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       # taz.de -- Reform des Sexualstrafrechts: Nein bleibt Nein
       
       > Seit fünf Jahren sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen einer
       > Person strafbar. Doch noch immer werden viele Verfahren eingestellt.
       
       Irgendwo in Deutschland, irgendwann im Jahr 2012. Eine schwangere Frau
       sitzt auf der Couch, ihr Freund will mit ihr schlafen. Sie will nicht und
       sagt ihm das auch. Er zieht sie vom Sofa hoch und schubst sie ins
       Schlafzimmer, sie fällt auf den Boden und gegen das Bett. Weil ihr Freund
       schon früher aggressiv war, Gewalt gegen ihre Katze und Gegenstände
       ausgeübt hat und sie zudem Angst um das Kind in ihrem Bauch hat, zieht sich
       die Frau aus. Es kommt zum Sex. Sie wiederholt mehrfach, dass sie keinen
       will, Schmerzen hat und er aufhören soll. Sie schreit, sie fleht.
       
       Als alles vorbei ist, [1][zeigt die Frau den Mann wegen sexueller Nötigung
       an]. Doch das Verfahren wird eingestellt. Die Begründung der
       Staatsanwaltschaft: Der Mann habe weder Gewalt angewendet noch seiner
       Freundin gedroht – und Widerstand geleistet habe sie auch nicht. Von einem
       „Klima der Gewalt“ in der Beziehung sei nicht auszugehen. Und in einer
       „schutzlosen Lage“, die im Sinn der Strafnorm nötig sei, habe sich die Frau
       auch nicht befunden. Schließlich sei die Wohnungstür ja nicht abgeschlossen
       gewesen.
       
       Diesen Fall schildert der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und
       Frauennotrufe zusammen mit 106 weiteren Fällen von sexualisierter Gewalt in
       einer Analyse von 2014. Alle Täter in den beschriebenen Fällen wurden
       angezeigt, keiner wurde verurteilt. Denn im Sexualstrafrecht gilt damals
       der seit Langem unveränderte Paragraf 177.
       
       Und der besagt: Sexuelle Nötigung ist dann strafbar, wenn der Täter das
       Opfer mit Gewalt, Drohung gegen Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer
       schutzlosen Lage dazu bringt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Nicht
       strafbar also sind all die Übergriffe, bei denen es zu sexuellen Handlungen
       gegen den Willen der geschädigten Person kommt – auch dann nicht, wenn
       dieser ausdrücklich artikuliert wird.
       
       „Jahrzehntelang war klar, dass da etwas falsch läuft“, sagt die
       Strafrechtsanwältin Christina Clemm über diese alte Form des Paragrafen.
       Oft waren Betroffene entsetzt, wenn ihnen klar wurde, welche sexualisierten
       Übergriffe alle nicht strafbar sind. Zwar fordern frauenpolitische
       Organisationen seit Langem eine Änderung des Strafrechts.
       
       Doch in die Sache kam erst Bewegung, [2][als 2014 die Istanbul-Konvention
       gegen Gewalt gegen Frauen in Kraft trat]. Denn dieses Übereinkommen des
       Europarats besagt unter anderem, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen
       Handlungen unter Strafe gestellt werden müssen. Auch Deutschland hat die
       Konvention unterzeichnet. Um sie auch hierzulande letztlich ratifizieren zu
       können, mussten alle Bundesgesetze der Konvention angepasst werden.
       
       „Es war klar: das ist unsere Möglichkeit“, sagt Clemm. Verbände wie der
       Deutsche Frauenrat, der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und
       Frauennotrufe, die Dachverbände der Frauenhäuser und UN Women tun sich
       zusammen, Grüne und Linke bringen aus der Opposition Gesetzesvorschläge
       ein. Das Bundesjustizministerium setzt zwar eine Reformkommission für das
       Sexualstrafrecht ein – aber noch immer tut sich nichts. Und dann kommt
       Köln.
       
       In der Silvesternacht 2015 auf 2016 kommt es in der Nähe von Hauptbahnhof
       und Dom zu Übergriffen auf Frauen durch vorwiegend migrantische Täter. 661
       Frauen melden Straftaten, bei 28 geht es um versuchte oder vollendete
       Vergewaltigung. „Auf einmal ging es rasend schnell“, sagt Clemm, die auch
       Mitglied der Reformkommission des Justizministeriums war. Schon im Juli
       stimmt der Bundestag für die Neufassung des Paragrafen 177 Strafgesetzbuch
       – einstimmig. Ein historischer Moment. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am
       10. November 2016 gilt in Deutschland zum ersten Mal „Nein heißt Nein“.
       
       „Nein heißt Nein“, das bedeutet: Nicht mehr nur physische Gewalt ist
       strafbar – sondern jede sexuelle Handlung gegen den „erkennbar
       entgegenstehenden Willen“ des Opfers. Zudem wird Paragraf 184 i neu
       eingeführt: Zum ersten Mal wird sexuelle Belästigung als eigener
       Straftatbestand anerkannt. Und schließlich entsteht Paragraf 184 j, der
       Taten aus Gruppen heraus unter Strafe stellt – eine Reaktion auf die Kölner
       Silvesternacht.
       
       Fünf Jahre später zeigt sich, dass die Ermittlungsverfahren wegen
       Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Jahren nach der
       Reform gestiegen sind. 2014 und 2015, also vor der Reform, waren es laut
       Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz jeweils knapp 39.000
       Verfahren. 2019 und 2020 waren es knapp 57.000 und 58.000 Verfahren. Auch
       die Verurteilungen wegen Paragraf 177 stiegen von 2014 bis 2019 deutlich
       an. Waren es 2014 noch 1.001 Verurteilungen, waren es 2019 schon 1.599.
       
       Dass die Zahlen insgesamt steigen würden, war allerdings zu erwarten – vor
       allem aufgrund des neuen Straftatbestands der sexuellen Belästigung, die
       vorher überhaupt nicht strafbar war. Die Zahlen der Verurteilungen zeigen
       auch, welchen großen Anteil die neu hinzugekommenen sexuellen Belästigungen
       an den gestiegenen Zahlen haben: ganze 1.519 von 1.599 Verurteilungen
       erfolgten deshalb.
       
       „Die Einführung des Straftatbestands der sexuellen Belästigung war ein
       großer Erfolg“, sagt der Rechtswissenschaftler Jörg Eisele von der
       Universität Tübingen. Häufig fänden Belästigungen im öffentlichen Raum
       statt, in Schwimmbädern, in der Bahn – entsprechend gibt es Zeug:innen, die
       für Verurteilungen förderlich sind. „Mit dem 184 i bekommt man
       Alltagsgrapschereien gut in den Griff.“
       
       Ein Flop dagegen sei der Paragraf 184 j, der wegen Köln eingeführt wurde.
       „Dass der keinen Mehrwert hat, war absehbar“, sagt Eisele: zu kompliziert,
       inhaltlich außerdem durch andere Paragrafen bereits weitgehend abgedeckt.
       Gerade mal zwei Verurteilungen, so zeigen es die Zahlen des BMJV, gab es
       wegen dieses neuen Paragrafen im Jahr 2019.
       
       Doch was die eigentliche Reform des Paragrafen 177 jenseits dieser beiden
       neu eingeführten Paragrafen angeht, sind die Zahlen bislang nicht unbedingt
       aussagekräftig. Das weiß auch das Bundesministerium für Justiz und
       Verbraucherschutz. Zwar sei die Reform im Sexualstrafrecht ein
       „Paradigmenwechsel“ gewesen, so das BMJV: Erstmals wird der „Wille des
       Opfers […] in das Zentrum des strafrechtlichen Schutzes gerückt“.
       
       Auch die Rückmeldungen aus der Praxis gegenüber dem Ministerium seien „ganz
       überwiegend positiv“: Richter:innen sowie Staatsanwält:innen würden
       berichten, so eine Sprecherin des BMJV, dass sie mit den Neuregelungen gut
       zurecht kämen. Und dennoch: Für eine umfassende Beurteilung der Reform sei
       es zu früh.
       
       So sieht es auch der Kriminologe Christian Pfeiffer, der seit den 90er
       Jahren zu Sexualstraftaten forscht. „Die Reform war wichtig, weil das
       ‚Nein‘ der Betroffenen endlich ernst genommen wird“, sagt er. „Aber es
       fehlt die Empirie, um beurteilen zu können, was sie für die Strafverfolgung
       bedeutet.“ Noch gebe es dazu schlicht keine systematische Analyse.
       
       Pfeiffer hat deshalb eine Studie begonnen, in der 3.000 Frauen, die in
       Niedersachsen eine Vergewaltigung angezeigt haben, zu ihren Erfahrungen
       befragt werden. Die Hälfte der Frauen zeigte vor, die andere Hälfte nach
       der Reform an. Untersucht werden soll unter anderem, wie unterschiedlich
       die Frauen die Anzeigen erlebten und ob sie mit dem Ablauf nach der Anzeige
       zufrieden waren. Eine Auswertung der Befragungen soll in einigen Monaten
       vorliegen.
       
       Anwält:innen und Betroffenenorganisationen ziehen derweil gemischte
       erste Bilanzen. „Für uns war es zwar bitter, dass die Reform mit Köln
       letztlich vor einem eindeutig rassistischen Hintergrund gepusht wurde“,
       sagt etwa Katharina Göpner vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und
       Frauennotrufe. Gleichzeitig sei sie in jahrelanger Arbeit vorbereitet
       worden und grundsätzlich ein Erfolg: „Gesellschaftlich hat die
       Strafrechtsänderung immens viel bewegt.“
       
       Es sei ganz anders möglich geworden, über sexualisierte Gewalt zu sprechen
       und sie zu verhandeln. Die im Verband organisierten Beratungsstellen würden
       übereinstimmend berichten, „dass Betroffene mit einem anderen
       Selbstbewusstsein Ereignisse öffentlich machen und sich häufiger überlegen,
       anzuzeigen“.
       
       Gleichzeitig gebe es weiter Probleme, sagt Göpner. Die beträfen allerdings
       nicht so sehr das Gesetz an sich – sondern Besonderheiten, die
       Sexualdelikte vor Gericht in den weitaus meisten Fällen begleiten. „Wenn
       die Betroffenen vorher nachweisen mussten, dass sie sich zur Wehr gesetzt
       haben, müssen sie jetzt nachweisen, dass sie ihr,Nein' formuliert haben“,
       sagt Göpner. Möglich also, dass der Täter sich auf den Standpunkt stellt,
       das „Nein“ weder gehört noch erkannt zu haben.
       
       In einem Bericht eines Bündnisses aus NGOs, dem unter anderem der Deutsche
       Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat angehören und der bereits im
       Februar veröffentlicht wurde, heißt es zu den Praxiserfahrungen nach der
       Reform: „Erfahrungen von Rechtsanwält:innen, Fachberatungsstellen und
       psychosozialen Prozessbegleiter:innen zeigen, dass zahlreiche
       Verfahren eingestellt werden, weil der Vorsatz der sexuellen Handlung gegen
       den eigenen Willen häufig nicht angenommen wird – selbst wenn Betroffene
       angeben, geweint oder den Beschuldigten deutlich und wiederholt gebeten
       haben, aufzuhören.“
       
       So werde durch alle Instanzen hindurch immer wieder entschieden, dass ein
       deutlich verbal ausgedrücktes „Nein“ für einen Beschuldigten nicht zwingend
       als entgegenstehender Wille angesehen werden könne, wenn etwa die
       betroffene Person vorher sexuelle Handlungen mitgemacht oder initiiert
       habe. In einem Fall etwa stimmte die Betroffene zunächst verschiedenen
       sexuellen Praktiken zu. Als der Mann gewalttätig wurde, brachte sie jedoch
       ihren Widerwillen zum Ausdruck.
       
       Doch die Verurteilung des Täters durch das Landesgericht hob der
       Bundesgerichtshof auf. Die Begründung: Dass sich die „verbalen und
       physischen Versuche“ der Frau, den Angeklagten zum Aufhören zu bewegen,
       auch auf Oral- und Analverkehr bezogen, sei nicht eindeutig. Auch der
       „Umstand, dass die Geschädigte vor Schmerzen schrie und der Angeklagte ihr
       zeitweise den Mund zuhielt“, habe möglicherweise nur mit dem Zufügen von
       Schmerzen durch Schläge zu tun, nicht mit Geschlechtsverkehr als solchem.
       
       Ihrer Erfahrung nach, berichtet Anwältin Clemm, würden rund zwei Drittel
       der Fälle eingestellt, von denen sie sagen würde, sie müssten nach Paragraf
       177 verurteilt werden. Dies sei immer noch besser als vor der Reform – denn
       vorher wurden noch mehr dieser Fälle eingestellt. „Die Änderung war
       zweifellos richtig“, sagt Clemm. „Aber eine wesentliche Verbesserung gibt
       es für die Betroffenen noch nicht.“ Ein Problem sei, dass insbesondere im
       Bereich der Sexualdelikte oft patriarchal geprägte Vorannahmen herrschten.
       
       Etwa die, dass Betroffene Sexualdelikte anzeigen, weil sie Vorteile daraus
       erlangen – also zum Beispiel auf Schmerzensgeld aus seien oder den Umgang
       des ehemaligen Partners mit den Kindern verhindern wollten. Häufig fände
       sich auch die Annahme, dass Frauen dazu neigen, ihr Verhalten im Nachhinein
       umzudeuten. Eigentlich konsensuale Sexualkontakte würden deshalb später als
       deutlich erkennbar gegen den Willen umdefiniert, entsprechend würde falsch
       berichtet, so das Vorurteil.
       
       Vielleicht, so werde angenommen, war ihr Nein eben doch ein Ja. Vielleicht
       war das Nein auch nicht deutlich genug ausgesprochen. Und vielleicht war
       die Aussage, dass sie geweint habe, im Nachhinein erfunden, weil sie erst
       dann gemerkt habe, dass sie die betreffende sexuelle Handlung gar nicht
       wollte. Vielleicht habe sie auch nur Rache nehmen wollen für eine nicht
       erwiderte Liebe – all so etwas geistere immer wieder in den Köpfen
       derjenigen herum, die die Verfahren betreiben, sagt Clemm.
       
       Zudem gebe es noch immer eine bestimmte Vorstellung davon, wie ein Opfer zu
       sein habe. Eine ihrer Mandantinnen etwa hatte sich über eine
       Dating-Plattform mit einem Mann verabredet. Sie zeigte ihn wegen
       Vergewaltigung an, er wurde freigesprochen. In der Urteilsbegründung, so
       Clemm, habe das Gericht angeführt: Gegen ihre Aussage spreche, dass sie
       sich ja auch nach der Tat weiter anonym mit Männern getroffen habe. Das sei
       für eine tatsächlich vergewaltigte Person nur schwer vorstellbar.
       
       „Frauen zeigen sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigungen an, weil sie
       verletzt sind, weil sie andere schützen oder nicht hinnehmen wollen, dass
       ihnen Schlimmes widerfahren ist“, sagt Clemm. „Aber ich kenne keine einzige
       Frau, die durch einen Prozess Karrierevorteile gehabt hätte.“ Und natürlich
       müsse die Unschuldsvermutung gegenüber einem potenziellen Täter gelten. „Es
       muss aber eben auch die Vermutung gelten, dass die anzeigende Frau die
       Wahrheit sagt. Mit dieser Situation können und müssen wir umgehen.“
       
       Strafrechtlich sei dem allerdings kaum beizukommen. „Was wir wirklich
       brauchen, ist eine viel größere Sensibilisierung für geschlechtsspezifische
       Gewalt“, sagt Clemm. Es brauche Forschung: wie viele Täter werden
       verurteilt, wo liegen die Probleme, was sind typische Fallkonstellationen?
       
       Es brauche Fortbildungen von Polizei und Justiz: Wie häufig kommen
       Übergriffe vor, wie verhalten sich Täter, wie verhalten sich Betroffene –
       und warum? Und es brauche eine Aufstockung der Kapazitäten innerhalb der
       Behörden. „Die Dezernate in Polizei und Justiz sind katastrophal
       unterbesetzt“, sagt Clemm. „Da ist es natürlich einfacher, einzustellen,
       als eine Anklage zu verfassen und den Fall auch noch vor Gericht zu
       vertreten.“
       
       Um mehr Forschung kümmert sich unter anderem der Kriminologe Pfeiffer.
       Seine Hypothese dabei sei, sagt er: „Die Strafverfolgung funktioniert dort
       gut, wo sie personell und technisch gut ausgestattet ist.“ So gehe er davon
       aus, dass etwa Videobefragungen der Opfer einen hohen Mehrwert brächten.
       Wenn dagegen die Aussage nur auf Tonband aufgezeichnet wird oder gar nur
       als gekürzte Mitschrift der Polizei an die Staatsanwaltschaft geht, „erhöht
       sich das Risiko deutlich, dass dort das Verfahren eingestellt wird“.
       
       Noch ein Argument spricht für Videobefragungen: Für Betroffene sei es oft
       eine Tortur, alles mehrfach erzählen zu müssen, sagt Katharina Göpner vom
       Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Dieser fordert
       neben Fortbildungen in Polizei und Justiz auch eine Sonderzuständigkeit für
       Sexualstraftaten an Gerichten. Rücksichtsvolle Befragungen könnten nur mit
       entsprechendem Wissen erreicht werden, was Rücksichtnahme in diesem Feld
       überhaupt bedeutet.
       
       Zudem müssten alle Betroffenen im Bereich der Sexualstraftaten Anspruch auf
       psychosoziale Prozessbegleitung haben. „Es geht um intimste Details“, sagt
       Göpner. Bisher sei der Umgang mit Betroffenen vonseiten der Behörden oft
       retraumatisierend. Wenn sich ein Fall wie anfangs beschrieben etwa in einer
       Beziehung ereignet, heißt das also auch nach der erfolgreichen Reform des
       Paragrafen 177 nicht sicher, dass es zu einem Prozess, geschweige denn zu
       einem Urteil kommt. „Aber trotzdem ist klar: Es ist Unrecht, was passiert
       ist“, sagt Göpner. Für Betroffene sei das ein enormer Fortschritt.
       
       6 Nov 2021
       
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