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       # taz.de -- Entscheidung des Verfassungsgerichts: Keine Leihstreikbrecher erlaubt
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Kinokette abgelehnt.
       > Leihbeschäftigte dürfen weiterhin nicht die Arbeit von Streikenden
       > übernehmen.
       
   IMG Bild: Aktuell haben Kinobetreiber andere Sorgen: wegen Corona gesperrte Sitze in einem Cinestar-Kino
       
       Freiburg taz | Leiharbeiter dürfen auch künftig nicht als Streikbrecher
       eingesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte [1][ein 2017 vom
       Bundestag beschlossenes gesetzliches Verbot]. Das Verbot sei für
       Arbeitgeber zumutbar.
       
       Geklagt hatte der Betreiber der Cinestar-Kinokette, der immer wieder von
       der [2][Gewerkschaft Verdi] bestreikt wurde, um Tarifverträge
       durchzusetzen. Bis 2013 gab es bei Cinestar, dem deutschen Marktführer, gar
       keinen Tarifvertrag. Durch das gesetzliche Streikbruch-Verbot sah Cinestar
       seine Möglichkeiten, auf die Verdi-Streiks zu reagieren, unverhältnismäßig
       beschnitten.
       
       Die Große Koalition hatte das Verbot 2017 im Rahmen einer größeren Reform
       des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschlossen. Mit der Reform
       sollte vor allem verhindert werden, dass Dauerarbeitsverträge durch
       Leiharbeit ersetzt werden. Das zusätzliche Streikbruch-Verbot war vor allem
       auf Wunsch der Gewerkschaften aufgenommen worden. So hatte Verdi 2015 der
       Post vorgeworfen, sie setze im Tarifkonflikt Leiharbeitnehmer ein.
       
       Bis 2017 gab es nur ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht der
       Leiharbeiter. Diese konnten vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, die
       Arbeit von Streikenden zu übernehmen. Nun ist dies ausdrücklich verboten,
       auch wenn die [3][Leiharbeiter] dazu bereit wären. Bei Verstößen drohen dem
       Arbeitgeber jetzt Geldbußen bis 500.000 Euro.
       
       Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde von Cinestar
       ab. Das Streikbruch-Verbot sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in die
       Rechte der Arbeitgeber. Es sei vielmehr durch das Ziel gerechtfertigt, die
       Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu bewahren. Es sichere die
       Kampffähigkeit der Gewerkschaften, wenn bestreikte Arbeitgeber nicht
       einfach Leiharbeiter beschäftigen können, um die Folgen eines Streiks zu
       vermeiden.
       
       Die Arbeitgeber könnten sich immer noch ausreichend gegen Forderungen der
       Gewerkschaften wehren, etwa indem sie die Beschäftigten aussperren – was
       auch Cinestar im Konflikt mit Verdi tat.
       
       6 Aug 2020
       
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