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       # taz.de -- Entscheidung über sächsische Wahllisten: Teilsieg für Sachsens AfD
       
       > Das sächische Landesverfassungsgericht erweitert die Landesliste der AfD
       > auf 30 Bewerber. Eine endgültige Entscheidung gibt es am 16. August.
       
   IMG Bild: Hat über die Landesliste der AfD entschieden: der sächsische Verfassungsgerichtshof
       
       Lepizig taz | Die sächsische AfD darf nun doch mit mindestens 30 ihrer 61
       Listenbewerber zur Landtagswahl am 1. September antreten. Mit dieser
       einstweiligen Anordnung folgte der neunköpfige sächsische
       Verfassungsgerichtshof am Donnerstag nach langer mündlicher Verhandlung
       zumindest teilweise einer Verfassungsbeschwerde der AfD.
       
       Die Landespartei hatte diesen einzig möglichen Rechtsweg beschritten,
       nachdem der Landeswahlausschuss am 5. Juli wegen angeblicher Formfehler nur
       die auf einem ersten Nominierungsparteitag beschlossenen [1][ersten 18
       Listenplätze zugelassen hatte]. Am Mittwoch hatte das
       Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde nicht angenommen und
       auf das höchste sächsische Gericht in Leipzig verwiesen.
       
       In der Hauptsache wird das Gericht erst am 16. August entscheiden. Dann
       könnte es den Landeswahlausschuss sogar vollständig korrigieren und alle 61
       Listenplätze mit Ausnahme zweier unkorrekter Einzelbewerbungen zulassen.
       
       Eine Tendenzentscheidung aber ist mit der einstweiligen Anordnung [2][nach
       Auffassung der AfD-Vertreter] und anderer Verfahrensbeobachter bereits
       getroffen. In diesem „besonderen Ausnahmefall“, so die Begründung der
       Entscheidung, erachtet das Gericht die Beschwerde als zulässig, da ein Teil
       der Listenkürzung durch den Landeswahlausschuss „mit hoher
       Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist“ und somit das Landtagswahlergebnis am
       1. September anfechtbar würde.
       
       ## Vorläufige Entscheidung
       
       Der sächsische Verfassungsgerichtshof unterscheidet dabei zwischen zwei
       Aspekten der Ausschussverfügung. Vergleichsweise unwichtiger erscheint ihm
       die Frage, ob mit einem zweiten AfD-Nominierungsparteitag im März gegen das
       sächsische Wahlgesetz verstoßen wurde. Entscheidend ist das [3][von
       Landeswahlleiterin Carolin Schreck selbst vorgebrachte Argument], bei
       dieser Fortsetzungsversammlung sei vom Einzelwahlverfahren zum
       effizienteren Gruppenwahlverfahren übergegangen worden. Das aber war erst
       ab Listenplatz 31 der Fall. Deshalb erkannte das Verfassungsgericht nun die
       nach dem gleichen Einzelprinzip gewählten Plätze 19 bis 30 ebenfalls an.
       Vorläufig, wie stets betont wird.
       
       In der von Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Munz energisch geführten
       Verhandlung geriet Landeswahlleiterin Carolin Schreck zunehmend in die
       Defensive. Sie verteidigte die am 5. Juli vom Landeswahlausschuss unter
       ihrem Vorsitz getroffene Entscheidung zunächst vehement. Maßgeblich sei das
       geänderte Wahlverfahren, das die Chancengleichheit der Bewerber mindere.
       Die Landeswahlleiterin betonte nach AfD-Vorhalten die Transparenz der in
       öffentlicher Sitzung gefundenen Verfügung des Wahlausschusses.
       
       Offen blieb in der Anhörung aber, ob die Wendung „eine Versammlung“ im
       Wahlgesetz so auszulegen sei, dass die Landesliste nur auf einem einzigen
       Parteitag unter identischen Bedingungen bestimmt werden darf. So verstand
       es der Wahlausschuss.
       
       Die AfD erschien mit gleich drei versierten Juristen, die grundsätzliche
       Erwägungen anstellten. Dieser in der Bundesrepublik so noch nicht bekannte
       „Ausnahmefall“ weist nach deren Auffassung auf einen Mangel im
       Bundeswahlrecht hin, vor einer Wahl keinen Rechtsschutz zuzulassen. Erst
       danach ist eine Wahlprüfung möglich.
       
       In einem anderen sächsischen AfD-Einzelfall aus dem Wahljahr 2014 nahm sie
       vier der fünf Jahre der Legislaturperiode in Anspruch. AfD-Fraktionsberater
       und Staatsrechtler Michael Elicker verlangte, dass Entscheidungen wie die
       des Wahlausschusses künftig noch vor der Wahl anfechtbar sein müssten.
       Landesvorsitzender Jörg Urban und der auf Listenplatz drei nominierte
       Jurist Joachim Keiler sahen den Proporz im künftigen Landtag gefährdet und
       die Wahl vorab belastet. Dem Argument folgte das Gericht schließlich
       teilweise.
       
       Der AfD werden bei einem Zweitstimmenanteil von 25 Prozent bis zu 30
       Mandate im neuen Landtag zugetraut. Wäre sie nur auf die Landesliste
       angewiesen, hätte sie Landtagssitze nicht besetzen können. Über ihre
       Chancen auf Direktmandate wird derzeit nur spekuliert. Landeschef Jörg
       Urban sprach nach dem Gerichtsbeschluss von „einem großen Sieg nicht nur
       für die AfD, sondern für die Demokratie“. Der Wahlausschuss habe
       „fahrlässig gehandelt“, die AfD sei stets überzeugt gewesen, keine
       Formfehler begangen zu haben. Man werde nun die Wählerstimmen auch absehbar
       im Landtag umsetzen können.
       
       25 Jul 2019
       
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