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       # taz.de -- EuGH-Urteil zum Flüchtlingsschutz: Straftaten kein Ausschlussgrund
       
       > Einem Asylbewerber, der eine „schwere Straftat“ begangen hat, darf nicht
       > wegen der Höhe des Strafmaßes internationaler Schutz verweigert werden.
       
   IMG Bild: Die ungarische Asylpolitik Viktor Orbáns verstößt in bestimmten Fällen gegen EU-Regeln
       
       Brüssel/Luxemburg epd/dpa | [1][Das ungarische Asylrecht] verstößt nach
       Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in bestimmten Fällen gegen
       EU-Regeln. Ein Schutzsuchender kann nicht allein deshalb von subsidiärem
       Schutz ausgeschlossen werden, weil er eine mit einer hohen Strafe belegte
       Tat begangen hat. Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob das Vergehen
       insgesamt gesehen eine schwere Straftat darstellt, wie aus einem am
       Donnerstag in Luxemburg gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs
       hervorgeht. Anlass war der Fall eines Afghanen in Ungarn.
       
       Dem Mann wurde 2016 in Ungarn die Anerkennung von subsidiärem Schutz
       verweigert. Grund war, dass er zuvor für eine Straftat verurteilt worden
       war, die nach ungarischem Recht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren
       belegt war. Im anschließenden Rechtsstreit berief sich Ungarn auf das
       einschlägige EU-Gesetz, das subsidiären Schutz bei „schweren Straftaten“
       ausschließt.
       
       Allein das nationale Strafmaß belege aber noch keine „schwere Straftat“ im
       Sinne des EU-Gesetzes, urteilte nun der EuGH. Vielmehr müssten die
       nationalen Gerichte oder Behörden in einem solchen Fall „eine vollständige
       Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls“
       vornehmen, um die Schwere der Tat und damit einen möglichen Ausschlussgrund
       vom subsidiären Schutzstatus festzustellen.
       
       Dass eine solche Prüfung auch bei der Frage, ob eine Person als Flüchtling
       anerkannt wird, durchgeführt werden muss, hatte der EuGH bereits 2010
       entschieden. Das Mindeststrafmaß könne zwar eine besondere Bedeutung bei
       der Beurteilung haben, aber nicht ausschließlich Grundlage der Entscheidung
       sein.
       
       13 Sep 2018
       
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