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       # taz.de -- Neonazi muss Waffe abgeben: „III. Weg“ nur ohne Waffenschein
       
       > Ein Unterstützer der extrem rechten Partei „III. Weg“ muss seine
       > Waffenbesitzkarte abgeben. Das hat das Gericht Cottbus entschieden.
       
   IMG Bild: Faschos vom III. Weg dürfen keine Waffenbesitzkarte haben
       
       Cottbus dpa | Ein Unterstützer der rechtsextremen Splitterpartei Der Dritte
       Weg darf nach einer Gerichtsentscheidung keine Waffe mehr besitzen. Das
       Verwaltungsgericht Cottbus lehnte in erster Instanz einen Eilantrag des
       „Fördermitglieds“ der Partei gegen den sofortigen Entzug der
       Waffenbesitzkarte ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Der Mann habe
       somit keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr. Die Verfassungsschutzbehörden
       stufen die Kleinstpartei als Vereinigung ein, die gegen die
       verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.
       
       Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Jahr 2018
       „Fördermitglied“ in der rechtsextremen Partei gewesen war. Wer „Mitglied“
       in einer solchen Vereinigung sei oder sie „unterstütze“, sei nach dem
       Waffengesetz in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, hieß es in dem
       Gerichtsbeschluss. Beides träfe auf den Antragsteller zu, weil er als
       Fördermitglied, das einem Vollmitglied gleichzusetzen sei, die Partei durch
       die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen „unterstützt“ habe.
       
       Zudem habe der Betreffende selbst Bestrebungen verfolgt, die gegen die
       verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung
       gerichtet seien, führte das Gericht weiter aus. So habe er eine
       Online-Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingswohnheims mit den
       Worten „Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird“
       kommentiert. Nach Auffassung des Gerichts sei das als Verächtlichmachung
       und Ausgrenzung der in Deutschland lebenden Ausländer zu verstehen und
       geeignet, bestehende Vorbehalte gegen diese Bevölkerungsgruppen weiter zu
       schüren.
       
       Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Mannes würden nach Auffassung
       des Gerichts auch dadurch bestärkt, dass dieser einen Gedenkstein mit
       Wehrmachtshelm und Eichenkranz errichtet habe, der mit Symbolen der
       rechtsradikalen Szene versehen und von Mitgliedern der rechtsextremen
       Splitterpartei für verschiedene Veranstaltungen genutzt worden sei. Gegen
       den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim
       Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden.
       
       5 Nov 2021
       
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