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       # taz.de -- Entscheidung vom Bundesfinanzhof: Soli ist nicht verfassungswidrig
       
       > Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in seiner seit 2020
       > geltenden Form für rechtmäßig. Ein Paar aus Bayern hatte dagegen geklagt.
       
   IMG Bild: Verstößt laut Bundesfinanzhof nicht gegen das Gesetz: der Solidaritätszuschlag
       
       München dpa | Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag in
       der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das
       höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Damit kann [1][die
       Bundesregierung] weiter jährliche Soli-Einnahmen in zweistelliger
       Milliardenhöhe einplanen.
       
       Hätte der Bundesfinanzhof den Zuschlag für verfassungswidrig gehalten,
       hätte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damit befassen müssen.
       Eine Vorlage des Falls beim Bundesverfassungsgericht sei aber nicht
       geboten, entschied nun der Bundesfinanzhof.
       
       Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bunds
       der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
       gefordert.
       
       „Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit
       des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt“, sagte
       BFH-Präsident Hans-Josef Thesling – gegen die Steuerbescheide dieser beiden
       Jahr richtete sich die Klage. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an
       das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt,
       dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch
       wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten
       ausgelaufen sind.
       
       Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der
       mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe
       eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der
       Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei.
       
       Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli
       entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019
       ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in
       Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof
       jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des
       erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es
       keinen Solidarpakt mehr gibt. „Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von
       vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden“, sagte
       Thesling.
       
       Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß
       gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine
       kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große
       Mehrheit jedoch nicht.
       
       Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019
       beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen
       zehn Prozent der Einkommen – den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen
       90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den
       Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte
       Reichensteuer. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch
       nicht.
       
       Zumindest stillschweigend wurde die Klage von Bundesfinanzminister
       [2][Christian Lindner (FDP) unterstützt], der den Soli abschaffen will. Das
       Ministerium war dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ursprünglich
       beigetreten. Das ist in Fällen üblich, in denen das Ministerium eine Klage
       zurückweist. Lindner hatte das jedoch rückgängig gemacht, das
       Finanzministerium ist an dem Soli-Verfahren nicht mehr beteiligt.
       
       30 Jan 2023
       
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