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       # taz.de -- Auf der Suche nach der Wahrheit: Der Lüge auf der Spur
       
       > Bei Vorwürfen von sexualisierter Gewalt steht vor Gericht oft Aussage
       > gegen Aussage. Kann ein Lügendetektor helfen?
       
   IMG Bild: Elektroden sollen die Signale des Körpers messen: Ein Lügendetektor in einer historischen Aufnahme
       
       Die Zeiger der Maschine zittern. Wie dünne Ärmchen in der Kälte malen sie
       Wellen auf einen Bogen aus Papier. Wellen, wie man sie von einem
       Wehenschreiber kennt oder von einem EKG. Von Geräten also, die medizinische
       Gewissheit geben: Ein Baby kommt zur Welt oder ein Herz schlägt zu schnell.
       Auch die Wellen, die diese Maschine schreibt, sollen Gewissheit geben: Hier
       lügt jemand. Oder: Hier sagt jemand die Wahrheit.
       
       Das Gerät ist ein Polygraf. „Lügendetektor“, sagt man landläufig, aber das
       stimmt nicht ganz. Denn dieses Gerät weist keine Lügen nach, es misst
       körperliche Erregungen. Den Blutdruck, die Schweißbildung, den Atem, die
       Blutverteilung. Ob eine Lüge die Erregung erzeugt hat, muss ein Mensch
       interpretieren.
       
       Gisela Klein sagt, dass sie das kann. Klein ist Rechtspsychologin aus Köln.
       In einem Video präsentiert sie ihr Gerät mit den langen Zeigern. Sie ist
       die führende Expertin für Polygrafie in Deutschland. Wenn in einem
       deutschen Gericht ein solcher Test durchgeführt wird, dann meistens von
       Gisela Klein.
       
       Polygrafen oder Lügendetektoren kennt man vor allem aus Filmen. Die Polizei
       in den USA setzt sie ein, und auch amerikanische Firmen bei
       Bewerbungsgesprächen. Sie geben ein verlockendes Versprechen: dass man mit
       ihrer Hilfe Verbrecher überführen kann, Angeklagte belasten – oder
       entlasten.
       
       Doch das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat den
       Polygrafen für „völlig ungeeignet“ erklärt, weil seine Verlässlichkeit
       wissenschaftlich umstritten ist. Sein Einsatz vor Gericht ist nicht
       verboten, aber an Bedingungen geknüpft. Die meisten Gerichte in Deutschland
       folgen diesem Urteil. Nur wenige haben den Polygrafen in den letzten Jahren
       eingesetzt. Die meisten dieser Gerichte befinden sich in Sachsen, darunter
       die Amtsgerichte in Dresden, Bautzen, Chemnitz. Aber auch am Amtsgericht
       Schwäbisch Hall und am Oberlandesgericht Hamm wurden Polygrafentests
       hinzugezogen.
       
       Zur Anwendung kommt der Polygraf in Straf- und Zivilverfahren. Meistens
       geht es um Vorwürfe, die mit sexualisierter Gewalt zu tun haben:
       Vergewaltigung, Kindesmissbrauch. Verfahren, in denen es selten Beweise
       gibt, wo Aussage gegen Aussage steht, oder wo Kinder als mutmaßliche Opfer
       manchmal so klein sind, dass deren Aussagen schwer zu verwerten sind.
       
       Gisela Klein sagt, es gebe kein besseres Instrument als den Polygrafen, um
       Kinder zu schützen. Dirk Hertle, einer der Amtsrichter in Bautzen, sagt, er
       schwöre auf den Polygrafen. Das klingt überzeugend.
       
       Wäre da nicht die Geschichte von Sabine Teske.
       
       Teske hat ihren jahrelangen Kampf für ihr Kind in einem farbigen
       Leitz-Ordner festgehalten. Darin hat sie Hunderte Seiten Dokumente
       abgeheftet: Briefe vom Gericht, Gutachten von Psycholog*innen, ärztliche
       Befunde – und das Ergebnis ihrer polygrafischen Untersuchung.
       
       Sabine Teske heißt anders. Sie lebt irgendwo in Deutschland. Sie will ihr
       Kind schützen, sein und ihr Name sollen nicht öffentlich werden. Aber Teske
       will ihre Geschichte erzählen, weil sie anderen Frauen Mut machen will.
       
       Die taz hat mit mehreren Frauen gesprochen, die sich in einem laufenden
       Sorgerechtsstreit einem Polygrafentest unterzogen haben. Die Konstellation
       ist oft ähnlich: Die Eltern trennen sich, das Kind lebt abwechselnd bei der
       Mutter und dem Vater. Und dann kommt bei der Mutter der Verdacht auf, der
       Vater missbrauche das Kind. Der Sorgerechtsstreit landet vor Gericht, das
       Gericht schlägt einen Polygrafentest vor.
       
       Keine der Frauen will unter ihrem richtigen Namen sprechen, keine will,
       dass Details ihrer Geschichten öffentlich werden – außer Sabine Teske. Die
       Frauen haben Angst, sie könnten das Sorgerecht für ihre Kinder verlieren,
       wenn sie die Gerichte kritisieren. Eine Frau sagt: „Würde ich woanders
       wohnen, in einem anderen Gerichtsbezirk, wäre mir das erspart geblieben.“
       
       Sabine Teske sagt: „Ich würde diesen Test nicht noch einmal machen.“ Dabei
       war sie froh, als vor einigen Jahren die Einladung zum Polygrafentest kam.
       
       Seit Monaten hegte sie damals den Verdacht, ihr Ehemann, von dem sie
       getrennt lebte, würde das gemeinsame Kind missbrauchen. Ihr Kind hatte
       Handlungen des Vaters beschrieben, die Sabine Teske als Grenzüberschreitung
       interpretierte. Ihr Kind, das zu diesem Zeitpunkt noch sehr klein war, habe
       nicht zum Vater gehen wollen. Es habe geschrien, sei aggressiv geworden,
       wenn ein Besuch beim Vater angestanden hätte. So erinnert sich Sabine
       Teske.
       
       Teske hat Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihr Kind wurde in der
       Rechtsmedizin untersucht, nackt, auch im Genitalbereich. „Eine Tortur“, sei
       das gewesen, sagt Teske – ohne Ergebnis. Spuren des Missbrauchs fanden die
       Mediziner*innen nicht. Die Polizei durchsuchte außerdem das Haus des
       Vaters und fand Gegenstände, die auf einen Missbrauch hindeuten könnten –
       allerdings waren die DNA-Spuren nicht eindeutig. Der Vater äußerte sich
       nicht zu den Vorwürfen. Die Verfahren wurden eingestellt.
       
       Dann erhalten Teske und ihr früherer Ehemann die Einladung zum
       Polygrafentest, mit Stempel vom Amtsgericht. Darin heißt es: „Zum einen
       geht es um die Frage, ob der Verdacht begründet ist bzw. (soweit
       unbegründet) durch die Mutter böswillig aufgebracht wurde […].“
       
       Böswillig?, denkt Teske. Sie doch nicht. „Ich habe nichts zu verbergen“,
       sagt sie noch heute. Also willigte sie ein.
       
       Wenn Gerichte einen Polygrafentest anfordern, reist meist Gisela Klein an.
       Sie ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Sachverständige in Straf-
       und Familiensachen. In Amerika hat sie sich im Jahr 1996 für die Arbeit mit
       dem Polygrafen zertifizieren lassen, sie ist Mitglied der American
       Polygraph Association, dem amerikanischen Berufsverband der
       Polygrafen-Gutachter*innen.
       
       Rund 1.500 polygrafische Untersuchungen hat sie bis heute durchgeführt, mit
       einer Maschine, an der die Digitalisierung völlig vorbeigegangen ist. Sie
       arbeitet noch mit dem Gerät, an dem sie vor 30 Jahren gelernt hat, Modell
       „The Statesman“ von der Firma Lafayette aus Indiana.
       
       Ihr Polygraf steckt in einem Koffer. Seine Oberfläche schimmert golden,
       Rädchen und Knöpfe sind an ihm befestigt. Über Kabel wird die Testperson am
       Arm und am Brustkorb mit dem Gerät verbunden.
       
       Während der Untersuchung ist Gisela Klein allein mit den Befragten. Sie
       erzählt davon am Telefon: Das „A und O“ sei es, in einer störungsfreien
       Situation eine ruhige und sachliche Gesprächsatmosphäre zu schaffen. Nur so
       ließen sich die unwillkürlichen körperlichen Reaktionen, die eine Person
       auf die Testfragen zeigt und die dann vom Polygrafen aufgezeichnet werden,
       eindeutig interpretieren.
       
       Fragt man Gisela Klein, wieso ausgerechnet der Polygraf in
       Sorgerechtsstreitigkeiten geeignet ist, dann argumentiert sie mit dem
       Kindeswohl. „Wenn Kinder in der Rechtsmedizin gynäkologisch untersucht
       werden, ist das furchtbar. Wieso verlassen wir uns nicht lieber auf eine
       Methode, die die Kinder aus dem Spiel lässt?“ Schließlich wisse niemand
       besser als die Beschuldigten selbst, ob ihr Verhalten sexuell motiviert war
       oder nicht.
       
       Nur: Was, wenn die Beschuldigten ihr Handeln gar nicht anstößig finden?
       Wenn sie kein Unrechtsbewusstsein haben? Um das zu erörtern, sagt Gisela
       Klein, kläre sie im Vorgespräch mit den zu untersuchenden Personen, ob sie
       es und gegebenenfalls was sie getan haben. In dem Vorgespräch erfahren die
       Testpersonen auch, welche Fragen sie erwarten, wenn sie an den Polygrafen
       angeschlossen sind.
       
       Gisela Klein referiert Studien, die ihrer Methode eine hohe Verlässlichkeit
       attestieren. Sie zählt auf, warum sich der Bundesgerichtshof mit seiner
       Ablehnung des Polygrafen getäuscht habe. Aber bei kritischen Fragen weicht
       sie aus. Welche Gerichte beauftragen sie regelmäßig? Viele, sagt sie.
       Welche genau, sagt sie nicht. Wie viel kostet ein Polygrafentest bei ihr?
       „Das kommt ganz darauf an“, sagt sie und bleibt unkonkret. Nach
       taz-Recherchen kostet ein durchschnittlicher Test etwa 7.000 bis 8.000
       Euro. In Familienrechtsverfahren zahlen das in der Regel die Eltern.
       
       Es gibt zwei Verfahren für Polygrafentests – den Tatwissens- und den
       Vergleichsfragentest. Der Tatwissenstest behandelt konkrete Fragen zu einer
       Tat: War die Jacke des Opfers rot? War sie blau? Die Annahme ist, dass ein
       Täter bei der korrekten Antwort körperlich stärker reagiert, während der zu
       Unrecht Beschuldigte auf alle Antworten gleichbleibend reagiert. Der
       Tatwissenstest eignet sich eher zur Belastung als zur Entlastung von
       Verdächtigten und kommt darum für deutsche Gerichte nicht infrage.
       
       Deutsche Gerichte und auch Gisela Klein arbeiten mit der
       Vergleichsfragenmethode. Dabei wechseln sich konkrete Fragen zur Tat ab mit
       solchen, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben, aber auf einem ähnlichen
       Normengebiet liegen. So eine Vergleichsfrage könnte in etwa lauten: Haben
       Sie schon einmal gelogen?
       
       „Indem die Stärke der unwillkürlichen körperlichen Reaktionen auf die
       tatbezogenen Fragen und auf die Vergleichsfragen miteinander verglichen
       wird, prüfen wir, welche Art von Fragen mehrheitlich die stärkeren
       Reaktionen hervorruft. Das wird gemessen und aufaddiert – so komme ich zu
       einem quantifizierbaren Ergebnis,“ sagt Gisela Klein.
       
       Sabine Teske erhält das Ergebnis ihrer polygrafischen Untersuchung in einem
       30-seitigen Gutachten. Darin findet sich eine detaillierte Analyse der
       Antworten, die Teske in dem mehr als dreistündigen Test gegeben hat. Es
       geht um ihre Kindheit, ihre Familie, ihre Beziehungen. Teske sagt, es sei
       ihr schwer gefallen, die zum Teil sehr intimen Fragen zu beantworten. Sie
       sei extrem nervös gewesen. „Ich fühlte mich absolut unter Druck. Ich kam
       mir vor wie eine Verbrecherin.“
       
       Mit dem eigentlichen Missbrauchsvorwurf haben sich im Test von Sabine Teske
       und ihrem Ex-Ehemann drei Fragen beschäftigt. Sie gleichen den Fragen aus
       anderen Verfahren, die die taz einsehen konnte. Und auch das Ergebnis des
       Tests von Sabine Teske und ihrem Ex-Mann ging so aus wie vergleichbare
       Verfahren.
       
       Teskes Ex-Mann wurde unter anderem gefragt, ob er sexuelle Handlungen an
       seinem Kind durchgeführt habe. Nein, hat er geantwortet – und die
       Auswertung des Polygrafentests ergab, dass das die Wahrheit war. Sabine
       Teske wurde gefragt, ob sie den Missbrauchsverdacht böswillig erhoben habe.
       Auch sie antwortete mit Nein, auch hier hat der Test ergeben, dass dies die
       Wahrheit war.
       
       Am Ende der polygrafischen Untersuchung von Sabine Teske und ihrem Ex-Mann
       lautet also das Ergebnis: Beide sagen die Wahrheit. Der Vater habe sein
       Kind nicht missbraucht, die Mutter habe ihn nicht aus Boshaftigkeit
       beschuldigt. Es ist ein Befund, der die nächsten Jahre Teskes und ihres
       Kinds prägen wird.
       
       Nach dem Polygrafentest entscheidet das Gericht: Der Vater darf sein Kind
       weiterhin sehen.
       
       Wenn Eltern sich scheiden lassen und über gemeinsame Kinder entscheiden
       müssen, kann es schnell hässlich werden. Rund 137.000 Ehen wurden im Jahr
       2022 geschieden, in etwa der Hälfte dieser Ehen lebten Kinder. Während die
       Zahl der Scheidungen abnimmt, nimmt die der Sorgerechtsstreitigkeiten zu.
       Expert*innen schätzen, dass rund 5 bis 10 Prozent dieser Fälle so sehr
       eskalieren, dass sie zu „hochkonflikthaften Trennungen“ führen. Nicht immer
       geht es dabei um Missbrauchsvorwürfe, aber häufig schwingen sie mit.
       
       Familienrecht funktioniert anders als Strafrecht. Es gilt nicht „Im Zweifel
       für den Angeklagten“, das Kindeswohl steht im Vordergrund. Das zu wahren,
       ist die oberste Aufgabe der Gerichte. Aber solange ein Sorgerechtsstreit
       ohne klare Hinweise auf ein Verbrechen bleibt, hat der Familienrichter
       keine Polizei, keine Staatsanwaltschaft, die etwa einem Missbrauchsvorwurf
       nachgeht.
       
       Kindeswohl bedeutet, dass die Interessen des Kindes über denen der anderen
       Beteiligten stehen. Aber eine Definition, was das konkret bedeutet, kennt
       das deutsche Recht nicht. Es hat Prinzipien aufgestellt – etwa, dass Kinder
       ein Recht haben auf körperliche und seelische Unversehrtheit und auf
       stabile Beziehungen. Sie sollen zu selbstständigen Personen heranwachsen
       können. Und sie haben [1][ein Recht darauf, dass ihr Wille zählt]. Ein
       Richter muss in jedem Fall selbst bewerten, was dem Kindeswohl dient.
       
       Für Familienrechtler*innen sind Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe
       immer verheerend. Weil sie oft schwer zu beweisen sind. Und weil es
       Vorwürfe sind, mit denen man dem Partner am meisten schadet.
       
       Andre Maier ist Familienrichter am Amtsgericht Bautzen. Er war nach eigenen
       Angaben der erste Richter, der einen Polygrafen in einem sächsischen
       Gericht einsetzte. Im Jahr 2011 war das. Zwei Eltern stritten um das
       Sorgerecht für ihre Einjährige, die Mutter verdächtigte den Vater, die
       Tochter zu missbrauchen. „Wenn so ein Vorwurf im Raum steht, ist die
       Beziehung meistens total kaputt“, sagt er. Die Eltern könnten dann nicht
       mehr miteinander sprechen, schnell komme es zu gegenseitigem Misstrauen.
       
       In der Regel befriede der Polygrafentest das Verhältnis zwischen den
       Eltern: „Wenn Vater und Mutter schwarz auf weiß haben, dass der andere
       nicht lügt, hilft das beiden Seiten.“
       
       Ein Familienrichter hat verschiedene Möglichkeiten, einem
       Missbrauchsvorwurf nachzugehen. Er hört die Eltern an, und das Kind, wenn
       es alt genug ist. Er kann medizinische oder psychologische Gutachten
       beauftragen. Und er kann die Glaubwürdigkeit der Aussagen von einem
       Sachverständigen begutachten lassen. All diese Verfahren sind gängig im
       Familiengericht. Fehlerfrei sind sie nicht.
       
       Maier stört es, dass viele seiner Richterkolleg*innen den
       aussagepsychologischen Gutachten so viel Bedeutung zumessen. Darin bewertet
       ein Gutachter, ob die Aussage, die beispielsweise ein Kind bei der Polizei
       gemacht hat, glaubhaft ist. „Der Erfolg dieser Methode hängt stark vom
       Ausgangsmaterial ab“, sagt Maier. „Wenn eine Polizistin nicht darin
       geschult ist, ein Kind so zu vernehmen, dass es ohne Druck erzählt, dann
       können sie mit dieser Aussage kaum arbeiten.“
       
       Maier hält daher den Polygrafen für mindestens so aussagekräftig wie die
       Glaubwürdigkeitsgutachten. „Am Ende muss ich als Richter sagen können: Ich
       habe nach bestem Wissen und Gewissen alles getan, um eine Situation sicher
       einschätzen zu können.“ Diese Gewissheit, sagt Maier, gebe ihm der
       Polygraf.
       
       Die Frage, ob Polygrafen vor deutschen Gerichten zulässig sind, ist durch
       alle Instanzen gegangen. Im Jahr 1998 hat sich der Bundesgerichtshof sehr
       gründlich damit beschäftigt. Vier Experten wurden angehört, Gegner wie
       Befürworter, darunter auch der Mentor von Gisela Klein, der
       Polygrafenverfechter Professor Udo Undeutsch.
       
       Der BGH kam schließlich zu seinem klaren Ergebnis: „völlig ungeeignet“. Das
       Gericht begründete das vor allem mit medizinischen und psychologischen
       Forschungsergebnissen. Es sei demnach nicht möglich, eindeutige
       Zusammenhänge zwischen emotionalen Zuständen eines Menschen und
       spezifischen Reaktionsmustern im Nervensystem zu erkennen.
       
       Kurz gesagt: Wer lügt, bekommt nicht unbedingt einen höheren Blutdruck. Und
       wer einen hohen Blutdruck bekommt, muss nicht zwangsläufig lügen. Man kann
       auch Angst haben, nervös sein, wütend oder schockiert. „Die verbreitete
       Bezeichnung des Polygrafen als ‚Lügendetektor‘ entbehrt daher jeder
       Grundlage“, schrieben die Richter des Bundesgerichtshofs 1998.
       
       Das Urteil ist 26 Jahre alt und auch heute noch hält Max Steller an seiner
       Einschätzung von damals fest. Steller ist Aussagepsychologe und war bis zu
       seiner Emeritierung im Jahr 2009 Professor für Forensische Psychologie an
       der FU Berlin. Er ist einer der Experten, die für den Bundesgerichtshof die
       Verlässlichkeit von Polygrafen begutachtet haben. Steller kritisiert vor
       allem den Vergleichsfragenansatz: Solche Glaubwürdigkeitsgutachten glichen
       dem „Kaffeesatzlesen“, schreibt er auf taz-Anfrage.
       
       Steller hat deutsche Gerichtsurteile nach Polygrafentests ausgewertet und
       kam zu dem Schluss, dass die Vergleichsfragen in einigen Fällen zu stark,
       in anderen dagegen zu schwach gewesen seien. Beides führe für ihn dazu,
       dass die gemessene körperliche Erregung nicht zuverlässig eingeschätzt
       werden könne. Methodisch und ethisch sei diese Art der
       Glaubwürdigkeitsprüfung nicht zu verantworten, schreibt Steller der taz.
       
       Der BGH hat sein Urteil von 1998 in den folgenden Jahren immer wieder
       bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht hat es auch für
       Disziplinarverfahren bekräftigt.
       
       Eine Hintertür hat der BGH dennoch offengelassen: Nimmt ein Angeklagter
       freiwillig und zu seiner Entlastung an einer polygrafischen Untersuchung
       teil, dann ist sie zulässig. Der Test ist also vor deutschen Gerichten
       nicht verboten, er darf aber nicht als einziges Indiz zur Urteilsfindung
       verwertet werden.
       
       Als der BGH entschied, den Polygrafen als Beweismittel abzulehnen, lagen
       ihm zwei Fälle zugrunde. In beiden ging es um Kindesmissbrauch, beide waren
       Strafverfahren. Die Frage, ob Polygrafen in Familienrechtsverfahren
       zulässig sind, haben Oberlandesgerichte unterschiedlich bewertet: Das
       Berliner Kammergericht lehnte Polygrafen im Jahr 2010 auch für
       Familienrechtsstreitigkeiten ab. Das Oberlandesgericht Dresden ließ sie
       2013 ausdrücklich zu.
       
       Wie oft der Polygraf von deutschen Gerichten eingesetzt wird, lässt sich
       schwer sagen. Am Oberlandesgericht Hamm war es ein Fall, am Amtsgericht
       Schwäbisch Hall waren es zwei Fälle. An sächsischen Gerichten waren es mehr
       als 40 Verfahren, viele davon in Bautzen. An seinem Familiengericht seien
       es rund zwei bis drei Fälle pro Jahr, schätzt der Richter Andre Maier.
       
       Dazu kommen vier Strafprozesse, in denen Maiers Kollege Dirk Hertle den
       Polygrafen eingesetzt hat. In seinen Strafrechtsurteilen bezieht sich
       Hertle seitenlang auf den Test. Dennoch sagen er und sein Kollege Maier,
       sie bauten ihre Urteile nicht ausschließlich auf den Polygrafen auf,
       sondern nutzten ihn als ein Indiz unter vielen. Den beiden ist außerdem
       wichtig zu betonen, dass sie den Polygrafen nur mit dem Einverständnis der
       Betroffenen einsetzten, um denen die Möglichkeit zu geben, sich zu
       entlasten.
       
       Andre Maier ist seit 25 Jahren Familienrichter. Er hat Fortbildungen zur
       Entwicklungspsychologie von Kindern besucht, hat an der Universität Ulm
       einen Onlinekurs zum Thema absolviert. Er kann aus dem Stand
       Missbrauchsprozesse von anderen deutschen Gerichten nennen, bei denen
       Angeklagte zu Unrecht verurteilt wurden.
       
       Maier ärgert es, dass die Mehrzahl der deutschen Richter*innen eher dem
       BGH-Urteil folgt, als sich mit der Rechtspraxis zum Beispiel in Israel oder
       den USA zu beschäftigen, wo Polygrafen teilweise zugelassen sind.
       
       Allerdings ist deren Einsatz auch in diesen Ländern umstritten. Der
       Berufsverband der Psycholog*innen in den USA, die American
       Psychological Association, hält Polygrafen für unzulässig: Laborstudien,
       die den Erfolg von Polygrafen nachweisen sollen, könnten nicht in die
       Wirklichkeit im Gerichtssaal übertragen werden. Dem hält die American
       Polygraph Association, der Berufsverband der Polygrafengutachter, dem auch
       die Kölner Psychologin Gisela Klein angehört, entgegen, dass ihre
       Mitglieder in 90 Prozent der Fälle Lügen zuverlässig entdecken.
       
       In den USA ist mehr zum Polygrafen geforscht worden als in Deutschland. Der
       nationale Forschungsrat, das National Research Council, wertete 2003 Labor-
       und Feldstudien aus und kam zu dem Ergebnis, dass Lügen durch
       Kontrollfragentests mit einer „überzufälligen“ Trefferquote durchaus
       entdeckt werden können. Andere Studien fanden Trefferquoten von 71 und 80
       Prozent.
       
       Der deutsche Jurist Johannes Makepeace hat im vergangenen Jahr die
       Studienlage zum Polygrafen ausgewertet. Er kommt zu dem Schluss, dass die
       Ergebnisse vieler Studien trotz methodischer Unterschiede weitgehend
       übereinstimmen: Schuldige ließen sich mit neunzigprozentiger
       Wahrscheinlichkeit entlarven, allerdings gebe es eine Neigung, Aussagen
       Unschuldiger schneller als wahrheitswidrig zu deklarieren.
       
       Da der Polygraf nur zur Entlastung, nicht zur Belastung Verdächtiger
       eingesetzt wird, sieht Makepeace darin aber kein größeres Problem. Der
       Anwalt kann deswegen „keine 'völlige Ungeeignetheit’“ im Polygrafen
       erkennen. Es komme auf das richtige Formulieren der Vergleichsfragen an.
       
       Auch wenn es in US-amerikanischen Filmen manchmal anders aussieht, spielen
       Polygrafen in Gerichtsverfahren in den USA nur selten eine Rolle. Das
       oberste US-Gericht, der Supreme Court, hat Zweifel daran geäußert, dass
       Polygrafen verlässliche Ergebnisse ausspucken. Es ist den Bundesstaaten
       überlassen, ob sie Polygrafen einsetzen oder nicht. Und nicht einmal die
       Hälfte lässt sie in Gerichtsverfahren zu.
       
       Sabine Teske kommt nach dem Ergebnis ihres Polygrafentests nicht zur Ruhe.
       Weil der Test ergeben hat, dass der Vater das Kind nicht missbraucht habe,
       ordnet das Gericht an, dass das Kind weiter den Vater besuchen soll. Doch
       nach den Besuchen beim Vater habe das Kind verstört gewirkt, erzählt Teske.
       
       Sie beschließt, sich Hilfe von Therapeutinnen, Ärzten, Beratungsstellen zu
       holen. Was die feststellen, lässt sich in dem Ordner von Sabine Teske
       nachlesen.
       
       Die Therapeutin des Kindes hält auf einem Video fest, wie das Kind
       sexualisierte Szenen mit Puppen nachspielt. Wie es erzählt, der Vater habe
       es im Genitalbereich angefasst. Die Therapeutin stellt eine
       Sprachverzögerung, Schlaf- und Bindungsstörungen bei dem Kind fest und
       schreibt, das deute auf mehrfache Traumata hin. Auch die Logopädin
       schreibt, das Kind spiele sexuelle Handlungen an Puppen nach und spreche
       über seinen Vater.
       
       Der Kinderarzt findet zweimal hintereinander Keime in den Genitalien des
       Kindes. Er meldet das ans Jugendamt: Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung.
       Mitarbeiter einer Kinderhilfeeinrichtung schildern, das Kind wirke
       aggressiv und aufgewühlt, wenn es von Begegnungen mit dem Vater
       zurückkomme. Sie schreiben, dem Kind und der Mutter solle „uneingeschränkte
       Glaubwürdigkeit“ geschenkt werden.
       
       In keinem dieser Dokumente steht: Dieses Kind ist missbraucht worden. Aber
       stets schwingt der Verdacht mit. Es sind Dutzende Seiten, die Zweifel
       aufkommen lassen, ob das, was der Polygraf gemessen hat, wirklich stimmt.
       Und daran, ob das Testergebnis das Einzige sein sollte, was in diesem Fall
       für das Kindeswohl zählt.
       
       Ein Jahr nach dem Polygrafentest fällt die Entscheidung: Der Vater darf das
       Kind vorerst nun doch nicht mehr sehen.
       
       An den meisten Sorgerechtsstreitigkeiten sind nicht nur Gerichte, sondern
       auch Jugendämter beteiligt. Viele von ihnen sind überlastet: Fachkräfte
       fehlen, Mitarbeiter*innen haben kaum Zeit, ihre Fälle zu betreuen. In
       Bautzen, wo das Amtsgericht regelmäßig den Polygrafen einsetzt, geschieht
       das auch mit dem Wissen des Jugendamtes. Ein persönliches Gespräch mit der
       taz lehnt die Sprecherin ab, unsere Fragen werden nur schriftlich
       beantwortet. Dies sei dem „aktuellen Arbeitsaufkommen im Bereich der
       Trennungs- und Scheidungsberatung“ geschuldet.
       
       Eine Empfehlung zum Polygrafentest würden die Mitarbeiter dort nicht geben,
       schreibt die Sprecherin. Das Jugendamt beobachte, dass die Beschuldigten
       dem Testverfahren in der Regel zustimmen. Klagen gegen Entscheidungen, die
       auf einem Polygrafentest beruhen, seien dem Amt nicht bekannt. Auch habe es
       bisher keinen Fall gegeben, der sich gegen das Wohl des Kindes gerichtet
       hätte.
       
       Anders sehen das Opferhilfeeinrichtungen. Sie stehen dem Einsatz des
       Polygrafen sehr kritisch gegenüber. Wenn eine Frau zu ihr komme und von der
       Einladung zum Test erzähle, dann wisse sie nicht, was sie ihr raten solle,
       sagt im vergangenen Herbst eine Person, die in einer Beratungsstelle einer
       sächsischen Stadt arbeitet. Ihren Namen möchte sie nicht veröffentlicht
       sehen, sie fürchtet den Gegenwind.
       
       An der Wand hängen Infoplakate für Missbrauchsopfer. Sie richten sich an
       Frauen, Kinder und an Männer, die zu Hause Gewalt erfahren. „Wir erleben
       hier immer wieder, was der Polygrafentest mit den Müttern macht: Sie sind
       hochverunsichert, weil das Verfahren so umstritten ist“, erzählt die
       Person. „Ich kann nicht verstehen, wieso man bei einem so sensiblen Vorwurf
       wie sexualisierter Missbrauch ein so umstrittenes Verfahren einsetzt.“
       
       Auch wenn der Test freiwillig sei, fühlten sich die Frauen nicht wirklich
       frei in ihrer Entscheidung für oder gegen den Test: Würden sie den Test
       ablehnen, müssten sie fürchten, dass ihnen das zum Nachteil gereichen
       werde. „Die Frauen befinden sich in einem Dilemma.“
       
       Die Berater*innen stellen den Einsatz des Polygrafen aus fachlicher
       Sicht infrage. Im Jahr 2017 verfassten sechs sächsische Organisationen eine
       Stellungnahme. Es gebe massive Bedenken aus der Fachwelt. „Betrachtet man
       wissenschaftliche Grundlagen der Traumaforschung, so schließt sich der
       Einsatz eines Polygrafen beim Thema Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
       aus“, heißt es darin. Die Sozialarbeiter*innen forderten die
       Gerichte auf, das Verfahren dringend zu überprüfen.
       
       Gisela Klein tourt mit ihrem Polygrafen nicht nur durch Gerichte, sie hält
       auch Vorträge über seine Wirksamkeit. Sie hat vor sächsischen Anwält*innen,
       Richter*innen und Mitarbeiter*innen des Jugendamts referiert.
       Seitdem wird der Polygraf an sächsischen Gerichten eingesetzt.
       
       Und Klein referiert für Lobbygruppen. Im Jahr 2016 trat sie auf einer
       Tagung von False Memory Deutschland auf. Der Verein will darüber aufklären,
       dass vermeintliche Missbrauchsopfer nicht immer wirkliche Missbrauchsopfer
       sind. Dass Erinnerungen an einen Missbrauch auch eingebildet oder
       eingeredet worden sein können. Im Jahr 2022 sprach Gisela Klein auf der
       Jahrestagung des Väteraufbruchs. Der Väteraufbruch ist ein Selbsthilfe- und
       Politverein für Väter, die um ihre Kinder kämpfen.
       
       Er steht immer wieder in der Kritik, weil Mitglieder
       [2][rechtskonservative, frauenfeindliche Positionen vertreten]. Väter sind
       aus der Sicht einiger Väteraufbruch-Aktivisten Opfer von Lügen und
       Diskriminierung; Mütter manipulierten ihre Kinder, um sie den Vätern
       vorzuenthalten. Wichtige Vertreter der Väterrechtsbewegung feiern den
       Polygrafen als Heilsversprechen. Einer schreibt bei Facebook, Mütter
       sollten von den Gerichten zu einem Test mit dem Lügendetektor gezwungen
       werden. Ein anderer empfiehlt einen Polygrafentest als letztes Mittel, um
       „Haltung zu zeigen“ gegenüber den Müttern.
       
       Wie passt es zusammen, dass Gisela Klein einerseits für diese Lobbyverbände
       auftritt, andererseits als Gutachterin den Auftrag hat, den
       Missbrauchsvorwürfen einer Mutter unvoreingenommen zu begegnen? Klein sagt,
       sie lasse sich von niemandem instrumentalisieren. „Mir geht es darum,
       darüber aufzuklären, dass es eine Methode gibt, die bei fachgerechter
       Anwendung sehr gut geeignet ist, auf zuverlässige Art und Weise einen
       Verdacht abzuklären.“
       
       Viele Monate nachdem entschieden wurde, dass der Ex-Mann von Sabine Teske
       sein Kind vorerst nicht mehr sehen soll, will das Gericht einen neuen
       Versuch wagen. Es bestellt eine Psychologin, die mit den Eltern und dem
       Kind sprechen soll. Sie soll versuchen, eine Annäherung zwischen Kind und
       Vater zu ermöglichen. Bei einem Treffen bricht das Kind zusammen, als es
       den Vater sieht. Die Psychologin schreibt danach einen Bericht: Eine
       derartige Reaktion eines Kindes habe sie in ihrem ganzen Berufsleben noch
       nie gesehen.
       
       Nach diesem Befund entzieht das Gericht dem Vater das Umgangsrecht. Er darf
       sein Kind nun nicht mehr sehen, nicht persönlich Kontakt zu ihm aufnehmen.
       
       Ist das Ergebnis des Polygrafen damit widerlegt? Nicht unbedingt. Ob das
       Kind von Teske tatsächlich sexuell missbraucht wurde, wird sich wohl nie
       zweifelsfrei klären lassen. Zu einer „Beruhigung“ oder Klärung der
       Situation zwischen den Eltern hat der Test jedenfalls nicht beigetragen.
       
       Sabine Teske und ihr Kind haben seit dem Beschluss des Gerichts keinen
       Kontakt mehr zu dem Vater. Ihrem Kind, sagt Teske, gehe es gut seitdem. Es
       habe sich stabilisiert, komme im Alltag gut zurecht. Teske will nun nach
       vorne schauen. Ihr Kind ist mittlerweile alt genug, um für sich selbst zu
       sprechen. Den Kontakt zum Vater lehne es weiterhin vehement ab.
       
       9 Mar 2024
       
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