# taz.de -- Regelungen für Drittstaatler aus Ukraine: Senat nur mit halber Lösung
> Berlins Landesregierung bleibt hinter ihrem Anspruch zurück. Die
> Aufenthaltsreglung für Studierende greift zu kurz, andere Gruppen bleiben
> ganz außen vor.
IMG Bild: Viele Studierende aus Drittstaaten werden wohl kaum von der Regel profitieren
Erneut ist der Senat hinter den Erwartungen zurückgeblieben, die man an ein
Regierungsbündnis mit links-grüner Beteiligung haben darf: Aller
Menschenrechtsrhetorik zum Trotz wird es in Berlin [1][keine rechtliche
Gleichstellung von Ukrainer*innen und Geflüchteten aus Drittstaate]n
geben – obwohl sie alle aus demselben Krieg geflohen sind. Doch während die
einen, der EU sei Dank, sofort zwei Jahre Aufenthaltsgenehmigung samt
Arbeitserlaubnis und Recht auf Sozialhilfe bekommen, will man die anderen –
Studierende und Arbeiter*innen aus Drittländern – offenbar möglichst
loswerden.
Anders kann man [2][die neue Übergangsregelung kaum verstehen], denn durch
sie werden es kaum Menschen schaffen, das Recht auf einen längeren
Aufenthalt zu bekommen. Schon allein, weil der Senat ihnen nur ein halbes
Jahr Zeit gibt, um einen Studienplatz in Deutschland nachzuweisen. Das
reicht in der Regel nicht, um Deutschkenntnisse auf Niveau C1 zu erreichen,
was meist für ein Studium notwendig ist. Auch die Anerkennungsverfahren für
im Ausland erworbene Qualifikationen sind oft länger. Und vielen fehlen
Dokumente, die sie bei der Flucht zurücklassen mussten.
Ein weiteres Manko: Die Senatsregelung gilt überhaupt nur für Studierende.
Arbeitnehmer*innen oder Geschäftsleute aus Drittstaaten hingegen
erhalten nicht einmal diese kleine Chance. Ab 1. September droht ihnen
damit das Abrutschen in die Illegalität und damit später sogar die
Abschiebung. Es sei denn, sie können nachweisen, dass für sie eine
„dauerhafte und sichere Rückkehr in ihr Herkunftsland unzumutbar ist“, wie
es [3][in der entsprechenden EU-Verordnung] heißt.
Um diesen Passus wird es bald viel gehen, wenn das Landeseinwanderungsamt
(LEA) über die Anträge auf Aufenthalt von Drittstaatlern entscheidet. Aber
was heißt das genau, was wird als „unzumutbar“ angesehen werden? Die EU hat
vorgegeben, dass bei der Beurteilung, ob jemandem eine Rückkehr zugemutet
werden kann, nicht nur die Verhältnisse im Heimatland betrachtet werden
sollten – also ob dort bewaffnete Konflikte und „dauerhafte Gewalt“
herrschen. Berücksichtigung finden sollten auch individuelle Umstände, etwa
ob die betreffende Person „bedeutsame Verbindungen“ in die Ukraine hat.
Die Linken-Abgeordnete Elif Eralp versichert nun, dass der Senat dazu eine
großzügige Regelung beschlossen hat. Dies wäre in der Tat ein Pluspunkt,
der die kleinkarierte Unterscheidung von Studierenden und
Arbeiter*innen wettmachen könnte. Diese Regelung muss das LEA aber auch
umsetzen – für Großzügigkeit war es bisher nicht bekannt.
16 Aug 2022
## LINKS
DIR [1] /Kriegsfluechtlinge-aus-der-Ukraine/!5873795
DIR [2] /Aufenthaltsrecht/!5871849
DIR [3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0382
## AUTOREN
DIR Susanne Memarnia
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