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       # taz.de -- Rechte Bedrohung im Bundestag: Maximilian T. ist Rechtsextremist
       
       > Der Bundeswehrgeheimdienst hat einen AfD-Mitarbeiter im Bundestag als
       > Rechtsextremist eingestuft. Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt.
       
   IMG Bild: Hier arbeitet Maximilian T.: Bundestag in Berlin
       
       Berlin dpa/taz Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den
       Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist
       eingestuft. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus dem
       Bundestag. Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das
       Bundesamt für Verfassungsschutz gekommen.
       
       Der Fall des Oberleutnants, der für den AfD-Verteidigungspolitiker Jan
       Nolte arbeitet und nebenberuflich in dessen Büro angestellt ist, war
       bereits mehrfach Thema. Öffentlich kritisiert worden war die Erteilung
       eines Hausausweises für den Bundestag. Maximilian T. war ins Blickfeld der
       [1][Ermittlungen gegen den Offizier Franco A.] gekommen. Dieser soll nach
       Ansicht des Generalbundesanwalts aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus
       einen Terroranschlag geplant haben. Er gab sich als syrischer Flüchtling
       aus.
       
       Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im
       Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er war gemeinsam mit
       Franco A. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
       verdächtigt worden. Der Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das
       Verfahren gegen ihn wurde später eingestellt.
       
       Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen,
       die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal ins Leben gerufen
       hatte. [2][Nach taz-Recherchen] hatten Maximilian T. und Franco A. zudem
       ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei Familienfeiern von
       Maximilian T., er ist mit Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater,
       Thomas T, ist seit vielen Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne,
       im Kaliningrader Gebiet in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen.
       
       ## Maximilian T. ist Schatzmeister der „Jungen Alternative“
       
       Der AfD-Abgeordnete Nolte und sein Büro haben über die Arbeit im
       Verteidigungsausschuss des Bundestages auch Zugang zu vertraulichen
       Dokumenten und sicherheitspolitischen Strategien. Die Bundestagsverwaltung
       erklärte am Donnerstag auf Anfrage, zu Fragen der Ausgabe von
       Zutrittsberechtigungen könne in Einzelfällen keine Auskunft erteilt werden.
       In der Bundeswehr führt die Einstufung als Extremist zu Schritten, die eine
       Entfernung aus dem Dienst zum Ziel haben.
       
       Maximilian T. ist Schatzmeister des Landesverbandes der Jungen Alternative
       in Sachsen-Anhalt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die
       Nachwuchsorganisation der AfD als Verdachtsfall im Bereich des
       Rechtsextremismus ein. Zur Aufklärung dieses Verdachts ist auch der Einsatz
       nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt.
       
       Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Armin Schuster,
       sagte, nicht nur die strukturellen Reformen beim MAD, sondern auch das neue
       „offensivere Vorgehen“ gegen erkannte Rechtsextreme in der Bundeswehr seien
       „angesichts unserer Erkenntnisse ausdrücklich zu begrüßen“.
       
       Schuster hatte im vergangenen Oktober der taz gesagt: „Die politische
       Hygiene würde es erfordern, dass Maximilian T. nicht im Bundestag
       arbeitet.“ Er sagte damals weiter: „Dass er hier ein- und ausgehen darf,
       ist geradezu entwürdigend für das Parlament.“ Rechtsextremisten gehören
       nicht in Bundestagsbüros“, sagt der FDP-Obmann im Innenausschuss, Benjamin
       Strasser. „Der Abgeordnete Jan Nolte ist gut beraten, diesen Angestellten
       schnellstens zu entlassen.“
       
       Anmerkung der Redaktion 
       
       Gegen diesen Text ist Maximilian T. presserechtlich vorgegangen. In erster
       Instanz hat das Landgericht Köln am 9.4.2020 den einstweiligen
       Verfügungsantrag von Maximilian T. gegen Teile des vorstehenden Artikel
       zurückgewiesen (Az. 28.0.100/20). Das Oberlandesgericht Köln hat diese
       Entscheidung durch Beschluss vom 11.5.2020 bestätigt (Az. 15 W 19/20 –
       28.0.100/20). Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und der Text bleibt
       in seiner Originalfassung stehen. 
       
       Jony Eisenberg, Rechtsanwalt der taz: „Mit dieser Entscheidung ist die taz
       erneut einem Versuch eines Mitarbeiters eines AfD-Bundestagsabgeordneten –
       erfolgreich – entgegen getreten, eine Berichterstattung über das
       rechtsradikale Milieu, das sich in der Mitarbeiterschaft von
       AfD-Bundestagsabgeordneten abbildete, zu unterbinden.“ Wir dokumentieren im
       Folgenden zunächst die Entscheidung des LG Köln.
       
       Maximilian T. ging gegen mehrere Aussagen im Text vor: 
       
       Antrag zu 1.: 
       
       a.) Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt, 
       
       b.) Maximilian T. war ins Blickfeld der Ermittlungen gegen den Offizier
       Franco A. gekommen. 
       
       c.) Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des
       Bundesgerichtshofes im Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er
       war gemeinsam mit Franco A. der Vorbereitung einer schweren
       staatsgefährdenden Gewalttat verdächtigt worden. 
       
       d.) Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der
       Prepper-Chatgruppen, die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal
       ins Leben gerufen hatte. Nach taz-Recherchen hatten Maximilian T. und
       Franco A. zudem ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei
       Familienfeiern von Maximilian T. 
       
       Mit Beschluss vom 31. 3. 2020 hat das Gericht wie Bedenken wie folgt
       geäußert: 
       
       „Die mit dem Antrag zu 1 angegriffenen Äußerungen dürften von dem
       Antragsteller im Ergebnis hinzunehmen sein. Bei den Äußerungen gemäß Antrag
       zu d) und den im selben Abschnitt folgenden Behauptungen handelt es sich
       zunächst nicht um eine Verdachtsberichterstattung, denn insofern werden
       Tatsachen über den Antragsteller als feststehend behauptet. Die Unwahrheit
       dieser Behauptungen wird nicht geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die
       mitgeteilten Umstände der Privat- oder Sozialsphäre des Antragstellers
       zuzuordnen sind, überwiegt unter Berücksichtigung der Funktion des
       Antragstellers im Deutschen Bundestag und der hierzu in der Öffentlichkeit
       geführten Diskussion nach Auffassung der Kammer in jedem Fall das
       Berichterstattungsinteresse.
       
       Auf dieser Grundlage neigt die Kammer zu.der Auffassung, dass auch die
       Zulässigkeit der Äußerungen gemäß Antrag zu 1.a) bis 1.c) an den Maßstäben
       der Verdachtsberichtserstattung zu messen ist. Dies würde voraussetzen,
       dass tatsächliche Umstände nicht als feststehend behauptet, sondern als
       ungeklärt in den Raum gestellt werden. So verhält es sich indes im Hinblick
       auf eine Beteiligung des Antragstellers an der von Franco A. verübten
       Straftat nicht, denn die taz berichtet (auch) über die Einstellung des
       diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens.
       
       Der Kammer ist bewusst, dass im Ausgangspunkt auch die Berichterstattung
       über eingestellte Verfahren an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung
       zu messen ist, weil auch in einem solchen Fall die Gefahr besteht, dass bei
       dem Rezipienten,,etwas hängen bleibt“. Da aber im konkreten Fall die
       tatsächlichen Umstände, die zur Aufnahme der Ermittlungen geführt haben,
       zulässigerweise mitgeteilt werden dürfen (s. o. zum Antrag zu 1.d), geht
       von der weiteren (zutreffenden und die Sozialsphäre des Antragstellers
       betreffenden) Mitteilung, dass ein deswegen geführtes Ermittlungsverfahren
       gegen den Antragsteller eingestellt wurde, keine so erhebliche
       Beeinträchtigung des Antragstellers aus, dass dessen Rechte sich gegenüber
       dem Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin durchsetzen würden.
       Eher wird dadurch der sich dem Leser ggf. stellenden Frage nach einer
       möglichen Verstrickung des Antragstellers in die von Franco A. verübte Tat
       aufgrund der Mitteilung, dass die Ermittlungsbehörden das Verfahren
       eingestellt haben, im Sinne des Antragstellers der Boden entzogen.“ 
       
       Antrag von Maximilian T. zu 2.: 
       
       a.) Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den
       Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist
       eingestuft. 
       
       b.) Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das Bundesamt
       für Verfassungsschutz gekommen. 
       
       Das Gericht: 
       
       „Auch der Antrag zu 2 dürfte unbegründet sein. Die (unstreitig zutreffende)
       Einordnung des Antragstellers als Rechtsextremist durch den MAD ist vor dem
       Hintergrund seiner Funktion im Deutschen Bundestag von hohem öffentlichem
       Interesse. Da die taz zu den Gründen hierfür nicht weiter berichtet,
       sondern im Folgenden – nach Trennung durch einen Absatz – zu weiter
       zurückliegenden Ereignissen ausführt („Der Fall... war bereits mehrfach
       Thema.“), ohne eine Verbindung zwischen diesen und der aktuell
       vorgenommenen Einstufung durch den MAD (und das Bundesamt für
       Verfassungsschutz) zu ziehen.
       
       Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit dieser Äußerungen unter dem
       Gesichtspunkt der bewussten Unvollständigkeit sieht die Kammer als nicht
       gegeben an, weil die Hinzufügung der vom Antragsteller vermissten
       Information, wonach in der Begründung für die Einordnung nur die Tätigkeit
       des Antragstellers bei der als Verdachtsfall eingestuften
       Jugendorganisation der AfD genannt wurde, der Berichterstattung kein
       wesentlich anderes Gepräge geben würde. Gleiches gilt für die Einordnung
       durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Insofern verweist die Kammer auf
       ihren Hinweisbeschluss vom 6.5.2019 in dem Verfahren 28 0 154/19, in dem es
       heißt: 
       
       „Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich nach Auffassung
       der Kammer um eine Meinungsäußerung, mit welcher die Antragsgegnerin ihre
       Einschätzung hinsichtlich der Einordnung der politischen Ausrichtung des
       Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Ausdruck
       bringt (,,hält... T. für Rechtsextremisten“). Diese hat der Antragsteller
       hinzunehmen, denn die Äußerung der Antragsgegnerin ist durch Art. 5 Abs. I
       GG gedeckt. Aufgrund des Umstandes, dass er in leitender Position in der
       Identitären Bewegung (nicht angegriffen:,Identitären-Chef') tätig ist, als
       wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Bundestagsabgeordneten tätig ist
       und aufgrund dieser Umstände Gegenstand von Erörterungen in einer Sitzung
       des Innenausschusses des Deutschen Bundestages war, besteht ein erhebliches
       Interesse an der in der Berichterstattung behandelten Frage der Einordnung
       des Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. 
       
       Zudem streitet für die Antragsgegnerin, dass der Äußerung ein zutreffender
       Tatsachenkern zu Grunde liegt, nachdem nämlich der Mitarbeiter Schäfer des
       Bundesamtes für Verfassungsschutz sich – unstreitig mit Bezug auf den
       Antragsteller – in der genannten Innenausschuss-Sitzung u.a. wie folgt
       geäußert hat: „...tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die
       freiheitlich-demokratische Grundordnung... Ausprägung der Bestrebungen
       qualitativ unterschiedlich... bei allen drei Protagonisten... Iiegen... die
       Voraussetzungen vor, um da grundsätzlich als Verfassungsschutz tätig zu
       werden“ Dieser Sachverhalt konnte wie von der Antragsgegnerin geschehen
       wertend wiedergegeben werden,...“ 
       
       Diese Überlegungen sind auf die vorliegend angegriffenen Äußerungen
       übertragbar.“ 
       
       Die von der Kammer zitierte Entscheidung bezieht sich auf den Versuch
       Maximilian Ts., gegen einen Artikel eines anderen Mediums vorzugehen, in
       dem es hieß: 
       
       „Abgeordnete der AfD haben schon mehrfach Rechtsextremisten beschäftigt.
       Der bekannteste Fall ist Maximilian T., der als Komplize von Franco A. galt
       und gegen den deswegen die Generalbundesanwaltschaft ermittelt hatte. Das
       Verfahren wurde inzwischen eingestellt. Maximilian T. war noch während der
       Ermittlungen vom AfD-Abgeordneten Jan Nolte angestellt worden und hatte
       Zugang zum Bundestag bekommen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
       hält A. und T. für Rechtsextremisten. Es lägen bei ihnen „tatsächliche
       Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische
       Grundordnung vor“, sagte ein Vertreter des BfV im Februar in einer Sitzung
       des Innenausschusses im Bundestag.“ 
       
       Das Landgericht Köln hat Maximilian T. Gelegenheit gegeben, den Antrag
       gegen die taz zurück zu nehmen oder zu den oben ausgebreiteten Überlegungen
       Stellung zu nehmen. Er bestand auf einer Entscheidung. 
       
       Das LG Köln hat daraufhin seinen Antrag wie folgt am 9. 4. 2020
       zurückgewiesen: 
       
       „Die Kammer bleibt... bei ihrer Auffassung…. Insbesondere bleibt es dabei,
       dass die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffenen Äußerungen …. ebenso wie die
       sich anschließenden, nicht angegriffenen Aussagen „(...) er ist mit
       Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater, Thomas T., ist seit vielen
       Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne, im Kaliningrader Gebiet
       in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen.“ nicht als im Tatsächlichen
       offen (dann möglicherweise Verdachtsberichterstattung), sondern als
       feststehend geäußert werden, so dass ihre Zulässigkeit unter Anwendung der
       für Tatsachenbehauptungen geltenden Abwägungsregeln zu beurteilen ist. Nach
       wie vor trägt der Antragsteller hierzu nicht vor, dass die behaupteten
       Tatsachen nicht der Wahrheit entsprächen. 
       
       Die Äußerung wahrer Tatsachen muss der Antragsteller aber hinnehmen, soweit
       sie von einem Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist. Dass ein
       solches in erheblichem Maße hinsichtlich der Frage besteht, ob ein
       Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages über Verbindungen
       in die rechtsextreme Szene verfügt, muss nicht weiter begründet werden.
       Daher kann letztlich offen bleiben, ob die behaupteten Tatsachen der
       Privat- oder der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, denn auch
       im ersteren Falle überwiegt nach Auffassung der Kammer das
       Berichterstattungsinteresse der taz das Interesse des Antragstellers daran,
       mit den berichteten Umständen nicht in der Öffentlichkeit konfrontiert zu
       werden. 
       
       Die Kammer bleibt auch dabei, dass vor diesem Hintergrund die mit dem
       Antrag zu 1 a-c angegriffene Berichterstattung über das gegen den
       Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren zulässig ist. Zutreffend ist
       zwar, dass auch in einer Berichterstattung über die Einstellung von
       Ermittlungen eine Verdachtsäußerung liegen kann. Vorliegend wird aus Sicht
       des Durchschnittslesers der Verdacht einer Beteiligung des Antragstellers
       an der von Franco A. geplanten Tat aber gerade nicht – auch nicht zwischen
       den Zeilen – reaktualisiert oder aufrechterhalten, weil die Passagen „Der
       Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das Verfahren gegen ihn
       wurde später eingestellt“ ersichtlich endgültig gemeint sind und unter
       Berufung auf die Behörden somit nur über die Einstellung als Entlastung
       berichtet wird, ohne dass die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden,
       das Verfahren einzustellen, etwa kritisch hinterfragt würde.
       
       Diese Passage ist daher nicht mehr als Verdachtsberichterstattung, sondern
       als Information der am Vorfall interessierten Öffentlichkeit über das
       weitere Verfahren zu werten, nachdem aufgrund der – wie gesagt: zulässigen
       – Mitteilung der weiter oben angeführten Tatsachen der Leser durchaus auf
       den Gedanken an eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Antragstellers
       hinsichtlich der Pläne von Franco A. kommen konnte.
       
       Nach allem handelt es sich auch hier um eine zutreffende, die Sozialsphäre
       des Angeklagten betreffende Tatsache, hinsichtlich deren wahrheitsgemäßer
       Mitteilung das Berichterstattungsinteresse der taz sich gegenüber den
       persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Antragstellers durchsetzt.“ 
       
       Das Oberlandesgericht Köln führt aus: 
       
       1. Hinsichtlich der (nur) unter dem Aspekt einer angeblich unzulässigen
       identifizierenden Verdachtsberichterstattung angegriffenen Äußerungen aus
       dem Antrag zu 1. fehlt es – mit dem Landgericht – am Verfügungsanspruch. 
       
       a) Der Senat teilt dabei zwar ausdrücklich die Einschätzung, dass – gerade
       in einer Kette tagesaktueller Berichterstattungen, aber auch durchaus
       darüber hinaus – eine Berichterstattung über die Einstellung eines
       Ermittlungsverfahrens weiterhin den diesem ursprünglich zugrundeliegenden
       Verdacht transportieren und perpetuieren kann und dies oft sogar mehr oder
       zwangsläufig geschieht (so wohl auch BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15,
       NJW-RR 2017, 31 Rn. 32). Dies ist aber im jeweiligen Einzelfall – wie auch
       sonst im Äußerungsrecht – stets eine Frage der zutreffenden Sinnermittlung
       einer Äußerung in ihrem Gesamtkontext. 
       
       Hier befasst sich die angegriffene Berichterstattung aus Sicht des
       durchschnittlichen Rezipienten allein und ausschließlich mit der Frage, ob
       und wie es akzeptabel erscheint, dem politisch extrem rechten Spektrum
       zugeordnete Personen – insbesondere als Mitarbeiter eines im
       Verteidigungsausschuss tätigen Bundestagsabgeordneten – im Bundestag frei
       ein- und ausgehen zu lassen. Das unterlegt im Kontext hier schon das gleich
       zu Beginn der Berichterstattung eingeblendete Foto des Bundestagsgebäudes,
       das auf diese Weise als Sinnbild gleich zur Thematik hinführt und diese so
       dem Rezipienten besonders veranschaulicht. 
       
       Die Berichterstattung stellt dann die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen
       Passagen gleichsam vorweg und bietet im Folgenden nur eine Art „Rückblick“
       zu den – dem durchschnittlichen Leser oft ohnehin schon bekannten –
       Ereignissen rund um Franco A. und beschreibt dort in der Tat zwar auch das
       gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren, betont aber zugleich
       die spätere Aufhebung des Haftbefehls und die Einstellung des
       Ermittlungsverfahrens. Der Senat unterscheidet – mit dem Landgericht – in
       solchen Fällen regelmäßig danach, ob eine Verdachtsäußerung aus Sicht des
       Durchschnittslesers – sei es zwischen den Zeilen (jedenfalls bei
       entsprechender Antragstellung) – reaktualisiert oder aufrechterhalten wird
       oder ob die Passagen quasi endgültig gemeint sind und unter Berufung auf
       die Ermittlungsbehörden dabei hinreichend deutlich wird, dass die Vorwürfen
       sich nicht erhärtet haben (vgl. etwa zuletzt Senat v. 26.03.2020 – 15 U
       95/19, n.v.). 
       
       Hier liegt der Fall mit dem Landgericht – das nur die mit der Beschwerde
       aufgegriffenen Passagen etwas unglücklich formuliert haben mag – aber
       gerade so, denn die strafrechtlichen Fragen des früheren
       Ermittlungsverfahrens werden in der streitgegenständlichen
       Berichterstattung durchaus als im Sinne des Antragstellers geklärt und als
       solche abgeschlossen dargestellt; es geht allein und ausschließlich um die
       – im Kern unstreitige – Nähe des Antragstellers zu Franco A. sowie zur
       Prepper-Szene und um die Tätigkeit des Antragstellers als Schatzmeister der
       „Jungen Alternative“, aus denen hier der Ruf nach „politischer Hygiene“ im
       Bundestag mit den entsprechenden Forderungen an den Abgeordneten Nolte zur
       Trennung von dem aus Sicht der Antragsgegnerin zu sehr einschlägig
       belasteten Mitarbeiter einhergeht. 
       
       Dass – ungeachtet der Frage nach strafbarem Verhalten, das für das
       vorbezeichnete Thema des Beitrages auch gerade gänzlich irrelevant ist – an
       diesem Geschehen ein ganz erhebliches Öffentliches Interesse besteht, steht
       mit dem Landgericht außer Frage; letztlich geht es um die klassische
       Aufgabe der Presse als sog. „public watchdog“ betreffend die Verhältnisse
       im Bundestagsumfeld, die hier – zugegeben scharf und für den Antragsteller
       durchaus belastend, indes noch im Rahmen des Zulässigen – wahrgenommen
       wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten entsteht dabei nicht,
       jedenfalls nicht – was aber erforderlich wäre (st. Rspr., vgl. etwa zuletzt
       BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 49417, N.J 2019, 45 Rn. 30; Senat v.
       07.06.2018-15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20) – unabweislich, der
       Eindruck, dass der dem früheren Ermittlungsverfahren zugrundeliegende und
       seitens der Strafverfolgungsbehörden fallengelassene Terrorismus-Verdacht
       seitens der Presse trotz der berichteten Einstellung weiterhin
       aufrechterhalten oder sogar vertieft werden soll. 
       
       Berichterstattungsanlass ist vielmehr allein die im Kern unstreitige Nähe
       des Antragstellers zu Franco A., das sonstige Engagement des Antragstellers
       und dessen Tätigkeit für Herrn Nolte, die hier als handfester politischer
       Skandal dargestellt und entsprechend herausgestellt wird. Es werden
       insbesondere keine tatsächlichen Fragen zum Strafvorwurf thematisiert oder
       die Einstellung sonst sachlich irgendwie in Frage gestellt. Daher kommt es
       auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass dann, wenn auf Grundlage
       unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum
       gestellt würden, etwa ein angeblicher Zufall als zumindest
       hinterfragenswert erachtet und die Bewertung im Übrigen dem Leser
       überlassen bliebe, ohnehin oft nicht eine (unzulässige)
       Verdachtsberichterstattung vorliegen würde, sondern nur ein – im Zweifel
       hinzunehmendes – reines Werturteil, wenn und soweit einem unbefangenen
       Leser nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige
       tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden (BGH
       v. 27.09.2016 – Vl ZR 250/173, NJW 2017, 482 Tz. 11, 15; Senat v. v.
       28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). 
       
       Aus der im Beitrag erfolgten Verlinkung auf die anderen Beiträge –
       insbesondere auch auf denjenigen in Anlage ASt 10 – ergibt sich mit den
       zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhitfebeschluss nichts
       anderes. Auch dort wird zudem der Antragsteller durchweg als „juristisch
       unbescholten“ herausgestellt und nur ganz außerhalb jedweder
       Strafrechtsfragen auf Basis der sonstigen Tatsachen, der Nähebeziehungen
       und sonstiger Fakten kritisch hinterfragt, ob „man ihn jetzt wirklich seine
       Arbeit im Bundestag machen lassen“ könne; genau darum geht es aber auch
       hier und gerade nicht um ein In-Frage-Stellen der Ergebnisse des
       Strafverfahrens, das für die diskutierte Kernfrage der Berichterstattung
       ohnehin auch gar keine Rolle spielt. 
       
       b) Sind damit hier aber gerade nicht (zusätzlich) die Grundsätze einer
       identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu prüfen, ist die
       Zulässigkeit der Berichterstattung aufgrund des Rahmenrechtscharakters des
       allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Abwägung der widerstreitenden
       Interessen zu beurteilen. Dabei ist – wie bei zurückliegenden Straftaten
       (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 22), hier aber wegen der
       bloß eingestellten Ermittlungen natürlich umso eher – zwar der gewisse
       Zeitablauf zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sowie die
       abstrakte Gefahr, dass bestimmte Leserkreise zumindest zum Nachdenken über
       mögliche weitergehende Verstrickungen des Antragstellers in rechtsradikalen
       Netzwerken animiert werden mögen; auch droht insgesamt durch die
       namentliche Herausstellung eine nicht unerhebliche Gefahr für den sozialen
       Geltungsanspruch des Antragstellers. 
       
       Indes ist gerade der Zeitablauf von ca. 1 ½ Jahren seit dem von hohem
       öffentlichen Interesse begleiteten Geschehen rund um Franco A. noch nicht
       sehr lang, sind bei einer Einstellung eines Ermittlungsverfahren sicher
       Stigmatisierungs- und Resozialisierungsfragen andererseits auch besonders
       gewichtig zu bewerten. Dennoch ist das Berichterstattungsinteresse – gerade
       vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion um eine nähere Beobachtung
       der AfD und anderer Gruppierungen durch Verfassungsschutzorganisationen –
       hier ganz besonders hoch, zumal der Antragsteller durch das eigene
       politische Engagement, möglicherweise auch durch seine direkte Tätigkeit
       für einen Bundestagsabgeordneten, was hier daneben dahinstehen mag,
       zumindest auf Landesebene als „personne politique“ im Sinne der
       Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzustufen
       war (vgl. für die kommunale Ebene ähnlich bereits BGH v. 17.12.2019 – VI ZR
       249/18, GRUR-RS 2019, 3796 Rn. 27) und deswegen umso eher eine kritische
       Berichterstattung über sein Engagement zu dulden hat. Zusammen mit dem – im
       Kern... unstreitigen – Geschehen rund um die Einschätzung des MAD, das
       unstreitige Engagement des Antragstellers bei dem damals schon vom
       Verfassungsschutz beobachteten Landesverband der JA und auch das Tätigsein
       des den Antragsteller beschäftigenden Abgeordneten Nolte im sog,,,Flügel“
       der AfD überwiegen hier im Ergebnis dann die Berichterstattungsinteressen
       der Antragsgegnerin. 
       
       Dabei ist insbesondere zusätzlich auch noch zu Lasten des Antragsstellers
       zu würdigen, dass – wie auf S. 12 der Schutzschrift dargestellt – ein
       gewisser Kontrast der Tätigkeit des Antragstellers im Bundestag zu dem
       vorausgehenden Strafverfahren auf dem Twitter-Account des Abgeordneten
       Nolte, ersichtlich im Einvernehmen mit dem Antragsteller, selbst öffentlich
       thematisiert worden ist; umso mehr muss er sich darher aber eine kritische
       Darstellung in der Presse gefallen lassen. 
       
       c) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass selbst eine
       Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre rechtswidrig in
       das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen kann, wenn sie einen
       Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem
       Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, ist das zwar abstrakt
       zutreffend. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet
       ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere
       Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum
       Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht
       (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/la, NJW 2020, 45 Rn. 21
       m.w.N.). 
       
       So liegt der Fall hier jedoch nicht: Es werden – wie gezeigt – keine
       strafrechtlichen Vorwürfe erhoben/reaktualisiert, sondern die von der
       Antragsgegnerin so empfundene persönliche Ungeeignetheit des Antragstellers
       für eine Tätigkeit im Bundestag wird auf die persönliche Nähe zu Franco A.,
       die sonstigen (im Kern unstreitigen) Tatsachen und auf die Tätigkeit dieses
       Abgeordneten (ausgerechnet) im Verteidigungsausschuss gestützt. Der
       Antragsteller wird nicht etwa als „Terrorist“ gebrandmarkt, sondern –
       letztlich auf Basis unstreitiger Tatsachen – als „Rechtsextremist“ (nur)
       mit einer persönlichen Nähe zu einem Straftäter eingeordnet; dies hat er im
       fraglichen Kontext wegen des überwiegenden Berichterstattungsinteresses an
       den Geschehnissen im Parlament als Schaltzentrale der parlamentarischen
       Demokratie aber trotz der gegen ihn gerichteten Schärfen im Ergebnis so
       hinzunehmen. 
       
       d) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus den Erwägungen auf S. 7 f. des
       Schriftsatzes vom 08.04.2020 (Bl. 37 f. d.A.), da der Antragsteller in der
       Berichterstattung nur als „Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen, die
       „Hannibal ins Leben gerufen“ hat, bezeichnet wird und auch insofern keine
       Straf- und Terrorismus-Vorwürfe erhoben worden sind. Die Äußerung wird im
       Übrigen auch hier gerade nicht unter dem Vorwurf einer unwahren
       Tatsachenbehauptung angegriffen. 
       
       2. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Äußerungen ist
       die sofortige Beschwerde unbegründet. 
       
       a) Der Passus zu a) wird unter dem Aspekt einer bewussten Unvollständigkeit
       angegriffen, weil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass
       die negative Einschätzung des Antragsstellers durch den MAD „nur“ aufgrund
       des Engagements für die JA erfolgt sei und sonstiges Verhalten dafür keine
       Rolle gespielt habe. Dieser Umstand ist aber – was Voraussetzung für einen
       Unterlassungsanspruch wäre (etwa BGH v. 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04, NJW
       2006, 60) – nicht so gelagert, dass gemessen am Gesamtkontext durch das
       Verschweigen dieser Tatsachen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein
       falscher Eindruck über den Antragsteller entstehen würde. Denn die vom
       Leser aus Sicht der Antragsgegnerin zu ziehende Schlussfolgerung, dass es
       ein politischer Umstand sei, Personen wie den Antragsteller unkontrolliert
       im Bundestag arbeiten zu lassen, wird nicht nennenswert dadurch
       beeinflusst, wenn zusätzlich noch deutlich gemacht worden wäre, dass die
       Einschätzung des MAD sich nur auf Tatsache Nr. 1 stützt und nicht auch auf
       die mitgeteilten weiteren Tatsachen Nr. 2 ff.. Schon die – auf unstreitige
       Tatsachen fußende – negative Einschätzung überhaupt trägt den hier
       erhobenen Ruf nach „politischer Hygiene“, ohne dass es aus Lesersicht noch
       wesentlich auf solche weiteren Einzelheiten ankommen würde. Es wird –
       entgegen der Antragsschrift – dadurch auch nicht etwa ein einseitig
       entstelltes Bild der Person gezeichnet. 
       
       b) Hinsichtlich des Passus zu b) hat das Landgericht schon im
       Hinweisbeschluss vom 31.03.2020 (Bl. 15 f. d.A.) zutreffend die Passage nur
       als eigene Bewertung der Erkenntnisses des Verfassungschutzes verstanden.
       Dass nach den zitierten Äußerungen in Anlage ASt 7 aus Sicht der
       Verfassungsschützer qualitative Abstufungen bei beteiligten Personen im
       Hinblick für den Grad von deren Verfassungsfeindlichkeit erkennbar gewesen
       sein mögen, mag man möglicherweise als erfreulich bewerten. Es ändert aber
       nichts an der Zulässigkeit der entsprechenden Bewertung und Einordnung auf
       dieser Tatsachenbasis, zumal auch nach ASt 7 „bei allen drei
       Protagonisten... die Voraussetzungen vor(lagen), um da grundsätzlich als
       Verfassungsschutz tätig zu werden.“; auf die fein ziselierten Abstufungen
       in Anlage ASt 8 kommt es dabei nicht an, zumal sich die Berichterstattung
       dazu auch nicht verhält.
       
       28 Feb 2020
       
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