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       # taz.de -- Flugverbot für Boeing-Modelle: „Airline muss für Ersatz sorgen“
       
       > Das umstrittene Boeing-Modell bleibt in der EU vorerst am Boden.
       > Mehrkosten für Passagiere dürften nicht entstehen, meint
       > Verbraucherschützer Oliver Buttler.
       
   IMG Bild: Was kommt auf VerbraucherInnen zu, wenn der Flieger nicht abhebt?
       
       taz: Herr Buttler, [1][nun darf in der gesamten EU und Staaten wie China,
       Indien und Indonesien keine Boeing 737 Max 8 mehr starten.] Was bedeutet
       das für Reisende? 
       
       Oliver Buttler: Wenn einzelne Flugzeuge vorübergehend nicht fliegen dürfen,
       muss die Fluggesellschaft für Ersatz sorgen. Es liegt im
       Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, weil bei diesen Ausfällen kein
       außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand wie ein Vulkanausbruch
       vorliegt – früher nannte man das „höhere Gewalt“. Wenn einzelne Modelle wie
       das von Boeing verboten werden, könnte die Airline auf ein Ersatzflugzeug
       zurückgreifen oder auch kurzfristig ein gebrauchtes Flugzeug zukaufen –
       letztlich sind viele Szenarien denkbar, wie die Airline dem Problem Abhilfe
       leistet. Die Airline ist solvent, hat verschiedene Flugzeuge und kann die
       Strecken bedienen – nur nicht mehr mit diesem Flugzeug.
       
       Welche Ansprüche haben Reisende, die von außerhalb der EU zurück nach
       Deutschland fliegen möchten? 
       
       Es kommt wieder auf den EU-Bezug an: Wer nicht in der EU startet und mit
       einer Airline fliegt, die nicht in der EU ansässig ist, muss sich nach dem
       Flugrecht des jeweiligen Landes richten. Für Reisende, die dieser Tage mit
       einer amerikanischen Airline zurück nach Deutschland reisen möchten, gilt
       das amerikanische Flugrecht. Hier hat jede Airline eigene Bestimmungen,
       eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Passagiere müssen sich dort mit
       den individuellen AGB der Airlines auseinandersetzen.
       
       Macht es für Reisende einen Unterschied, ob die Airline oder die
       Flugaufsichtsbehörde das Modell von Boeing verboten hat? 
       
       Wenn die Flugbehörden ein Modell verbieten, ist das kein Grund, die Airline
       aus der Haftung zu nehmen. Die Flugbehörden untersagen ja nicht, dass
       konkrete Flüge stattfinden, sondern nur Flüge mit einem einzelnen Modell –
       etwa der Boeing 737 Max 8. Letztlich ist das das gleiche, als wenn ein
       Flieger wegen Rost oder gesprungener Windschutzscheibe nicht abheben darf.
       Es handelt sich nicht um außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände,
       weshalb der Schaden im Verantwortungsbereich der Airline liegt.
       
       Und wenn Flüge ausfallen? 
       
       Im Endeffekt betrifft das Verbot in Deutschland nur sehr wenige Flüge; die
       Maschinen werden hier nur sporadisch eingesetzt und vor allem im Ausland
       geflogen. Sollte es dennoch zu Ausfällen kommen, wenden sich
       Pauschalreisende an ihren Reiseveranstalter und fordern ihr gebuchtes Paket
       ein. Denn: Mit welchem Flugzeug Reisende transportiert werden, kann sich
       oft noch kurz vor Abflug ändern. Die meisten wissen nicht, welche Maschine
       sie transportiert und es ist ihnen auch egal. Er oder sie möchte nur von A
       nach B kommen – und dafür ist der Reiseveranstalter verantwortlich. Wer
       eine Individualreise gebucht hat, muss sich bei Flugverspätungen oder
       Annullierungen direkt an die Fluggesellschaft wenden, um hier seine Rechte
       geltend zu machen.
       
       Also bekommen Reisende ihr Geld zurǘck? 
       
       Wenn Flüge ausfallen, haben Reisende einen Anspruch auf Erstattung des
       Ticketpreises. Für Flüge, die in der EU starten, gilt die
       EU-Fluggastrechte-Verordnung – für Flüge von einem Drittstaat in die EU
       gilt diese nur, wenn die Airline ihren Sitz innerhalb der EU hat. Bei
       kurzfristigen Flugausfällen haben die Reisenden hier Anspruch auf
       Verpflegung und gegebenenfalls eine Unterkunft, die die Airline zahlt.
       Verspätet sich mein Flug um mindestens drei Stunden, bekomme ich eine
       Entschädigungszahlung, die die Unannehmlichkeiten pauschal abdecken soll –
       je nachdem, wie weit die Strecke und wie stark die Verspätung ist.
       Verspätet sich beispielsweise ein Flug von Frankfurt nach New York um mehr
       als vier Stunden, haben Reisende einen Anspruch auf eine Entschädigung von
       600 €.
       
       Und wenn es noch länger dauert? 
       
       Bei mindestens fünfstündiger Verspätung darf ich entscheiden, ob ich den
       Flug noch antreten möchte. Wenn die Reise obsolet wird, etwa wegen eines
       verpassten Geschäftstermins, kann ich auf den Flug verzichten und bekomme
       den gesamten Flugpreis erstattet. Bei einem Teilstreckenflug bekomme ich
       die nicht geflogene Strecke erstattet und die Fluggesellschaft muss mich
       kostenfrei zum Ursprungsort zurückbringen.
       
       14 Mar 2019
       
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