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       # taz.de -- Kommentar Reform Paragraf 219a: Der Paragraf gehört gestrichen
       
       > Die Reform von 219a bringt nichts außer maximaler Rechtsunsicherheit. Das
       > Bundesverfassungsgericht muss Klarheit schaffen.
       
   IMG Bild: Amtsgericht Berlin: Während des Prozesses gegen zwei Gynäkologinnen zeigen Protestierende Haltung
       
       Jetzt ist klar, dass nichts klar ist. Die [1][Reform des Paragrafen 219a]
       im Februar hat weder dazu geführt, dass ÄrztInnen verstehen können, ob und
       in welcher Form sie auf ihren Websites darüber informieren dürfen, dass sie
       Schwangerschaftsabbrüche machen. Noch hat sie dazu geführt, dass Gerichte
       einheitlich über diesen Umstand urteilen. Und schon gar nicht hat sie dazu
       geführt, dass Frauen Zugang zu Informationen haben, die in Notlagen wie
       ungewollten Schwangerschaften dringend nötig sind.
       
       Am Freitag ist das [2][Strafverfahren gegen zwei Kasseler Ärztinnen
       eingestellt worden]. Die Begründung: Nach altem Recht sei die „Tat“, den
       Halbsatz „Schwangerschaftsabbruch, operativ oder medikamentös“ auf ihre
       Website zu stellen, strafbar gewesen – nach neuem Recht aber nicht. Schön
       für die ÄrztInnen, sollte man meinen.
       
       Das Problem: [3][Erst vor drei Wochen wurden zwei Berliner Ärztinnen zu
       einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt] – wegen einer ähnlichen
       Mitteilung und ebenfalls nach der neuen Rechtslage. Und das Verfahren gegen
       die Gießener Ärztin Kristina Hänel wurde gerade ans Landgericht
       zurückverwiesen, weil dieses noch nach altem Recht geurteilt hatte. Hänels
       Anwalt geht davon aus, dass sie nach neuem Recht erneut verurteilt werden
       wird.
       
       Was also bleibt von der Reform des Paragrafen 219a, ist maximale
       Rechtsunsicherheit. ÄrztInnen, auch diejenigen, deren Verfahren gerade
       eingestellt wurde, können immer wieder aufs Neue von militanten
       AbtreibungsgegnerInnen angezeigt werden. Der nächste Richter, die nächste
       Richterin könnte anders entscheiden und doch verurteilen. Diese Situation
       schreit geradezu nach einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.
       
       ÄrztInnen haben das Recht, über ihre Leistungen zu informieren, und Frauen
       haben ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen. Sollte das
       Bundesverfassungsgericht dies respektieren, bleibt nur eins: den Paragrafen
       219a endlich zu streichen.
       
       7 Jul 2019
       
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