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       # taz.de -- Minderjährig eingereiste Flüchtlinge: Nachzug von Eltern erleichtert
       
       > Künftig reicht für den Nachzug eines Elternteils ein formloser Antrag vor
       > dem 18. Geburtstag des Kindes. Das EuGH unterstützt damit die Rechte
       > Betroffener.
       
   IMG Bild: Kann künftig seine Eltern leichter nachholen: afghanischer Junge. Rota (Spanien) am 30. August
       
       Luxemburg afp | Für den [1][Familiennachzug] eines Elternteils zu einem
       minderjährig eingereisten Flüchtling reicht auch ein formloser Antrag vor
       dem 18. Geburtstag des Kinds aus. Der formelle Antrag kann dann auch erst
       später gestellt werden, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof
       (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C768/19)
       
       Im konkreten Fall war der damals 14-jährige Sohn schon 2012 aus
       [2][Afghanistan] nach Deutschland gekommen. Er erhielt sogenannten
       subsidiären Schutz. Der Bescheid erging allerdings erst fast vier Jahre
       nach der Einreise, im Mai 2016, drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag.
       
       Unterdessen reiste Anfang 2016 auch der Vater nach Deutschland. Er begehrte
       sofort Asyl, stellte einen förmlichen Antrag aber erst am 21. April 2016.
       Diesen begründete er mit dem Familiennachzug zu seinem Sohn.
       
       ## Klage durch alle Instanzen
       
       Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte dies mit dem Hinweis ab,
       der Sohn sei einen Tag vor Antragstellung volljährig geworden. Anders als
       bei vollem politischen Asyl ist beim subsidiären Schutz der Familiennachzug
       zu volljährigen Flüchtlingen ausgeschlossen.
       
       Die Klage des Vaters ging durch alle Instanzen. Das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte sie schließlich dem EuGH vor.
       
       Dieser bestätigte nun zwar, dass es für die Frage der Volljährigkeit auf
       das Datum des Asylantrags ankommt. Dabei reiche gegebenenfalls aber auch
       ein formloser Antrag aus. Zudem verlange EU-Recht dann „keine tatsächliche
       Wiederaufnahme des Familienlebens“ zwischen dem Elternteil und dem nun
       volljährigen Kind.
       
       Im Streitfall sei danach der Vater wohl als nachzugsberechtigter
       Familienangehöriger anzusehen, erklärten die Luxemburger Richter. Dieser
       Status dürfe ihm auch nicht wegen der Volljährigkeit des Sohnes sofort
       wieder entzogen werden. Vielmehr stünden ihm Aufenthaltstitel für
       mindestens ein Jahr zu, zudem Arbeitserlaubnis und Wohnung.
       
       9 Sep 2021
       
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