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       # taz.de -- Fall Sami A.: Er muss nicht zurückgeholt werden
       
       > Das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht sieht den mutmaßlichen Gefährder
       > in Tunesien ausreichend vor Folter geschützt. Das Abschiebeverbot bleibt
       > aufgehoben.
       
   IMG Bild: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
       
       Gelsenkirchen dpa | Der rechtswidrig nach Tunesien abgeschobene mutmaßliche
       islamistische Gefährder Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt
       werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte am Mittwoch die
       [1][Aufhebung des lange Zeit bestehenden Abschiebungsverbots] für den
       42-Jährigen.
       
       Das Gericht blieb in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einschätzung,
       dass eine diplomatische Zusicherung Tunesiens Sami A. „hinreichend
       verlässlich“ vor Folter und unmenschlicher Behandlung schütze. Die
       Behauptung von Sami A., er sei nach seiner Abschiebung in Tunesien
       menschenrechtswidrig behandelt worden, sei nicht glaubhaft, sagte der
       Kammervorsitzende Oliver Engsterhold in der mündlichen Urteilsbegründung.
       
       Der Fall Sami A. beschäftigt die nordrhein-westfälische Justiz seit rund
       zehn Jahren. Sein Asylantrag war im Jahr 2007 abgelehnt worden. Zwei Jahre
       später hatte ein Gericht erstmals ein Abschiebungsverbot erlassen. Am 13.
       Juli vergangenen Jahres wurde Tunesier in sein Heimatland geflogen, obwohl
       das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das am Tag zuvor untersagt hatte. Der
       Beschluss wurde den zuständigen Behörden aber erst zugestellt, als Sami A.
       bereits im Flugzeug nach Tunis saß.
       
       Das Gericht rügte die Abschiebung als rechtswidrig und ordnete die
       Rückholung von Sami A. an. Dazu kam es aber nicht. Nach einer
       diplomatischen Zusicherung Tunesiens, Sami A. drohe keine Folter oder
       unmenschliche Behandlung, hob das Gericht das Abschiebungsverbot im
       November im Eilverfahren wieder auf. Es ist überzeugt, dass Sami A. auch
       durch das große Medieninteresse vor menschrechtswidriger Behandlung durch
       die tunesischen Behörden geschützt ist.
       
       Die Anwältinnen von Sami A. hielten dem Gericht vor, es habe die
       Verlässlichkeit der Zusicherung der tunesischen Botschaft in Berlin nicht
       ausreichend geprüft. Sie sehen weiterhin eine Foltergefahr für ihren
       Mandanten, gegen den in Tunesien weiter wegen Terrorismusverdachts
       ermittelt werde. Sie wollen prüfen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht
       Münster die Zulassung der Berufung beantragen werden.
       
       Der 1997 als Student nach Deutschland gekommene Sami A. soll zeitweise der
       Leibgarde des 2011 getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden angehört haben.
       In Deutschland soll er sich als salafistischer Prediger betätigt haben.
       Sami A. hatte die Vorwürfe stets bestritten, die Bundesanwaltschaft stellte
       ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Vor seiner
       Abschiebung lebte er in Bochum.
       
       Seine Anwältinnen widersprachen der Einschätzung der deutschen
       Sicherheitsbehörden, von Sami A. sei eine Gefährdung der Menschen in
       Deutschland ausgegangen. Die Behörden hätten mit allen Mitteln versucht,
       eine Radikalisierung des 42-Jährigen zu konstruieren, argumentierten sie
       vor Gericht.
       
       16 Jan 2019
       
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