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       # taz.de -- EU-Gericht urteilt zu Hanfblatt im Logo: Symbol regt zum Drogenkauf an
       
       > Ein Hanfblatt im Markenzeichen? Schon die Anspielung auf Marihuana
       > verstößt gegen die öffentliche Ordnung, urteilt das Europäische Gericht.
       
   IMG Bild: Als Brille in Ordnung – als Marke nicht
       
       FREIBURG taz | Ein Zeichen, das auf die Droge Marihuana anspielt, darf
       nicht als EU-Marke registriert werden. Das hat das Europäische Gericht
       (EuG) in Luxemburg an diesem Donnerstag entschieden. Dies gilt auch dann,
       wenn mit der Marke gar keine Rauschmittel beworben werden.
       
       Konkret geht es um ein Signet der italienischen Franchise-Kette Cannabis
       Store Amsterdam. Diese hat bereits rund 150 Läden, überwiegend in Italien,
       aber auch in Spanien und Portugal. In den Läden werden rund 200 Produkte
       verkauft, vom Lutscher über Kekse bis zum Bier, zusätzlich auch T-Shirts,
       Kissen und Badeanzüge. Dutzende Neueröffnungen sind geplant, bis hin nach
       San Francisco.
       
       Die verkauften Lebensmittel enthalten nicht den Wirkstoff THC, der
       hauptsächlich für die berauschende Wirkung von Cannabis/Hanf verantwortlich
       ist. Vielmehr soll sollen sie vor allem [1][Cannabidiol (CBD)] beinhalten.
       CBD gilt als entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und soll gegen
       Übelkeit wirken. Cannabidiol gilt nicht als Betäubungsmittel.
       
       Wohl mit Blick auf die Expansion versucht die Franchisekette seit 2017, ein
       Signet des Unternehmens als Unionsmarke einzutragen. Die Bildmarke soll
       zehn stilisierte Cannabis/Hanf-Blätter zeigen, dazu kommt die Aufschrift
       „Cannabis Store Amsterdam“. Eine Unionsmarkte gilt im ganzen EU-Binnenmarkt
       und muss nur einmal beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) im
       spanischen Alicante eingetragen werden.
       
       EUIPO hat die Registrierung abgelehnt, weil die beantragte Bildmarke gegen
       die „öffentliche Ordnung“ verstoße. Eine interne unabhängige
       Beschwerdestelle der Behörde bestätigte die Ablehnung. Ebenso wie nun auch
       das Europäische Gericht, das die für Einzelfälle zuständige erste Instanz
       des Europäischen Gerichtshofs ist.
       
       ## Gezieltes Missverständnis
       
       Das EuG räumte ein, dass die italienische Kette keine Produkte mit
       berauschender Wirkung verkauft. Allerdings erwecke die Gestaltung der
       Bildmarke in den angesprochenen Verkehrskreisen gerade diesen Eindruck. Das
       stilisierte Cannabisblatt sei das „mediale Symbol“ der Droge Marihuana,
       also getrockneter Cannabis-Blüten.
       
       Auch der Schriftzug deute einen Zusammenhang an: Die Nennung der Stadt
       Amsterdam verweise darauf, dass [2][in den Niederlanden der Verkauf weicher
       Drogen wie Cannabis weitgehend geduldet] wird. Der Begriff „Store“ stehe
       für Laden und erinnere an die niederländischen Verkaufsstellen
       („Coffeeshops“) für geduldete Drogen. Die Verbindung dieser Elemente
       erzeuge gezielt das Missverständnis, dass die verkauften Produkte
       „Rauschgiftsubstanzen“ enthielten.
       
       Schon die Anspielung auf Marihuana verstoße aber gegen die öffentliche
       Ordnung, so das EuG. Cannabis sei in den meisten EU-Staaten immer noch als
       Droge verboten, auch wenn in vielen Staaten über eine Legalisierung zu
       therapeutischen Zwecken oder sogar zur Entspannung diskutiert wird.
       
       In Deutschland sind THC-haltige Cannabis-Produkte in gewissem Umfang
       bereits als Arzneimittel zugelassen. Die beantragte Bildmarke von „Canabis
       Store Amsterdam“ sei abzulehnen, so die EU-Richter, weil sie „implizit,
       aber zwangsläufig“ zum Kauf von Drogen anrege oder zumindest deren Konsum
       banalisiere. Das Urteil gelte aber nur beim „derzeitigen Stand“ des
       Betäubungsmittelrechts.
       
       Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist
       aber nur zulässig, wenn der EuGH eine grundsätzliche Bedeutung des Falles
       annimmt.
       
       Die Entscheidung über die Unionsmarke hat keine Bindungswirkung für
       nationale Markenrechte. Beim deutschen Patent- und Markenamt in München ist
       kein Fall bekannt, dass eine ähnliche Marke eingetragen oder abgelehnt
       wurde. (Az.: T-683/18)
       
       12 Dec 2019
       
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