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       # taz.de -- Urteil des EuGH zu Internet-Cookies: Jedes Häkchen selber machen
       
       > Internetnutzer müssen der digitalen Verfolgung aktiv zustimmen, urteilt
       > der EuGH. Warum das in Deutschland aber vielleicht nicht zutrifft.
       
   IMG Bild: Cookies: Die EU hat eine Richtlinie für die digitalen Kekse. Deutschland hat sie nicht umgesetzt
       
       Freiburg taz | Internet-Nutzer müssen aktiv zustimmen, bevor Cookies auf
       ihrem Computer oder Smartphone gespeichert werden dürfen. Das entschied
       jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil.
       
       Cookies sind kleine Textdateien, die der Wiedererkennung eines Endgeräts
       dienen. Manche sind einfach nur nützlich. Sie merken sich
       Spracheinstellungen, den Inhalt des Warenkorbs oder verhindern, dass man
       sich auf jeder Seite eines Angebots neu einloggen muss. Andere Cookies sind
       aber umstritten, weil sie der Auswertung des Surfverhaltens für Zwecke der
       Werbewirtschaft dienen. Hier werden Interessen beobachtet und Profile
       erstellt.
       
       Um solche Werbe-Cookies ging es auch beim EuGH. Im Ausgangsfall hatte der
       Werbedienstleister Planet49 auf einer Webseite ein Gewinnspiel angeboten.
       Dazu wurde gefragt, ob ein Teilnehmer einverstanden ist, dass sein „Surf-
       und Nutzungsverhalten“ ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“
       zu ermöglichen. Im Ankreuzkästchen war das Häkchen bereits gesetzt. Wer
       sich per Klick auf den Teilnahme-Button für das Gewinnspiel registrierte,
       stimmte also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies nicht wollte,
       hätte das Häkchen entfernen müssen.
       
       Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Lösung für rechtswidrig
       und klagte gegen Planet49. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in
       Karlsruhe, der den EuGH um Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts bat.
       
       ## Position der Verbraucher gestärkt
       
       Dieser stärkte nun ganz klar die Position der Verbraucher. „Nur ein aktives
       Verhalten“ könne als wirksame „Einwilligung“ gelten, dass Cookies gesetzt
       werden dürften. Ein vorangekreuztes Kästchen genüge nicht. Nötig sei die
       Einwilligung auch „für den konkreten Fall“. Die Zustimmung zur
       Gewinnspiel-Teilnahme sei etwas anderes und reiche deshalb nicht, so die
       Richter.
       
       Der EuGH berief sich auf die E-Privacy-Richtlinie der EU von 2002, die 2009
       durch die [1][Cookie-Richtlinie] nachgebessert wurde. Was eine wirksame
       Einwilligung ist, ergebe sich heute aus der EU-Datenschutzgrundverordnung.
       
       Eigentlich sind die EuGH-Vorgaben eindeutig. Dennoch wird mit Spannung
       erwartet, was der BGH in einigen Monaten mit ihnen anfängt. Denn die
       Cookie-Richtlinie wurde gar nicht in deutsches Recht umgesetzt, kann also
       nicht zulasten privater Unternehmen eingesetzt werden. Und im deutschen
       Telemediengesetz heißt es immer noch, dass die Profilbildung von
       Internetnutzerinnen generell erlaubt ist, solange keine Klarnamen benutzt
       werden. NutzerInnen können zwar widersprechen (sogenanntes opt out), müssen
       aber nicht aktiv zustimmen (opt in). [2][Az.: C-673/17]
       
       1 Oct 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://eu-datenschutz-grundverordnung.net/cookie-richtlinie/
   DIR [2] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1502138
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
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