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       # taz.de -- Eilbeschluss des Verfassungsgerichts: Testlauf für Zensus 21 geht weiter
       
       > Bürgerrechtler wollten die nicht-anonymisierte Übermittlung aller
       > Bürgerdaten stoppen. Damit sind sie gescheitert – zumindest vorerst.
       
   IMG Bild: Ihre Daten, bitte: Beim Zensus 21 werden unter anderem Angaben zum Familienstand gesammelt
       
       Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilbeschluss gegen
       den Testlauf zur nächsten Volkszählung abgelehnt. Die nicht-anonymisierte
       Übermittlung der Daten aller Bürger müsse im Hauptsacheverfahren gründlich
       geprüft werden.
       
       Die nächste Volkszählung wird 2021 stattfinden. wie schon beim Vorgänger
       2011 beruht sie vor allem auf der Auswertung staatlicher Register. Als
       Testlauf übermitteln deshalb Melde- und Statistikämter seit dem 14. Januar
       die Daten aller Bürger ans Statistische Bundesamt. Es geht unter anderem um
       Name, Anschrift, Religion, Ehe und Lebenspartnerschaft sowie (bei
       Ausländern) um das Herkunftsland.
       
       [1][Fünf Aktivisten wollten diesen Testlauf stoppen]. Mit Unterstützung des
       „Arbeitskreis Zensus“ und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)
       beantragten sie im Januar eine einstweilige Anordnung des
       Bundesverfassungsgerichts. Um die Übertragungswege zu testen, hätte die
       Übermittlung der Daten in anonymisierter Form genügt, argumentieren sie.
       Daten über sexuelle Orientierung oder religiöses Bekenntnis beträfen den
       Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Der nicht-anonymisierte
       Probelauf sei daher unverhältnismäßig.
       
       Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte
       jetzt aber den Antrag auf einen sofortigen Stopp des Probelaufs ab. Eine
       Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wäre zwar nicht offensichtlich
       unbegründet, denn es handele sich um einen „erheblichen
       Grundrechtseingriff“. Ob dieser gerechtfertigt ist, könne aber nicht „in
       der für das Eilverfahren gebotenen Kürze“ geklärt werden.
       
       ## Kurzes Verfahren
       
       Die Richter führten deshalb nur die in Eilverfahren übliche
       „Folgenabwägung“ durch. Danach mussten die Grundrechte zurücktreten, denn
       mit der bloßen Speicherung der Daten beim Statistischen Bundesamt sei noch
       kein Einschüchterungseffekt verbunden. Ein Abruf der Daten durch andere
       Behörden sei jedoch im Zensus-Vorbereitungsgesetz ausdrücklich verboten.
       
       Auf der anderen Seite hielten die Richter die Auskunft des
       Innenministeriums für plausibel, dass nur anhand von realen Namen geprüft
       werden könne, wie das System mit komplizierten Schreibweisen und
       Namensdopplungen zurecht komme.
       
       Die fünf Aktivisten werden nun Verfassungsbeschwerde einlegen und hoffen
       auf eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Immerhin
       bleibt diese unnötige Zentraldatei aller Menschen in Deutschland zwei Jahre
       lang gespeichert“, argumentiert der GFF-Generalsekretär Malte Spitz, einer
       der Kläger. (Az.: 1 BvQ 4/19)
       
       7 Feb 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Verfassungsbeschwerde-fuer-Datenschutz/!5561379
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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