# taz.de -- Urteil zu AfD-Wahllisten in Sachsen: 30 Kandidaten dürfen antreten
> Der sächsische Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass bei der
> Landtagswahl 30 AfDler antreten können – und bestätigt die vorherige
> Entscheidung im Eilverfahren.
IMG Bild: Landgericht Sachsen: Hier sitzt auch der sächsische Verfassungsgerichtshof
Leipzig dpa | Sachsens AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der
Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische
Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag.
Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli
rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden
Landesliste zuzulassen.
Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung zu Eilanträgen
vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig
genehmigt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Entscheidung des
Landeswahlausschusses nach vorläufiger Bewertung „mit hoher
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ sei.
Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit
begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei
verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene
Wahlverfahren später änderte.
Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren
bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss
sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.
Die AfD hatte bereits vor der Entscheidung damit gerechnet, dass die
Leipziger Verfassungsrichter nicht die gesamte Liste zulassen würden.
Parteichef Jörg Urban hatte für diesen Fall bereits eine [1][Beschwerde
beim Wahlprüfungsausschuss] des sächsischen Landtages angekündigt. Einen
zweiten Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus.
16 Aug 2019
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