URI: 
       # taz.de -- BGH zu Rechtsstreit um Website: Dortmund darf online bleiben
       
       > Ein Verlag hatte die Stadt verklagt. Der Vorwurf: Sie mache mit ihrer
       > Website den privaten Medien Konkurrenz. Der BGH wies das nun endgültig
       > ab.
       
   IMG Bild: Hier wird nicht nur Fußball, sondern auch Unterwasserrugby gespielt: dortmund.de berichtete darüber
       
       Das Online-Angebot der Stadt Dortmund – www.dortmund.de – kann bestehen
       bleiben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag in
       einer Grundsatzentscheidung zur kommunalen Öffentlichkeitsarbeit im
       Internet. Geklagt hatte der Verlag Lensing, der in Dortmund die
       Tageszeitung Ruhr-Nachrichten herausbringt und das Webportal ruhr24.de
       betreibt. Die Stadt Dortmund mache den privaten Medien mit ihrer Seite
       dortmund.de unzulässige Konkurrenz.
       
       Lensing konnte sich auf eine Selbstdarstellung von dortmund.de berufen, in
       der es hieß: „Die Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem
       Know-how in Wort und Bild“. Beim Landgericht Dortmund hatte Lensing Erfolg,
       doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte die Klage ab.
       
       Auch in der Revision beim BGH ging der Verlag nun leer aus, obwohl der
       Vorsitzende BGH-Richter Jörn Feddersen [1][die Bedeutung der
       Pressefreiheit] für den demokratischen Staat betonte. Die Zuständigkeit der
       Kommune für Öffentlichkeitsarbeit ende dort, wo die freie Presse in ihrer
       Existenz gefährdet werde. Der Staat dürfe der staatsunabhängigen Presse
       keine Konkurrenz machen. Kommunen müssen sich deshalb auf die Darstellung
       und Erläuterung der Aktivitäten der Stadtverwaltung beschränken.
       
       Kommunale Medien dürfen nicht über Wirtschaft, Sport und Kultur in der
       Gemeinde berichten. Diese Grundsätze hatte der BGH 2018 bereits für
       Printmedien aufgestellt und daher die journalistische [2][Orientierung des
       Crailsheimer Stadtblatts] für rechtswidrig erklärt. Wie Richter Feddersen
       betonte, gelten diese Grundsätze auch für ein Internet-Angebot wie
       dortmund.de. Dabei komme es auf den „Gesamtcharakter“ der Webseite an, so
       der BGH. Dieser Gesamtcharakter könne auch durch einzelne spektakuläre
       Veröffentlichungen mit hoher Klickzahl geprägt werden.
       
       ## Keine Einwände
       
       Der BGH hatte nun aber keine Einwände gegen die Einschätzung des OLG Hamm,
       dass bei dortmund.de der Gesamtcharakter nicht presse-ähnlich ist. Zwar
       habe es einzelne unzulässige Berichte gegeben, etwa über die Deutschen
       Unterwasserrugby-Meisterschaften. In der Menge der rund 50.000 Beiträge
       seien diese jedoch „untergegangen“.
       
       Die Stadt Dortmund hat unter dem Eindruck der Klage ihr Angebot auf
       dortmund.de aber bereits angepasst. „Wir berichten heute nicht mehr über
       den Schwimmverein“, sagte Sören Spoo, Leiter der Stadt-Kommunikation, nach
       dem Urteil. dortmund.de konzentriere sich vielmehr auf eine internet-gemäße
       attraktive Aufbereitung städtischer Informationen.
       
       14 Jul 2022
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Bericht-der-Europaeischen-Union/!5857270
   DIR [2] /Verhandlung-vor-dem-Bundesgerichtshof/!5535733
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
   DIR Schwerpunkt Pressefreiheit
   DIR Lokalzeitung
   DIR Dortmund
   DIR Bundesgerichtshof
   DIR Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
   DIR Kolumne Flimmern und Rauschen
   DIR Schwerpunkt Pressefreiheit
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
   DIR Medien in der Ukraine: Sendestopp für den Oligarchen
       
       Der reichste Mann der Ukraine hat seine Medienlizenzen an den Staat
       zurückgegeben. Grund dafür könnten das neue Oligarchengesetz sein – oder
       Geld.
       
   DIR Bericht der Europäischen Union: Verschwundene Pressefreiheit
       
       Die EU veröffentlicht einen Report zur Pressefreiheit, in dem einige
       Mitglieder schlecht wegkommen. Doch der verschwindet plötzlich von der
       Homepage.
       
   DIR Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof: Was dürfen Amtsblätter?
       
       Die „Südwest Presse“ klagt gegen das Crailsheimer „Stadtblatt“, denn dort
       soll zuviel drin stehen. Das bedrohe die lokalen Medien.