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       # taz.de -- Gestzesentwurf zum Upskirting: Spannerfotos werden strafbar
       
       > Heimliches Fotografieren unter Röcke ist ein „visueller Einbruch in die
       > Intimsphäre“. Das soll mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden
       > können.
       
   IMG Bild: Was ein Rock verdeckt, soll er auch verdecken
       
       Das sogenannte Upskirting wird bald strafbar sein. Im Bundestag kündigte am
       Mittwoch Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen entsprechenden
       Gesetzentwurf an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und
       Nordrhein-Westfalen sind schon weiter. Ihr Gesetzentwurf, der der taz
       vorliegt, soll Ende September im Bundesrat eingebracht werden.
       
       Lambrecht sagte, das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider sei
       ein „widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen“. Sie werde es per
       Gesetz „zeitnah“ zur Straftat machen. Wie dies aussehen könnte, zeigt der
       Gesetzentwurf der drei Bundesländer. Danach soll im Strafgesetzbuch als
       Paragraf 184k ein neues Delikt „Bildaufnahme des Intimbereichs“ eingeführt
       werden. Konkret ist folgender Wortlaut geplant: „Wer absichtlich eine
       Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt,
       indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine
       derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
       oder mit Geldstrafe bestraft.“
       
       Als „Intimbereich“ gelten laut Begründung die Genitalien, das Gesäß und
       unmittelbar angrenzende Bereiche der Oberschenkel. Ob diese durch
       Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, sei unerheblich. Die Person selbst
       müsse nicht erkennbar sein.
       
       ## Nur vorsätzliches Fotografieren soll bestraft werden
       
       Das Fotografieren „unter der Bekleidung“ komme vor allem bei Kleidern,
       Röcken, aber auch bei „luftigen kurzen Hosen“ in Betracht. Entscheidend
       sei, dass der durch die Kleidung beabsichtigte Sichtschutz überwunden
       werde.
       
       Nur wer mit Vorsatz handelt, würde sich nach der geplanten Strafnorm
       strafbar machen. Ein fahrlässiges Fotografieren unter der Kleidung (etwa
       wenn der Wind just während der Aufnahme den Rock verweht) soll nicht
       strafbar sein. Als Indiz für Vorsatz könne das planmäßige Vorgehen des
       Täters gelten, etwa der Einsatz von Selfie-Sticks oder Minikameras auf
       Schuhen. Auch wenn beim Täter eine Vielzahl derartiger Fotos gefunden wird,
       deute dies auf Vorsatz hin.
       
       Der Täter dürfte zwar häufig aus sexueller Motivation handeln. Darauf kommt
       es aber nicht an. Auch wenn die Aufnahmen angefertigt werden, um sie zum
       Beispiel weiterzuverkaufen oder um das Opfer zu demütigen, wäre dies nach
       dem Gesetzentwurf strafbar. Strafwürdig sei das Upskirting, weil der
       „visuelle Einbruch des Täters in die Intimsphäre“ bei Opfern zu
       Ohnmachtsgefühlen führen könne, vor allem wenn die Bilder weiterverbreitet
       werden.
       
       12 Sep 2019
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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