# taz.de -- EuGH-Urteil zum Flüchtlingsschutz: Straftaten kein Ausschlussgrund
> Einem Asylbewerber, der eine „schwere Straftat“ begangen hat, darf nicht
> wegen der Höhe des Strafmaßes internationaler Schutz verweigert werden.
IMG Bild: Die ungarische Asylpolitik Viktor Orbáns verstößt in bestimmten Fällen gegen EU-Regeln
Brüssel/Luxemburg epd/dpa | [1][Das ungarische Asylrecht] verstößt nach
Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in bestimmten Fällen gegen
EU-Regeln. Ein Schutzsuchender kann nicht allein deshalb von subsidiärem
Schutz ausgeschlossen werden, weil er eine mit einer hohen Strafe belegte
Tat begangen hat. Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob das Vergehen
insgesamt gesehen eine schwere Straftat darstellt, wie aus einem am
Donnerstag in Luxemburg gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs
hervorgeht. Anlass war der Fall eines Afghanen in Ungarn.
Dem Mann wurde 2016 in Ungarn die Anerkennung von subsidiärem Schutz
verweigert. Grund war, dass er zuvor für eine Straftat verurteilt worden
war, die nach ungarischem Recht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren
belegt war. Im anschließenden Rechtsstreit berief sich Ungarn auf das
einschlägige EU-Gesetz, das subsidiären Schutz bei „schweren Straftaten“
ausschließt.
Allein das nationale Strafmaß belege aber noch keine „schwere Straftat“ im
Sinne des EU-Gesetzes, urteilte nun der EuGH. Vielmehr müssten die
nationalen Gerichte oder Behörden in einem solchen Fall „eine vollständige
Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls“
vornehmen, um die Schwere der Tat und damit einen möglichen Ausschlussgrund
vom subsidiären Schutzstatus festzustellen.
Dass eine solche Prüfung auch bei der Frage, ob eine Person als Flüchtling
anerkannt wird, durchgeführt werden muss, hatte der EuGH bereits 2010
entschieden. Das Mindeststrafmaß könne zwar eine besondere Bedeutung bei
der Beurteilung haben, aber nicht ausschließlich Grundlage der Entscheidung
sein.
13 Sep 2018
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