# taz.de -- Arbeitsschutz im Corona-Herbst: Kein Recht auf Homeoffice
> Arbeitgeber sind weiter nicht verpflichtet, mobiles Arbeiten anzubieten.
> Bei Nichteinhaltung des Mindestabstands im Job müssen Masken getragen
> werden.
IMG Bild: Homeoffice im Garten? Liegt im Ermessen des Arbeitgebers
Berlin taz | In Herbst und Winter sollen die Belegschaften wegen des
Corona-Infektionsschutzes möglichst nicht komplett im Großraumbüro
auftauchen, aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeit im
Homeoffice zu erlauben, gibt es nicht. Diese etwas widersprüchlichen
Regelungen finden sich in der neuen [1][SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung,]
die vom Bundesarbeitsministerium am Mittwoch vorgestellt wurde.
Die Verordnung gilt vom 1. Oktober bis 7. April 2023. Sie ermögliche es den
Betrieben, „die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen“,
erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
Laut der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ein „betriebliches
Hygienekonzept“ zu erstellen. Grundlage dafür sei die sogenannte
Gefährdungsbeurteilung. Dabei habe der Arbeitgeber unter anderem die
Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und die
„Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten“ zu „prüfen“, heißt
es in der Verordnung.
Sofern sich zeige, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes oder bei
gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen „technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen“ (wie etwa Lüften) nicht zum
Infektionsschutz ausreichten, müssten die Beschäftigten Masken tragen,
lautet die Regelung.
## Lüften und Heizenergie sparen, gleichzeitig?
Die Coronavorgaben [2][zum Arbeitsschutz waren im Mai 2022] ausgelaufen.
Heil hatte eigentlich wieder ab Oktober eine Verpflichtung der
Arbeitgeber, das Homeoffice anzubieten, vorgesehen. Die FDP war dagegen
gewesen und die Verpflichtung daher aus einem früheren Entwurf der
Verordnung gestrichen. Nun müssen die Arbeitgeber laut Verordnung nur
„prüfen“, ob sie ein Angebot zum Homeoffice machen, wenn dem keine
betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Wie das „infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen“, das die
Verordnung als Maßnahme gegen Ansteckung vorsieht, mit der aktuellen
Aufforderung durch die Politik, in Herbst und Winter an Heizenergie zu
sparen, zusammengehen soll, ist noch nicht geklärt.
31 Aug 2022
## LINKS
DIR [1] https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-neu.html
DIR [2] https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-wird-nicht-verlaengert.html
## AUTOREN
DIR Barbara Dribbusch
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