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       # taz.de -- Vorratsdaten und EU-Recht: Wer entscheidet?
       
       > Der Europäische Gerichtshof ist viel strenger als das
       > Bundesverfassungsgericht. Er kritisiert die anlasslose Speicherung von
       > Daten generell.
       
   IMG Bild: Netzwerkkabel im Serverraum: Stecker ziehen?
       
       Karlsruhe taz | Eigentlich unterscheiden sich die Grundrechte im
       Grundgesetz und in der EU-Grundrechte-Charta wenig. Entscheidend ist,
       welches Gericht die Grundrechte jeweils auslegt. Und im Vergleich zwischen
       Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann es
       deutliche Unterschiede geben.
       
       Bestes Beispiel ist die lange Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung.
       Schon seit 2006 wird diskutiert, ob Telefon- und Internetfirmen gezwungen
       werden können zu speichern, wer wann wie lange mit wem telefoniert, gesimst
       und gemailt hat. Die Daten sollen zur Verfügung stehen, falls die Polizei
       sie braucht.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 die Vorratsdatenspeicherung
       in Deutschland beanstandet, allerdings nicht grundsätzlich. Die Karlsruher
       Richter forderten vor allem strengere Regeln für den Schutz und den Abruf
       der sechs Monate lang zwangsgespeicherten Daten.
       
       Deutlich strenger ist der EuGH. Er kritisiert die anlasslose Speicherung
       von Daten der ganzen Bevölkerung generell. [1][Zuerst beseitigte er 2014
       die entsprechende EU-Richtlinie]. Dann beanstandete er 2016 nationale
       Speichergesetze in Schweden und Großbritannien.
       
       Die 2015 in Deutschland wieder eingeführte Vorratsdatenspeicherung wurde
       deshalb von der Bundesnetzagentur [2][faktisch ausgesetzt], bevor es
       richtig losging. Die Bundesregierung hat die Hoffnung auf ein Inkrafttreten
       aber noch nicht aufgegeben.
       
       Doch welches Gericht wird entscheiden? In Karlsruhe liegen zahlreiche
       Verfassungsbeschwerden und in Luxemburg liegt eine deutsche Richtervorlage.
       Auch nach dem nun propagierten neuen Modell der Zusammenarbeit liegt es
       nahe, dass das Bundesverfassungsgericht den Fall dem EuGH zur Entscheidung
       vorlegt. Dabei kann Karlsruhe durchaus seine polizeifreundlichere Meinung
       begründen. Das letzte Wort hätte aber der Europäische Gerichtshof.
       
       28 Nov 2019
       
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