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       # taz.de -- Staatsrechtler über AfD-Richter Maier: „Dann ist der Rechtsstaat am Ende“
       
       > Der Jurist Fischer-Lescano kritisiert Sachsens Landesregierung, weil
       > Rechtsextremist Jens Maier wieder Richter werden darf. Das wäre ein
       > Dammbruch.
       
   IMG Bild: Jens Maier auf dem Weg zur Fraktionssitzung der AfD im Bundestag im Januar 2018
       
       taz: Herr Fischer-Lescano, so wie sehr viele Menschen empören Sie sich
       derzeit ziemlich über die sächsische Justiz. Warum? 
       
       Andreas Fischer-Lescano: Weil ich fassungslos bin. Dass der rechtsextreme
       AfD-Funktionär Jens Maier in Sachsen wieder als Richter tätig werden soll,
       war dem sächsischen Justizministerium nur eine beiläufige Mitteilung wert.
       Als sei das eine Selbstverständlichkeit.
       
       Das von der Grünen-Politikerin Katja Meier geführte Ministerium
       argumentiert, dass es rechtlich nicht anders ginge. 
       
       Es scheinen in diesem ja lange CDU-geführten Ministerium offenbar
       schützende Hände über Jens Maier zu liegen. Die Behörde bezieht sich in
       ihrer Begründung nur auf das Abgeordnetengesetz, in dem tatsächlich ein
       Rückkehranspruch formuliert ist. Das lässt aber völlig außer Acht, dass
       angesichts der politischen Verstrickung Maiers in verfassungsfeindliche
       Bestrebungen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr
       dienstrechtlich nicht gegeben sind.
       
       Maier gehört zur völkischen Strömung der AfD und ist vom Verfassungsschutz
       eingestufter Rechtsextremist – seine Gesinnung hat er durch Äußerungen
       vielfach dokumentiert. 
       
       Genau deswegen fehlen substantielle Voraussetzungen für die
       Wiedereingliederung Maiers in die Justiz. Und seine mögliche Rückkehr fügt
       sich ein in eine Reihe von Nachrichten aus Sachsen, die enorm beunruhigen
       und zeigen, dass der Marsch der völkisch-nationalen Kräfte durch die
       juristischen Institutionen dort schon weit fortgeschritten ist. Vor wenigen
       Wochen hat der sächsische Landesverfassungsgerichtshof entschieden, dass
       die [1][Klage eines Kaders des rechtsextremen III. Weges erfolgreich] ist.
       Der Mann darf jetzt Rechtsreferendar werden. Nun die Rückkehr Maiers – das
       wäre endgültig der Dammbruch.
       
       Wie lässt sich das noch verhindern? 
       
       Jemand muss die Verantwortung übernehmen, und zuständig ist hier das
       sächsische Justizministerium. Es muss ein disziplinarisches Verfahren
       eröffnen, die vorläufige Dienstenthebung und die Entlassung Maiers aus dem
       Justizdienst einleiten. Da gibt es angesichts der dienstrelevanten
       Verfehlungen von Maier nicht einmal mehr ein Ermessen.
       
       Allerdings ruht das für Maier und Beamt*innen geltende Mäßigungsgebot
       zumindest in Teilen, während er wie die vergangenen Jahre einer
       Abgeordnetentätigkeit nachgeht, oder? 
       
       Ja, das ist so. Der Richter Maier war als Abgeordneter nicht dazu
       verpflichtet, alle Anforderungen des Mäßigungsgebotes zu wahren. Es ruhen
       in der Abgeordnetenzeit aber nicht alle Pflichten. So gibt es durchaus eine
       [2][Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts], die die Fortgeltung
       dienstrechtlicher Pflichten während eines Mandatsverhältnisses bejaht. Und
       auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat [3][in einem
       Gutachten die Fortgeltung der Treuepflicht] bei verbeamteten Abgeordneten
       bejaht.
       
       Und müsste man nicht auch vor einer Rückkehr prüfen, was Maier
       zwischenzeitlich so getrieben hat? 
       
       Ja, spätestens zum Zeitpunkt der Rückkehr ins Amt muss Jens Maier Gewähr
       für die Einhaltung der beamtenrechtlichen Treuepflicht bieten. Das zu
       prüfen ist Aufgabe des Ministeriums. Es kann sich dabei nicht einfach auf
       ein Ruhen der Pflichten während des Abgeordnetenverhältnisses zurückziehen,
       denn es geht um eine zum Zeitpunkt der Rückführung sich stellende Frage:
       Ein Kader der AfD, der sich aktiv im verfassungsfeindlichen Flügel oder
       dessen scheinaufgelösten Nachfolgenetzwerken engagiert, der für den
       völkisch-nationalen Kurs, den Rassismus, die Hetze und
       Menschenfeindlichkeit der Partei Mitverantwortung trägt, ist als Richter
       untragbar.
       
       Die Landesregierung sieht das offenbar anders. 
       
       Wenn das Justizministerium vor dieser Tatsache die Augen verschließt und
       stur aufs Abgeordnetengesetz und die Bundeszuständigkeit verweist, dann ist
       das alarmierend. Das Ministerium selbst scheint Teil des
       Rechtsextremismusproblems in Sachsen zu sein. Ihre vollmundige Ankündigung,
       den [4][Rechtsextremismus in Sachsen bekämpfen zu wollen], kann die
       Ministerin offenbar nicht einmal im eigenen Haus umsetzen.
       
       Gibt es denn Präzedenzfälle für die Entlassung bei
       Treuepflichtverletzungen? 
       
       Die Gerichte haben seit den 80er Jahren immer wieder entschieden, dass
       aktive Kader rechtsextremer Parteien allein schon durch aktive
       Mitgliedschaft und parteiliche Funktionen in Konflikt mit der Treuepflicht
       geraten, wenn die Partei die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen
       Grundordnung verletzt. In diesem Fall ist die Entlassung aus dem
       Beamtenverhältnis zwingende Folge.
       
       Maier war sächsischer Obmann des extrem rechten Flügels, hat die Dresdner
       Erklärung der Völkischen unterzeichnet, zudem sind rassistische Äußerungen
       bekannt. Der sächsische Verfassungsschutzbericht 2020 sieht ihn als
       weiterhin tragende Figur im veränderten Flügelnetzwerk. Reicht das? 
       
       Die Entlassung ist die einzig mögliche Folge aus diesen Aktivitäten, ja. Ob
       man einen Rechtsextremen als Richter wiedereinstellt, ist keine Frage von
       ruhenden Pflichten, einzelnen Reden oder der Meinungsfreiheit. Es geht
       vielmehr darum, ob sich Vorgesetzte und Allgemeinheit bei der Person
       individuell auf die Einhaltung der Treuepflicht verlassen können oder
       nicht.
       
       Wie sieht Ihre Bewertung mit Blick auf Maier aus? 
       
       Im Fall von Jens Maier fällt sie eindeutig negativ aus. Maier war im formal
       aufgelösten Flügel organisiert, ist weiterhin zentrale Figur des
       Flügelnetzwerkes innerhalb der AfD. Dessen Politikkonzept zielt laut
       sächsischem Verfassungsschutz auf die Abschaffung der freiheitlich
       demokratischen Grundordnung und auf die Verächtlichmachung und
       Rechtlosstellung von Migrantinnen und Migranten, also auf rassistisch
       motivierte Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie. Ja, dann kommt es
       nicht mal darauf an, ob Maier konkrete Äußerungen in dieser Richtung
       getätigt hat. Selbst wenn er sich innerhalb der AfD für verfassungskonforme
       Politik eingesetzt hätte – was er aber nicht getan hat – spielte das keine
       Rolle, denn er muss sich wegen seiner aktiven Mitgliedschaft die
       verfassungsfeindlichen Positionen seiner Partei und seines Netzwerkes
       zurechnen lassen.
       
       Zumal es keine Distanzierung gibt. 
       
       Genau. Auch wenn Maier sich plötzlich distanzieren würde, wäre das
       unglaubhaft angesichts dessen, was vorliegt. Bei Maier geht es nicht um
       eine Routinerückführung eines verdienten Abgeordneten nach seiner Zeit im
       Parlament, sondern um einen Verfassungsfeind, dessen Aufgabe als Richter es
       dann wäre, die Verfassung zu schützen. Absurd. Die Justizministerin Meier,
       aber auch Ministerpräsident Kretschmer sind hier dringend gefordert, diesem
       Spuk ein Ende zu setzen. Wenn es nicht gelingt, Maiers Rückkehr in die
       sächsische Justiz zu verhindern, dann ist der Rechtsstaat in Sachsen am
       Ende. Das muss dann auch personelle Konsequenzen in der Sächsischen
       Staatsregierung haben, denn da hat diese Staatsregierung vollkommen
       versagt.
       
       Die Neue Richtervereinigung meint, man könnte durch eine [5][Richteranklage
       Klarheit über Maiers Eignung gewinnen]. Was halten Sie davon? 
       
       Die Richteranklage ist ein Verfahren, das neben die disziplinarrechtlichen
       Möglichkeiten tritt. Das eine schließt das andere nicht aus. Darum ist es
       richtig: Alles muss versucht werden, um die Rückkehr von Jens Maier in die
       Justiz zu verhindern. Allerdings sind die Hürden bei der Richteranklage
       extrem hoch. Daher hat es diese Anklage unter dem Grundgesetz noch nie
       gegeben. So müsste unter anderem der Sächsische Landtag bei Erhebung der
       Anklage mit Zweidrittelmehrheit entscheiden. Dort stellt die AfD 36 von 119
       Abgeordneten, das würde eine sehr knappe Sache, die man aber durchaus
       zusätzlich zu einem Disziplinarverfahren in Angriff nehmen sollte.
       
       Das sächsische Justizministerium hat wohl Angst, einen möglichen Prozess zu
       verlieren. 
       
       Klar gibt es juristischen Streit, zumal man nicht sicher sein kann, wie das
       Gericht besetzt ist, das über Dienstenthebung und Entfernung aus dem Amt zu
       entscheiden hätte. Es muss aber jetzt jemand die Verantwortung übernehmen.
       Der Fall darf nicht wie eine heiße Kartoffel nach unten auf die
       Dienststelle durchgereicht werden. Das Ministerium sucht derzeit nicht nach
       einer Lösung, sondern nach Nichtlösungen, indem es immer neue Einwände
       erfindet, um nicht tätig zu werden. Selbst wenn die Frage der Zuständigkeit
       nicht ganz geklärt ist, spricht für die Ministeriumszuständigkeit ein
       Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem das Ministerium in Ausnahmefällen
       das Disziplinarverfahren selbst einleiten kann.
       
       Was würde passieren, wenn das scheitert? 
       
       Für den – unwahrscheinlichen – Fall, dass ein Verfahren beim Dienstgericht
       tatsächlich an der Tatsache scheitern würde, dass das Ministerium nicht
       zuständig ist, kann man jederzeit neu ansetzen und das Verfahren von der
       jeweiligen Dienststelle durchführen lassen. Man hätte dann auch schon
       einmal alle inhaltlichen Argumente beisammen, um die Nichterfüllung der
       Treuepflicht zu belegen. Das ist, was mich sprachlos macht: Das müsste
       eigentlich längst alles vorbereitet sein. Es kommt doch nicht überraschend,
       dass Jens Maier jetzt auf eine Versorgungsstelle zurückkehren möchte,
       nachdem er es nicht in den Bundestag geschafft hat.
       
       Das Ministerium argumentiert, dass es für disziplinarrechtliche Dinge nur
       subsidiär zuständig ist – also eine untergeordnete Rolle spielt. 
       
       Ja, das stimmt in der Regel auch. Aber die entsprechende BGH-Entscheidung,
       die das Ministerium hier zur Begründung heranzieht, sagt das Gegenteil von
       dem, was das Ministerium behauptet. Denn der BGH sagt: In Ausnahmefällen
       ist das Ministerium zuständig. Und das hier ist eine Ausnahme! Der Fall
       Maier ist nicht typisch. Es ist ja nicht so, dass Maier ein normaler
       Richter wäre, der sich im Dienst einer geringfügigen Verfehlung schuldig
       gemacht hätte und nun der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
       einleiten müsste. Der Fall ist doch ganz anders: Maier war fünf Jahre lang
       keiner Richterstelle und keinem Gericht zugeordnet und kommt nun aus der
       aktiven Politik zurück. Natürlich ist ein solcher Fall nicht
       durchjudiziert. Komplett sichere Verfahren gibt es nicht. Aber jetzt ist
       die Courage gefragt, ein Zeichen gegen Rechts zu setzen – auch auf die
       Gefahr hin, dass man verliert. Es kann nicht der Weg sein, das einfach zu
       ignorieren und die Verantwortung nach unten weiterzureichen.
       
       Wie würde es mit Maier weitergehen, wenn er tatsächlich im März wieder
       anfängt? Zuletzt hatte er sich als Richter um Verkehrssachen gekümmert. 
       
       Selbst wenn man Jens Maier wieder die Zuständigkeit für Verkehrssachen
       gibt: Wie soll man sicherstellen, dass er hier unbefangen und
       unvoreingenommen entscheidet? Es gibt keinen Rechtsbereich, in dem ein
       völkisch-nationaler Hintergrund nicht auch entsprechende Entscheidungen
       nach sich zieht. Auch im Verkehrsrecht stünden ihm Unfallbeteiligte
       gegenüber, die in seiner Weltsicht keinen Platz haben. Sie haben Namen, die
       anders klingen als seiner; sind People of Color; verhalten sich unsächsisch
       und fahren ausländische Autos. Es gibt weder hier noch im
       Versicherungsrecht, Handelsrecht oder Insolvenzrecht einen Fall, in dem
       völkisch-nationale Einstellungen keine Rolle spielen. Immer wird der
       Richter Maier es mit Menschen zu tun haben und immer wird seine
       rassistische Weltanschauung problematisch sein. Wie sollen Rechtssuchende
       Vertrauen in eine Justiz haben können, die ihnen in der Gestalt eines Jens
       Maier entgegentritt?
       
       Kommen wir noch einmal auf den anderen Fall zurück: Der III. Weg bezieht
       sich offen auf den Nationalsozialismus. Wie kann es sein, dass ein Kader
       dieser rechtsextremen Splitterpartei Rechtsreferendar werden darf –
       abgesegnet vom sächsischen Landesverfassungsgerichtshof? Und das, obwohl
       eine ähnlich gelagerte Beschwerde des Mannes vor dem
       Bundesverfassungsgericht scheiterte? 
       
       Das Bundesverfassungsgericht war hier sensibler für die Gefahr von Rechts,
       als es das Landesverfassungsgericht in Sachsen ist. Das
       Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Beschwerde als nicht hinreichend
       fundiert abgewiesen. Man hätte sich gewünscht, dass das
       Landesverfassungsgericht es ebenso gehalten hätte. Es hat aber die
       Gelegenheit zu schweigen verpasst und eine Entscheidung gefällt, aus der
       aus meiner Sicht ein falsches Freiheitsverständnis spricht. Der Preis für
       diese Art von Liberalität im Umgang mit rechtsextremen Verfassungsfeinden
       ist aber hoch, denn durch sie ist der Rechtsstaat ist in akute Gefahr
       geraten.
       
       Sachsen hat gerade versucht, mit der Verschärfung der Ausbildungsverordnung
       eine Art Radikalenerlass gegen Rechtsextreme zu schaffen – als Reaktion
       darauf, dass ein wegen Landfriedensbruchs nach Neonazi-Randalen
       verurteilter Mann Volljurist werden durfte. 
       
       Mit der Folge, dass sich der rechtsextreme III.-Weg-Kader doch einklagt.
       Die Verschärfung hätte man sich auch sparen können. Radikalenerlasse sind
       nicht die Lösung. Wir müssen aber die bestehenden Instrumentarien
       entschiedener anwenden. Es ist gerichtlich geklärt, dass die aktive
       Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, völkisch-nationalen,
       rassistischen Partei unvereinbar ist mit den beamtenrechtlichen
       Dienstpflichten. Jetzt muss die sächsische Staatsregierung ihrer Aufgabe
       nachkommen, das geltende Recht durchsetzen und die Entfernung von Jens
       Maier aus dem Beamtenverhältnis einleiten.
       
       Inwiefern würde sich die Lage für Beamt*innen und Staatsbedienstete in
       der AfD verändern, wenn sich die Einstufung als rechtsextremer
       Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz im März bestätigen sollte? 
       
       Das würde bei Maier keinen Unterschied ums Ganze machen, weil wir über
       Flügelzugehörigkeit und deren personelle Kontinuitäten schon jetzt
       Verfassungsschutzerkenntnisse haben, die seine Entfernung aus dem
       Beamtenverhältnis zwingend zur Folge haben. Das Urteil wird daher
       Konsequenzen vor allem für diejenigen haben, die nicht zum Flügel gehören.
       Aber wenn Sachsen den Kampf gegen Rechtsextremismus weiter so führt wie im
       Fall Maier bisher, werden die AfD-Mitglieder dort freilich nicht viel zu
       befürchten haben.
       
       19 Jan 2022
       
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