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       # taz.de -- Verfassungsgericht zu Betriebsrenten: Frauenfeindliche Regelung
       
       > Karlsruhe drängt darauf, dass geschiedene Frauen bei Betriebsrenten
       > bessergestellt werden. Verfassungswidrig ist die aktuelle Situation aber
       > nicht.
       
   IMG Bild: Stephan Harbarth verkündet das Urteil zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen
       
       Freiburg taz | Geschiedene Frauen werden wegen der niedrigen Zinsen derzeit
       beim Versorgungsausgleich von Betriebsrenten tendenziell benachteiligt. Die
       gesetzliche Regelung müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden. Das
       entschied der Erste Senat des [1][Bundesverfassungsgerichts] am Dienstag.
       
       In der Regel werden nach einer Ehescheidung die Rentenansprüche aufgeteilt.
       So soll verhindert werden, dass Frauen (oder Männer), die wegen der Kinder
       zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten, nach einer Scheidung mit
       Altersarmut rechnen müssen. Beide Partner sollen jeweils die Hälfte der
       Rentenanwartschaften erhalten. Dies gilt auch für eine zusätzliche
       Betriebsrente.
       
       Bei Betriebsrenten muss der Ausgleich nach der Scheidung in der Regel
       intern beim Arbeitgeber erfolgen. Das heißt: Die Frau bekäme dann den
       Anspruch auf die halbe Betriebsrente, auch wenn sie nicht bei diesem
       Unternehmen gearbeitet hat. Doch der Arbeitgeber kann auch einen „externen
       Ausgleich“ wählen. Dann wird der geschiedenen Frau das Geld auf einen
       Schlag ausbezahlt und sie kann es bis zur Rente anderweitig anlegen.
       
       Der Gesetzgeber konnte allerdings nicht wissen, dass sich die Zinsen für
       solche Anlagen schon seit Jahren nur noch nahe null bewegen. Wenn der
       Arbeitgeber den externen Ausgleich wählt, ist dies derzeit für die Frauen
       ungünstig.
       
       Das Oberlandesgericht Hamm hielt daher die Norm über den externen Ausgleich
       für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
       Doch Karlsruhe hat die Verfassungswidrigkeit der Norm jetzt verneint. Sie
       könne von den Familiengerichten „verfassungskonform“ ausgelegt werden.
       
       Die Auszahlung an die Frau muss so erhöht werden, dass sie in der
       Rentenzeit maximal 10 Prozent schlechter steht als der Mann, der im
       Betriebsrentensystem verbleibt. Hält die Firma die Erhöhung des
       Auszahlungsbetrags an die Ex-Frau für zu teuer, könne sie immer noch den
       internen Ausgleich wählen und sie ins Betriebsrentensystem aufnehmen.
       
       26 May 2020
       
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