelle
       > des Bamf.
       
   IMG Bild: Kein Ort, an dem bewusst Gesetze missachtete wurden: Die Bremer Außenstelle des Bamf
       
       BREMEN taz | Mit einer vorverurteilenden Pressemitteilung verletzt das von
       Horst Seehofer (CSU) geführte Innen- und Heimatministerium fortlaufend die
       Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Bamf-Außenstellenleiterin Ulrike B. Am
       Montag hat ihm das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagt, weiter zu
       behaupten, die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zeige
       „dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne
       Dienstvorschriften missachtet wurden“.
       
       Diese Mitteilung verlasse das Prinzip der staatlichen Stellen gebotenen
       Zurückhaltung, sie sei unverhältnismäßig, ehrenrührig und geeignet, das
       Bild der Ulrike B. in der Öffentlichkeit „negativ zu beeinflussen“, so das
       Gericht. Ihr Hintergrund waren Gerüchte, nach denen das Bamf-Bremen etliche
       Asylbescheide ohne ausreichende Prüfung positiv beschieden hätte. Diese
       haben sich nicht bestätigt.
       
       Der OVG-Beschluss ergänzt und korrigiert eine Entscheidung des
       Verwaltungsgerichts vom 1. August. Damals waren nur von Seehofers
       Staatssekretär Stephan Mayer (CSU) abgesonderte, nach derzeitigem Stand der
       Ermittlungen wahrheitswidrige Bezichtigungen verboten worden, denen zufolge
       in Bremen „hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit
       einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ hätten. Unangetastet geblieben
       war indes die Pressemitteilung auf der Homepage des Ministeriums, weil das
       Verwaltungsgericht irrtümlich annahm, es handele sich um ein Werturteil.
       Laut OVG ist die Aussage jedoch als eine Tatsachenbehauptung einzustufen.
       
       „Es handelt sich auch nicht um eine bloße Verdachtsäußerung, da die
       behauptete Tatsache als feststehend und jedenfalls seit Vorlage des
       Berichts geklärt dargestellt wird“, präzisierten die Richter.
       
       Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dass sie bewiesen
       werden kann. Das aber ist unterblieben: Stattdessen wurde der –
       mittlerweile widerlegte – Eindruck erweckt, der Bericht könne diesen Beleg
       liefern. Damit habe das Ministerium den strafrechtlichen Ermittlungen
       vorgegriffen, befand das OVG. „Es untergräbt damit in der Öffentlichkeit
       die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.“
       
       11 Sep 2018
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Benno Schirrmeister
       
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