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       # taz.de -- Ermittlungen gegen Correctiv-Chef: Was heißt „anstiften“?
       
       > Gegen Oliver Schröm ermittelt die Staatsanwaltschaft. „Anstiftung zum
       > Verrat von Geschäftsgeheimnissen“: Was bedeutet das juristisch?
       
   IMG Bild: Was wiegt schwerer: die Geschäftsgeheimnisse der Banken oder die Pressefreiheit?
       
       Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Oliver Schröm,
       Chefredakteur des Recherchezentrums Correctiv, [1][im Zusammenhang mit
       Recherchen zu massivem Steuerbetrug durch Banken]. Wie gefährlich kann
       dieser Vorwurf der Anstiftung für Journalisten werden? Die wichtigsten
       Fragen zur Rechtslage.
       
       Geht es hier um das neue Gesetz zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen? 
       
       Nein. Das Delikt ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
       geregelt, das schon lange besteht. [2][Das geplante Gesetz zum Schutz von
       Geschäftsgeheimnissen] ist noch nicht in Kraft und wird im Fall Schröm also
       auch noch nicht angewandt.
       
       Wird das Gesetz oft gegen Journalisten angewandt? 
       
       Laut Correctiv wird das Gesetz erstmals zu Ermittlungen gegen einen
       Journalisten benutzt. Correctiv beruft sich dabei auf die
       Journalistenverbände.
       
       Wiegt hier nicht die Pressefreiheit schwerer? 
       
       Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentiert, dass die Entgegennahme und
       Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch die Pressefreiheit
       geschützt ist, nicht aber die Anstiftung zum Verrat.
       
       Was gilt als Anstiftung? 
       
       Wenn jemand den Täter zu seinem Handeln „bestimmt“. Gemeint ist, dass der
       Entschluss zur Tat verursacht wird. Dies kann durch Versprechen einer
       Belohnung erfolgen, aber auch durch jede Form von Kommunikation. Schon
       Anregungen und Ratschläge können genügen.
       
       Ist Vorsatz erforderlich? 
       
       Ja, der Anstifter muss wollen, dass beim Täter der Tatentschluss verursacht
       wird, und er muss auch wollen, dass die Tat ausgeführt wird.
       
       Was wird Schröm denn konkret vorgeworfen? 
       
       Die Hamburger Staatsanwaltschaft handelt auf der Grundlage von
       Informationen, die sie Ende Mai von der Züricher Staatsanwaltschaft
       erhalten hat. Danach soll Schröm auf deutschem Boden eine
       Anstiftungshandlung vorgenommen haben. Um welche Art von Handlung es sich
       bei diesem Vorwurf handelt, will weder die Staatsanwaltschaft noch Schröm
       sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Schröm kennt aber den
       konkreten Vorwurf.
       
       Was sagt Schröm zu dem Vorwurf der Anstiftung? 
       
       „Ich habe noch nie einen Informanten zu Straftaten angestiftet.“ Ein
       Whistleblower komme von sich aus zu Correctiv. Das liege in der Natur der
       Sache.
       
       Muss Schröm mit einer Anklage rechnen? 
       
       Bisher besteht laut Anklage nur ein Anfangsverdacht. Das konkrete
       Verhalten, das Schröm aus der Schweiz vorgeworfen wird, sei nicht durch die
       Pressefreiheit gedeckt. Nun müsse geprüft werden, ob das vorgeworfene
       Verhalten tatsächlich stattgefunden hat, so Nana Frombach, die Sprecherin
       der Hamburger Staatsanwaltschaft. Schröm habe nun Gelegenheit zur
       Stellungnahme.
       
       Würde der Fall mit dem geplanten Gesetz zum Schutz von (privaten)
       Geschäftsgeheimnissen anders beurteilt? 
       
       Das geplante Gesetz sieht eine ausdrückliche Schutzklausel für
       Journalisten vor. Deren Arbeit soll gerechtfertigt, also rechtmäßig sein.
       Ob hier auch die Anstiftung zum Geheimnisverrat erfasst ist, ergibt sich
       aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht.
       
       12 Dec 2018
       
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