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       # taz.de -- Eingabe von Zschäpe abgelehnt: Keine „Überraschungsentscheidung“
       
       > Die Anwälte der NSU-Terroristin sahen Zschäpes Anspruch auf rechtliches
       > Gehör verletzt. Dies wies der Bundesgerichtshof nun zurück.
       
   IMG Bild: Ihr Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen: Beate Zschäpe
       
       Karlsruhe taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Vorwurf zurückgewiesen,
       er habe seine Rechtsprechung geändert, um Beate Zschäpe als Mittäterin der
       NSU-Morde verurteilen zu können. Eine entsprechende Anhörungsrüge von
       Zschäpe hat der BGH in einem an diesem Dienstag veröffentlichten Beschluss
       zurückgewiesen.
       
       Die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) verübte in den
       Jahren 2000 bis 2011 bundesweit zehn Morde (vor allem an türkischen
       Kleingewerbetreibenden). Das OLG München verurteilte Beate Zschäpe im
       Sommer 2018 hierfür als Mittäterin (Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten
       Suizid begangen). Im August diesen Jahres [1][lehnte der Bundesgerichtshof
       Zschäpes Revision ab.]
       
       Eigentlich war die Verurteilung Zschäpes damit rechtskräftig. Doch noch im
       August erhob sie eine Anhörungsrüge beim BGH und im September dann auch
       [2][eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht] Zschäpes
       Anwälte rügten jeweils, der BGH habe seine Rechtsprechung zur
       Mittäterschaft geändert. Früher habe das bloße Interesse am Taterfolg für
       eine Mittäterschaft nicht genügt. Durch diese „Überraschungsentscheidung“
       sei der Anspruch Zschäpes auf rechtliches Gehör verletzt worden.
       
       Der 3. Strafsenat des BGH hat die Rüge nun mit einem nur fünf-seitigen
       Beschluss trocken zurückgewiesen. Schon die Anklage des
       Generalbundesanwalts habe Zschäpe als Mittäterin eingestuft. Dazu habe ihre
       Verteidigung im Prozess umfangreich Stellung genommen. Der BGH sei auch
       weder von der Anklage noch von seiner bisheringen Rechtsprechung zur
       Mittäterschaft abgewichen. Zschäpe habe laut Revisionsbeschluss vom August
       nicht nur ein hohes Tatinteresse gehabt, sondern auch einen objektiven
       Tatbeitrag geleistet. Der BGH verwies dort auf Zschäpes „sinnstiftende“
       Zusage, das Bekennervideo zu verbreiten und so den
       nationalsozialistisch-rassistischen Hintergrund der Mordserie offenzulegen.
       
       Der BGH zeigt damit auf, dass Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde im
       wesentlichen auf einer falschen Darstellung des BGH-Revisionsbeschlusses
       vom August beruhen. Auch die Verfassungsbeschwerde Zschäpes dürfte deshalb
       keine Aussicht auf Erfolg haben.
       
       (Az.: 3 StR 441/20)
       
       4 Nov 2021
       
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