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       # taz.de -- Karlsruhe zu Polizeibeleidigungen: „FCK BFE“ kann strafbar sein
       
       > Wenn eine konkrete Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) geschmäht
       > wird, kann dies als Beleidigung bestraft werden.
       
   IMG Bild: Das ist nicht strafbar, „FCK BFE“ schon. Linker Demonstrant in Hamburg 2020
       
       FREIBURG taz | – Wer Polizeieinheiten von „überschaubarer“ Größe beleidigt,
       macht sich strafbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in
       einem Fall aus Göttingen. Es bekräftigte aber, dass die Polizei in ihrer
       Gesamtheit nicht beleidigungsfähig ist.
       
       Im konkreten Fall hatte die linke Szene Göttingens im Oktober 2017 vor dem
       örtlichen Landgericht demonstriert, weil drinnen ein Prozess gegen einen
       bekannten Rechtsextremisten stattfand. Die Polizei war auch stark
       vertreten. Ein linker Demonstrant trug unter der geöffneten Jacke einen
       Pulli mit der Aufschrift „FCK BFE“, was von den Polizisten als „Fuck
       Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit“ gelesen wurde.Nachdem der Mann
       sich weigerte, die Jacke zu schließen, beschlagnahmte die Polizei den
       Pullover. Allerdings trug er unter dem Pulli ein T-Shirt, auf dem auch „FCK
       BFE“ stand.
       
       [1][Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Demonstranten im Juli 2018
       wegen Beleidigung der BeamtInnen der Göttinger Beweissicherungs- und
       Festnahme-Einheit (BFE) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (600 Euro)].
       Die BFE sei eine „überschaubare Personengruppe“ und der Mann habe gewusst,
       dass die BFE an diesem Tag im Einsatz sein werde.
       
       Der Begriff „Fuck“ sei hier als abwertende Schmähung und Formalbeleidigung
       zu verstehen. Dass der Mann schon öfter Konflikte mit der Göttinger BFE
       hatte, wertete das Gericht strafmildernd.In seiner Verfassungsbeschwerde
       machte der Mann geltend, er habe gar nicht speziell die Göttinger BFE
       gemeint, sondern alle Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten
       Deutschlands. Deren ruppiges Verhalten sei nämlich nicht nur in Göttingen
       kritikwürdig.
       
       ## „Ablehnung der Polizei“ fällt unter Meinungsfreiheit
       
       Diesen Einwand ließ das Bundesverfassungsgericht nun aber nicht gelten. Das
       Amtsgericht habe ausreichend begründet, dass es dem Mann vor allem um die
       Göttinger PolizistInnen ging.
       
       Dafür habe vor allem gesprochen, dass er für den Fall einer Beschlagnahme
       des Pullis die gleiche Botschaft noch einmal auf dem T-Shirt trug – was auf
       die konkret handelnden PolizistInnen zielte. Auch die „Vorgeschichte“ des
       Mannes mit der örtlichen BFE habe dafür gesprochen, dass diese gemeint
       war.Die Karlsruher RichterInnen bekräftigten jedoch ihre
       ständigeRechtsprechung, dass häufig benutzte Aussagen wie „FCK CPS“ („fuck
       cops“) oder „ACAB“ („all cops are bastards“) nicht strafbar seien, weil es
       hier nicht um bestimmte BeamtInnen gehe, sondern um die „Institution der
       Polizei“.
       
       Die englische Bezeichnung „Cops“ sei möglicherweise sogar an alle „Personen
       mit polizeilicher Funktion auf der Welt“ gerichtet. [2][2015 hatte das
       BVerfG entschieden, dass eine „allgemeine Ablehnung der Polizei“ von der
       Meinungsfreiheit gedeckt ist.](Az.: 1 BvR 842/19)
       
       15 Jan 2021
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Urteil-wegen-T-Shirt-Aufdruck/!5585227
   DIR [2] /Karlsruhe-staerkt-Meinungsfreiheit/!5010481
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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   DIR Polizei Niedersachsen
       
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