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       # taz.de -- Arbeitsschutz im Corona-Herbst: Kein Recht auf Homeoffice
       
       > Arbeitgeber sind weiter nicht verpflichtet, mobiles Arbeiten anzubieten.
       > Bei Nichteinhaltung des Mindestabstands im Job müssen Masken getragen
       > werden.
       
   IMG Bild: Homeoffice im Garten? Liegt im Ermessen des Arbeitgebers
       
       Berlin taz | In Herbst und Winter sollen die Belegschaften wegen des
       Corona-Infektionsschutzes möglichst nicht komplett im Großraumbüro
       auftauchen, aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeit im
       Homeoffice zu erlauben, gibt es nicht. Diese etwas widersprüchlichen
       Regelungen finden sich in der neuen [1][SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung,]
       die vom Bundesarbeitsministerium am Mittwoch vorgestellt wurde.
       
       Die Verordnung gilt vom 1. Oktober bis 7. April 2023. Sie ermögliche es den
       Betrieben, „die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen“,
       erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
       
       Laut der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ein „betriebliches
       Hygienekonzept“ zu erstellen. Grundlage dafür sei die sogenannte
       Gefährdungsbeurteilung. Dabei habe der Arbeitgeber unter anderem die
       Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und die
       „Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten“ zu „prüfen“, heißt
       es in der Verordnung.
       
       Sofern sich zeige, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes oder bei
       gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen „technische und
       organisatorische Schutzmaßnahmen“ (wie etwa Lüften) nicht zum
       Infektionsschutz ausreichten, müssten die Beschäftigten Masken tragen,
       lautet die Regelung.
       
       ## Lüften und Heizenergie sparen, gleichzeitig?
       
       Die Coronavorgaben [2][zum Arbeitsschutz waren im Mai 2022] ausgelaufen.
       Heil hatte eigentlich wieder ab Oktober eine Verpflichtung der
       Arbeitgeber, das Homeoffice anzubieten, vorgesehen. Die FDP war dagegen
       gewesen und die Verpflichtung daher aus einem früheren Entwurf der
       Verordnung gestrichen. Nun müssen die Arbeitgeber laut Verordnung nur
       „prüfen“, ob sie ein Angebot zum Homeoffice machen, wenn dem keine
       betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
       
       Wie das „infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen“, das die
       Verordnung als Maßnahme gegen Ansteckung vorsieht, mit der aktuellen
       Aufforderung durch die Politik, in Herbst und Winter an Heizenergie zu
       sparen, zusammengehen soll, ist noch nicht geklärt.
       
       31 Aug 2022
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-neu.html
   DIR [2] https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-wird-nicht-verlaengert.html
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Barbara Dribbusch
       
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