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       # taz.de -- Hilfsorganisation Mare Liberum: Schiffe dürfen auslaufen
       
       > Ein Hamburger Gericht hat dem Eilantrag von Mare Liberum stattgegeben:
       > Verkehrsministerium darf dessen Seenotrettungsschiffe nicht länger
       > festsetzen.
       
   IMG Bild: Die Mare Liberum, das Schiff der gleichnamigen Hilfsorganisation, darf wieder auslaufen
       
       Hamburg dpa | Das Bundesverkehrsministerium darf [1][zwei Schiffe der
       Flüchtlingshilfsorganisation Mare Liberum] nicht länger festsetzen. Laut
       einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom Freitag sind die
       sogenannten Festhalteverfügungen rechtswidrig. Das Gericht gab damit einem
       Eilantrag des Berliner Vereins Mare Liberum statt, der die
       Menschenrechtslage für MigrantInnen an der türkisch-griechischen Seegrenze
       beobachtet.
       
       Das Verkehrsministerium hatte Mitte August die beiden Schiffe „Mare
       Liberum“ und „Sebastian K“ am Auslaufen gehindert und dies damit begründet,
       dass die Organisation nicht über die notwendigen
       Schiffssicherheitszeugnisse verfüge. Dabei berief es sich auf eine seit dem
       Frühjahr geltende Änderung derSchiffssicherheitsverordnung.
       
       Der Verein warf Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) vor, mit der
       Änderung [2][gezielt humanitäre Einsätze verhindern zu wollen]. Aus dem
       Ministerium hieß es hingegen im August: „Der Rechtsänderung liegen
       ausschließlich schiffssicherheitsrechtliche Erwägungen zugrunde.“
       
       ## „Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften“
       
       Laut Gericht ist diese Änderung jedoch nicht anwendbar, da sie gegen
       EU-Recht verstößt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur habe die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre
       – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission
       angewendet, erklärte ein Gerichtssprecher.
       
       Nach der Richtlinie müssen die EU-Staaten die Kommission über jeden Entwurf
       einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Dies sei nicht
       geschehen und „führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften“.
       
       Gegen die Entscheidung kann das Bundesverkehrsministerium Beschwerde bei
       dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
       
       2 Oct 2020
       
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