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       # taz.de -- Gas-Pipeline Nord Stream 2: Stopp ohne Entschädigung möglich
       
       > Die umstrittene Pipeline Nord Stream 2 könnte doch ohne Zahlungen
       > gestoppt werden. Dafür müsste die EU Sanktionen gegen Russland verhängen.
       
   IMG Bild: Könnten im Fall neuer Sanktionen noch lange auf Rügen liegen: Pipeline-Elemente für Nord Stream 2
       
       Seit dem Giftanschlag auf den russischen Oppositionellen Alexei Nawalny
       wird über einen [1][Stopp der Gas-Pipeline Nord Stream 2] diskutiert. Doch
       wenn dafür einfach bereits erteilte Genehmigungen widerrufen würden, könnte
       das hohe Schadenersatzforderungen zur Folge haben, warnen Kritiker. Anders
       sieht die Sache aber aus, wenn der Stopp als Sanktion durchgesetzt wird.
       Solche Zwangsmaßnahmen müsste aber die EU beschließen, die für
       Wirtschaftssanktionen zuständig ist. Eine entsprechende EU-Verordnung hätte
       direkte Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Entschädigungen sind nicht
       erforderlich.
       
       Da die EU die ausschließliche Kompetenz für die Handelspolitik hat, liegt
       auch die Kompetenz für Wirtschaftssanktionen auf europäischer Ebene.
       Erforderlich sind für Handelsbeschränkungen jeweils zwei Beschlüsse. Zuerst
       beschließen die EU-Staaten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und
       Sicherheitspolitik einstimmig, ob es Sanktionen geben soll. Wenn das
       passiert, gestaltet der EU-Ministerrat die Sanktionen per
       Mehrheitsbeschluss aus.
       
       Möglich sind Sanktionen gegen Staaten, aber auch gegen Einzelpersonen und
       Unternehmen. Per Verordnung wird festgelegt, welche Einschränkungen gegen
       wen verhängt werden. Anders als eine EU-Richtlinie gilt eine EU-Verordnung
       ohne nationale Umsetzung. Nur für ein Waffenembargo wäre noch ein
       nationaler Umsetzungsakt erforderlich.
       
       [2][Sanktionen gegen Russland] sind für die EU kein Neuland. 2014 hat die
       EU aus mehreren Gründen Wirtschaftssanktionen gegen die Russische
       Föderation und russische Funktionäre verhängt. Damit reagierte die EU auf
       den völkerrechtswidrigen Anschluss der Krim-Halbinsel sowie die
       Destabilisierung der Ukraine durch die russische Unterstützung von
       Separatisten im Osten des Landes. Verhängt wurden Ein- und Ausfuhr- sowie
       Investitionsverbote. Betroffen sind vor allem die Rüstungs- und
       Energieindustrie sowie der Finanzmarkt. Die Funktionäre erhielten
       Einreisesperren und ihre Konten wurden eingefroren. Die Sanktionen gelten
       heute noch.
       
       ## Auch EU-Partner ohne Ansprüche
       
       Natürlich schädigen die Sanktionen nicht nur die russische Seite, sondern
       auch die europäischen Geschäftspartner. Einen Anspruch auf Entschädigung
       sehen die EU-Sanktionen allerdings nicht vor. „Hier gilt der Grundsatz,
       dass jedes Unternehmen die allgemeinen Risiken eines Auslandsgeschäfts, für
       das sich die Bedingungen rasch ändern können, selbst trägt“, erklärte
       damals das Bundeswirtschaftsministerium.
       
       Das Ministerium lehnte auch freiwillige Hilfszahlungen ab und verwies auf
       allgemeine Programme zur Überwindung von Liquiditätsproblemen, etwa
       günstige KfW-Kredite. Im Übrigen seien die Unternehmen selbst
       verantwortlich. „Verluste aus konkreten Aufträgen, die infolge der
       Sanktionen nicht mehr abgewickelt werden können, hätte das Unternehmen
       durch den Abschluss einer staatlichen oder privaten
       Exportkreditversicherung ausschließen können“, hieß es.
       
       Dass Wirtschaftssanktionen grundsätzlich auf EU-Ebene beschlossen werden,
       dürfte im Falle von [3][Nord Stream 2] keine hohe Hürde darstellen, da vor
       allem Deutschland Interesse an dem Projekt hat. Viele EU-Staaten,
       insbesondere in Osteuropa, lehnen die direkte Pipeline durch die Ostsee
       dagegen sogar ausdrücklich ab, weil sie ihren Einfluss schmälert.
       
       11 Sep 2020
       
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