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       # taz.de -- Kosten bei Reiserücktritten wegen Corona: BGH macht es vom Fall abhängig
       
       > Durch Corona fiel manche Pauschalreise kurzfristig aus. An drei Fällen
       > hat der Bundesgerichtshof nun geprüft, wer dabei die Stornokosten tragen
       > muss.
       
   IMG Bild: Flugreisende mit dem Ziel Mallorca an einem Flugschalter in Hannover im Coronasommer 2020
       
       Karlsruhe dpa | Der Ausbruch einer Pandemie kann
       Pauschalurlauber*innen zur kostenfreien Stornierung ihrer Reise
       berechtigen. Ob sie dem Veranstalter Stornogebühren zahlen müssen, ist aber
       vom Einzelfall abhängig. Das ergibt sich aus der Entscheidung des
       Bundesgerichtshofs (BGH) zu drei Corona-Fällen, die die Karlsruher
       Richter*innen am Dienstag verkündeten.
       
       Laut Gesetz bekommen Kund*innen nur dann den vollen Preis zurück, wenn
       „außergewöhnliche Umstände“ die Reise „erheblich beeinträchtigen“. Im Fall
       einer Über-80-Jährigen mit Anfälligkeit für Lungenentzündungen, welcher
       [1][eine Flusskreuzfahrt] zu riskant geworden war, sah der BGH diese
       Voraussetzungen gegeben.
       
       Das zuständige Landgericht habe hier zu Recht das Alter und die
       Vorerkrankungen berücksichtigt, weil diese Umstände durch die
       Coronapandemie eine besondere Rolle gespielt hätten. Die Annahme sei
       nachvollziehbar, dass die Ansteckungsgefahr auf einem Schiff mit 100
       Passagieren trotz Hygienekonzept deutlich höher gewesen sei als zu Hause.
       
       Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um ein Urteil des
       Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem anderen Fall abzuwarten. Hier war
       die stornierte Ostsee-Kreuzfahrt später ganz ausgefallen. Der EuGH soll
       sich dazu äußern, ob eine solche nachträgliche Entwicklung zu
       berücksichtigen ist.
       
       Der dritte Fall muss erneut am Berufungsgericht verhandelt werden. Dabei
       geht es um eine Pauschalreise auf die Insel [2][Mallorca]. Dass das
       gebuchte Hotel geschlossen war, genügte dem BGH nicht als einzige
       Begründung für den Erlass der Stornogebühren. Nun muss geklärt werden, ob
       eine andere Unterkunft zumutbar gewesen wäre und wie die Corona-Lage
       insgesamt war.
       
       Alle drei Reisen waren Anfang 2020 vor Ausbruch der [3][Pandemie in Europa]
       gebucht worden und hatten im Sommer 2020 stattfinden sollen.
       
       30 Aug 2022
       
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