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       # taz.de -- Urteil zu Recht auf Vergessen: Eine gelungene Balance
       
       > Der BGH hat mit Augenmaß über das Recht auf Vergessen geurteilt. Das
       > Informationsrecht gilt, Politiker können aber nicht einfach ihre Skandale
       > tilgen.
       
   IMG Bild: Google winkt also nicht einfach Korrekturwünsche durch, sondern differenziert
       
       Das [1][„Recht auf Vergessenwerden“ hat sich bewährt]. Es ist zwar erst
       seit 2018 gesetzlich geregelt. Doch praktische Erfahrungen gab es schon in
       den Jahren zuvor. Danach geht Google durchaus differenziert mit dem Wunsch
       von Bürgern um, unliebsame Links aus der Trefferliste zu ihrem Namen zu
       eliminieren.
       
       In Deutschland gab Google bisher nur der Hälfte von über 150.000 Anträgen
       statt. Medien-Links blieben ganz überwiegend in den Trefferlisten. Google
       winkt also nicht einfach alle Korrekturwünsche durch. Das befürchtete
       Overblocking blieb aus. Die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) angemahnte
       Einzelfallprüfung findet also lange schon statt.
       
       Die Rechtslage ist doppelt großzügig. Auf der einen Seite kann jeder von
       Google verlangen, unangenehme Links aus der Trefferliste wieder zu
       entfernen. Es geht dabei keineswegs nur um überholte und falsche
       Informationen. Auch bei Peinlichkeiten und allzu Privatem kann eine
       Auslistung gefordert werden. Dieser Ansatz ist richtig, denn Google schafft
       mit seiner Trefferliste eine Art Persönlichkeitsprofil. Da ist es nur fair,
       wenn der Betroffene über sein Bild in der Öffentlichkeit und im Netz
       mitbestimmen kann.
       
       Großzügigkeit ist aber auch auf der anderen Seite erforderlich. Sobald es
       um öffentliche Interessen geht, muss die Pressefreiheit und das
       Informationsrecht der Bürger Vorrang haben. Politiker und Manager können
       also nicht einfach ihre Skandale tilgen und sich so eine vermeintlich weiße
       Weste verschaffen. So hat es sich der Europäische Gerichtshof schon 2014
       gedacht, so ist es nun auch in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt.
       
       Die [2][spannenden Fragen liegen im Detail]. Wie viele Jahre und Jahrzehnte
       kann öffentliches Interesse an einem Vorgang in der Vergangenheit
       unterstellt werden? Wie groß muss die „Öffentlichkeit“ sein, für die die
       Information relevant bleibt? Genügt ein Fachpublikum? Oder sogar die nähere
       Nachbarschaft? Die Antwort wird wohl auch davon abhängen, wie
       verantwortungsvoll die Informationen genutzt werden.
       
       27 Jul 2020
       
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