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       # taz.de -- Quote für Menschen in der Verwaltung: Die rechtliche Basis fehlt
       
       > Eine Quote für Menschen mit Migrationsgeschichte für den öffentlichen
       > Dienst? Dafür ist wohl eine Änderung der Landesverfassung nötig.
       
   IMG Bild: Der Öffentliche Dienst in Berlin soll diverser werden, demnach auch die Polizei
       
       Freiburg taz | Eine [1][MigrantInnenquote für den Berliner öffentlichen
       Dienst] kann rechtlich zulässig sein – aber nur nach einer Änderung der
       Berliner Landesverfassung. Die ist der Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer
       solchen Quote, weil es um Ämter in der Berliner Staatsverwaltung geht.
       
       So heißt es in Artikel 19: „Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht
       jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der Partei und des
       religiösen Bekenntnisses offen, wenn er die nötige Eignung besitzt.“
       
       Eine MigrantInnenquote, die (bei gleicher Eignung) auf die Herkunft der
       BewerberInnen oder ihrer Eltern abzielt, widerspricht dieser
       Verfassungsnorm. Wer Personen mit Migrationshintergrund bevorzugt
       einstellt, um eine Quote zu erreichen, entscheidet nicht „ohne Unterschied
       der Herkunft“.
       
       Integrationssenatorin Elke Breitenbach (Linke) hält ihren Gesetzentwurf
       dennoch für zulässig. Eine Bevorzugung wegen der Herkunft sei nur
       unzulässig, wenn es um die Zugehörigkeit zur „Mehrheitsgesellschaft“ gehe.
       Ein Bevorzugung zur Förderung von Minderheiten sei dagegen erlaubt.
       
       Ein vergleichbares Dilemma gab es vor Jahrzehnten bei der Forderung nach
       Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst. Es wurde dadurch gelöst,
       dass in die jeweiligen Verfassungen ein ausdrücklicher
       Gleichstellungsauftrag aufgenommen wurde.
       
       In der Berliner Landesverfassung heißt es entsprechend in Artikel 10: „Das
       Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte
       Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen
       Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender
       Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.“
       
       Dagegen gibt es bisher keine derartige Verfassungsklausel zur Sicherung der
       Teilhabe von MigrantInnen im öffentlichen Dienst. Hierzu müsste die
       Berliner Verfassung geändert werden. Erforderlich wäre eine
       Zweidrittelmehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus.
       
       20 Jan 2021
       
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